Normen
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
GO RAK Krnt 1997 §6 Abs4;
RAO 1868 §27 Abs1 lita;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZPO §68 Abs1;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
GO RAK Krnt 1997 §6 Abs4;
RAO 1868 §27 Abs1 lita;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZPO §68 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 2004 iVm einem weiteren Beschluss vom 6. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Amtshaftungsklage (mit gewissen Einschränkungen) bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 15. Dezember 2004 wurde Dr. X zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. Mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 24. Juni 2005 wurde über Antrag der Dr. X-GmbH die dem Beschwerdeführer bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt. Dieser Beschluss wurde über Rekurs des Beschwerdeführers vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 22. August 2005 als nichtig aufgehoben, zumal zum Verfahrenshelfer nicht die Dr. X-GmbH sondern Dr. X bestellt worden sei. Daraufhin beantragte Dr. X (persönlich) mit Eingabe vom 9. September 2005, die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit des weiteren Verfahrens bzw. Mutwilligkeit einer Klagsführung für erloschen zu erklären. Der Beschwerdeführer gab dazu (im gerichtlichen Verfahren) eine ablehnende Äußerung vom 24. Oktober 2005 ab (ON 20 des Gerichtsaktes). Dr. X trat dem in einer Äußerung vom 15. November 2005 entgegen und führte darin unter Punkt 10. aus:
"Auf die weiteren - als beleidigend aufzufassenden und sogar strafrechtlich relevanten - Äußerungen des (Beschwerdeführers) werde ich nicht mehr weiter eingehen, da diese Vorwürfe komplett aus der Luft gegriffen sind. Herr (Beschwerdeführer) beschuldigt mich in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2005 in einer für Dritte (nämlich für das Gericht) wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft und einer unehrenhaften Verhaltensweise, die geeignet ist, mich als Rechtsanwalt in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Weiters wird durch die unrichtige Tatsachenbehauptung in diesem Schreiben vom 24. Oktober 2005 ('ein Rechtsanwalt der in Schädigungsabsicht wirkt' usw.) mein Kredit geschädigt, womit die Gebrüder ... (gemeint sind der Beschwerdeführer und sein Bruder, die beide die Eingabe vom 24. Oktober 2005 unterschrieben haben) jedenfalls die Tatbestände des § 111 und des § 152 StGB verwirklichen".
Das LG Klagenfurt wies mit Beschluss vom 31. Jänner 2006 den Antrag des Dr. X ab, seinem Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 28. Juli 2006 keine Folge gegeben.
Mit der an die Rechtsanwaltskammer für Kärnten gerichteten Eingabe vom 3. Oktober 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, Dr. X sei für ihn vor längerer Zeit zum Verfahrenshelfer bestellt worden. In der Vertretungszeit sei es "zu gravierenden Meinungsverschiedenheiten" gekommen. Dr. X habe ihn zu Unrecht beschuldigt, er würde nicht ausreichend kooperativ sein. Weiters habe er behauptet, dass die Verfolgung seiner Ansprüche mutwillig und aussichtslos sei. Mit diesen Vorwänden habe er zu Unrecht beantragt, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. In "zwei Rechtsgängen" habe sich "die Antragstellung des Verfahrenshelfer gegen meine Interessen, als unbegründet erwiesen". Er verweise auf die diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen. Wie weit die Abneigung und negative Einstellung des abgelehnten Verfahrenshelfers gegen seine Person und seine Interessen gehe, zeige sich aus einer Passage in seinem Schriftsatz an das Landesgericht Klagenfurt vom 15. November 2005, wo er wörtlich ausführe (es folgt die Wiedergabe des zuvor zitierten Punktes 10.).
Aus all diesen Vorgängen zeige sich, dass der Verfahrