VwGH 2007/06/0189

VwGH2007/06/018931.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden 1. des AF (protokolliert zu Zl. 2007/06/0189), und 2. des AA (protokolliert zu Zl. 2007/06/0190), beide in G, beide vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Mai 2007, Zl. IIb1-L-2763/17- 2007, betreffend Enteignung gemäß Tir. StrG (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung),

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
AVG §82a idF 2008/I/005;
LStG Tir 1989 §61 Abs1 litb;
LStG Tir 1989 §62 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
AVG §82a idF 2008/I/005;
LStG Tir 1989 §61 Abs1 litb;
LStG Tir 1989 §62 Abs1;

 

Spruch:

1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden werden, soweit sie den Ausspruch über die Festsetzung der Vergütung betreffen, zurückgewiesen; im Übrigen

2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Die belangte Behörde bewilligte mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 das von der mitbeteiligten Partei beantragte Straßenprojekt betreffend die umweltgerechte Umgestaltung der B X, L-Straße, im Bereich von km 20,045 bis km 22,000.

Die dagegen vom Erstbeschwerdeführer und einem weiteren davon betroffenen Grundeigentümer B.H. erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2005/06/0360, im Hinblick auf die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Da mit den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern und zwei weiteren Grundeigentümern keine Einigung betreffend eine Grundabtretung erreicht werden konnte, beantragte die mitbeteiligte Partei mit Ansuchen vom 9. November 2005 die Enteignung dieser Eigentümer in Bezug auf die für das genehmigte Straßenbauvorhaben notwendigen Grundflächen. Dem Antrag auf Enteignung waren Enteignungsoperate betreffend diese Eigentümer angeschlossen. Diese enthielten insbesondere für den jeweils betroffenen Grundeigentümer einen Grundeinlöseplan aus dem die Lage der jeweiligen von der Enteignung betroffenen Grundstücksteile eindeutig erkennbar ist.

Aus der Niederschrift zur Verhandlung vom 13. Dezember 2005 ergibt sich, dass eine Begehung an Ort und Stelle durchgeführt wurde und die Enteignungsflächen besichtigt wurden. Der Amtssachverständige für Straßenbau stellte in dieser Verhandlung fest, dass für das straßenrechtlich verhandelte Projekt die ausgewiesenen Grundstücksteile zwingender Bestandteil seien. Es werde keine "überschießende Grundfläche" vom Enteignungsantrag in Anspruch genommen.

Die belangte Behörde sprach in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung aus, dass für die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens (in der Einleitung des Bescheides wird der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 2005 betreffend die straßenrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben angeführt) die Notwendigkeit der Enteignung der im Grundeinlösungsplan dargestellten und unter II. dieses Bescheides angeführten Grundflächen gegeben ist. Diese Grundfläche würden zu Gunsten der Mitbeteiligten für dauernd lastenfrei enteignet erklärt.

Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte die Festsetzung der zu leistenden Vergütungen, indem in einer Tabelle jeweils die Grundstücksnummer, die Größe der Fläche, die Nutzung der Fläche, eine Beschreibung der Fläche und ob Dienstbarkeiten nach wasserrechtlichen Verfahren auf dem Grundstück vorliegen, neben der Bewertung der Grundflächen pro m2 und der errechneten Entschädigungssumme angegeben wurden. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass mit ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2005 der Mitbeteiligten die straßenrechtliche Bewilligung für das Projekt der Umgestaltung der B X L-Straße im Bereich von km 20,045 bis km 22,00 erteilt worden sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung seien vom Zweitbeschwerdeführer keine Einwände vorgebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich gegen das Bauvorhaben ausgesprochen. Seine diesbezüglichen Einwendungen seien als unbegründet abgewiesen worden. Bei der mündlichen Verhandlung am 11. April 2007 habe sich der Zweitbeschwerdeführer gegen das Projekt ausgesprochen. Der Erstbeschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er, sofern ein ordnungsgemäßes Projekt mit einer Gesamtlösung für Going einschließlich kreuzungsfreier Einbindung der R-Straße und des K-Weges ausgehandelt werde, bereit sei, seinen Grund dafür herzugeben. Die Entschädigung von EUR 11,--

pro Quadratmeter sei viel zu nieder. Weiters gebe es kein Entgegenkommen der Landesstraßenverwaltung auf Reduzierung der Grundinanspruchnahme, was jedoch angeboten worden sei.

In der Folge wird im angefochtenen Bescheid Befund und Gutachten des Amtssachverständigen zur Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken, Gartengrundstücken und Gartenanlagen wiedergegeben.

Abschließend legte die belangte Behörde dar, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung der Bedarf an einer Straße gemäß § 62 Abs. 2 lit. a Tir. StraßenG (TStrG) gegeben sei. Nachdem die Grundflächen unbedingt nötig seien, um der Verwirklichung des Bauvorhabens zu dienen und überschießende Grundflächen nicht beansprucht worden seien, sei diese Voraussetzung nach § 62 Abs. 1 lit. b TStrG gegeben (der Gegenstand der Enteignung müsse geeignet sein, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen). Nachdem mit den betroffenen Grundeigentümern keine Einigung über die Abtretung der Grundstücke erzielt habe werden können, sei das letzte Mittel die Enteignung gewesen und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 lit. c leg. cit. lägen gleichfalls vor (dass der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann).

In einem Enteignungsverfahren könne über die Frage der Sinnhaftigkeit des Projektes bzw. des Umfanges der Grundinanspruchnahme nicht mehr abgesprochen werden bzw. stehe nur mehr das bewilligte Projekt zur Verhandlung und kein anderes.

Was die Höhe der Entschädigung betreffe, berufe sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtssachverständigen, dessen Aussagen schlüssig seien und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Grund bestehe.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Soweit sich die Beschwerden gegen die Bemessung der Vergütung wenden, sind sie unzulässig.

Gemäß § 74 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz (siehe zur anzuwendenden Fassung in Punkt 2.1.) können der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten, sofern nicht ein Übereinkommen nach § 69 bzw. nach § 73 Abs. 3 abgeschlossen wurde, innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung bzw. der Rückerstattungsbetrag festgesetzt wurde, deren (dessen) Neufestsetzung beim Landesgericht Innsbruck beantragen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung bzw. über den Rückerstattungsbetrag mit der Anrufung des Landesgerichtes Innsbruck außer Kraft.

Die Beschwerden waren insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

2.1. Im vorliegenden Fall kommt das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2006, zur Anwendung (im Folgenden: TStrG).

Gemäß § 61 Abs. 1 lit. b TStrG kann enteignet werden

"b) für den Neubau einer Straße und für bauliche

Änderungen einer Straße".

Gemäß § 62 Abs. 1 TStrG ist eine Enteignung nur zulässig, wenn

"a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die

Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.

b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen."

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. a TStrG können durch Enteignung an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden.

Gemäß § 67 Abs. 2 leg. cit. sind dem Enteignungsantrag jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Jedenfalls anzuschließen sind u.a.

"a) ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;

b) ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;

c) Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

d) bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Bewilligungsbescheides, bzw.

e) bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens."

Gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde über jeden Enteignungsantrag, sofern er nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie ist mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten zur Verhandlung zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Die dem Enteignungsantrag nach § 67 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und im Anschlag ausdrücklich hinzuweisen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Enteigner die von der Enteignung betroffenen Grundflächen spätestens am 3. Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Gemäß § 70 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Enteignungsbescheid, wenn ihm stattgegeben wird, jedenfalls zu enthalten:

"a) eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen

Verwirklichung die Enteignung dient

b) bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer

Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die

Ausführung des Vorhabens;

c) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der

Enteignung; ... ."

2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich bei der B X L-Bundesstraße um eine Bundesstraße handle. Es sei unzulässig, dass nach dem Tiroler Straßengesetz eine Enteignung in Bezug auf eine Bundesstraße erfolge.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass die B X L-Straße gemäß dem Bundesstraßen-Übertragungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2002, als Bundesstraße aufgelassen wurde und nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TStrG seit der Novelle LGBl. Nr. 68/2002 eine Landesstraße ist. Den diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer kommt somit keine Berechtigung zu.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid nicht dem § 18 Abs. 4 AVG entspreche. Die dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellte Ausfertigung enthalte weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 AVG in der Fassung der Novelle LGBl. I Nr. 10/2004 bedurften u.a. Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, bis zum 31. Dezember 2007 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedurfte nach dieser Übergangsbestimmung nur das Original der Erledigung der Unterschrift oder der Beglaubigung.

§ 82a AVG in der Fassung der Novelle, BGBl. I Nr. 5/2008, verlängerte diese Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010. Nach dieser Bestimmung bedürfen bis zu dem genannten Zeitpunkt keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;

2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.

Der angefochtene Bescheid wurde zweifellos mittels Textverarbeitung erstellt. Ein derartiger Bescheid stellt nach überwiegender Auffassung eine elektronisch erstellte Erledigung dar (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, S. 125, und FN 288), auf der weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur aufscheinen musste.

Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, zur Durchführung welchen konkreten Bauvorhabens die Enteignung bewilligt werde. Weiters sei dem Spruch nicht zu entnehmen, welche konkreten Flächen enteignet würden. Es werde auf "den Grundeinlösungsplan" verwiesen. Dieser Plan bilde jedoch keinen integrierenden Bestandteil des Bescheides und er sei auch in keiner Weise näher bezeichnet. Es bestehe kein Hinweis darauf, wo konkret die Flächen, in Bezug auf die die Beschwerdeführer enteignet würden, gelegen seien. Die angefochtene Erledigung stelle daher keinen Bescheid dar.

Dazu ist auszuführen, dass eingangs des angefochtenen Bescheides der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 2005, "Zl. IIIb 1-L2763/2", betreffend die straßenrechtliche Bewilligung für das Projekt "umweltgerechte Umgestaltung in Going von km 20,045 bis km 22,00" angeführt wird. Wenn in der Folge in Spruchpunkt I. nur mehr von der "Ausführung des bewilligten Bauvorhabens" gesprochen wird, ist im Zusammenhang mit der Einleitung des Bescheides eindeutig ersichtlich, auf welches Straßenbauvorhaben und auf welche straßenbaurechtliche Bewilligung sich der vorliegende Enteignungsbescheid bezieht.

In Spruchpunkt I. ist auch davon die Rede, dass die Notwendigkeit der Enteignung der im Grundeinlösungsplan dargestellten und unter II. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundflächen gegeben sei. Der im Spruch verwiesene Grundeinlösungsplan ist zwar nicht zum Bescheidbestandteil erklärt worden, Gegenstand des Antrages der Mitbeteiligten waren - wie dargestellt - Enteignungsoperate betreffend die jeweiligen Grundeigentümer, die u.a. jeweils einen auf jeden Grundeigentümer bezogenen Grundeinlösungsplan enthielten, in dem die von der Enteignung betroffene Fläche bzw. Flächen eindeutig ersichtlich sind. Dazu kommt, dass im Spruchpunkt II. die bezogenen Grundflächen weiters in Bezug auf die Grundstücksnummer, das Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche, die Nutzung der Fläche und auch durch eine Beschreibung des Grundstückes (z.B.: "eben, mittlere Bonität, ortsnah") näher bestimmt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet daher die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Konkretisierung der von der Enteignung betroffenen Flächen als ausreichend bestimmt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 92/06/0074).

Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde auch nicht dargelegt worden, weshalb eine Inanspruchnahme der Flächen erforderlich sein sollte. Es sei auch nicht begründet worden, warum die Enteignung durch Einräumung des Eigentums erforderlich gewesen wäre und nicht etwa nur durch Einräumung von Dienstbarkeiten.

Dazu ist festzustellen, dass gemäß § 62 Abs. 2 TStrG bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, der Bedarf hiefür im Sinne des § 62 Abs. 1 lit. a leg. cit. mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen gilt. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung ist das in Frage stehende Straßenprojekt in seinem Umfang und seinem Ausmaß festgelegt. Die Beschwerdeführer legen den behaupteten Begründungsmangel in diesem Zusammenhang in keiner Weise näher dar, insbesondere nicht, warum die nunmehr zur Enteignung stehenden Flächen nicht für das bewilligte Straßenprojekt notwendig seien. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf, dass es zur Errichtung von Straßen bzw. Straßenbestandteilen notwendig sei, dass der Straßenverwalter auch Grundeigentümer sei. Ein wesentlicher Verfahrensmangel wurde mit diesem Vorbringen nicht dargetan.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, die Straßenbaubewilligung stelle in einer Auflage darauf ab, dass rechtzeitig vor Baubeginn mit allen durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundstücksbesitzern schriftliche Vereinbarungen abzuschließen seien. Damit werde ihrer Ansicht nach die Beschaffung von in Anspruch genommenen Grundstücken im Rahmen von Enteignungsverfahren dezidiert ausgeschlossen.

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Diese Auflage kann nur mit der Einschränkung verstanden werden, sofern eine Einigung über die Grundabtretung mit den betroffenen Grundstücksbesitzern möglich ist.

Weiters sei nach Ansicht der Beschwerdeführer die Vorlage eines mit der Rechtskraftklausel versehenen Straßenbaubewilligungsbescheides eine Einleitungsvoraussetzung eines Enteignungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 2 lit. d leg. cit.. Die Vorlage einer derartigen Ausfertigung sei unterblieben.

Auch damit wird kein wesentlicher Mangel dargetan. Die straßenbaurechtliche Bewilligung der belangten Behörde wurde mit Zustellung an die Parteien am 28. Oktober 2005 rechtskräftig. Der Originalbescheid dieser straßenbaurechtlichen Bewilligung liegt im Akt der belangten Behörde, die Straßenbaubehörde und Enteignungsbehörde war, mit den entsprechenden Zustellbelegen ein.

Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass für die Ausführung des geplanten Bauvorhabens an der "Loferer Bundesstraße" und zur Erwirkung des damit beabsichtigten Zweckes unter geringfügiger Abänderung des Projektes die Inanspruchnahme von Grundflächen der Beschwerdeführer nicht erforderlich gewesen wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine andere Trassierung eines Straßenprojektes nur im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden kann, im Enteignungsverfahren geht es nur mehr darum, ob die in Anspruch genommenen Grundflächen für das straßenbaurechtlich bewilligte Bauvorhaben notwendig sind.

Die Beschwerden sind daher, soweit sie sich gegen die Enteignung wenden, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. März 2009

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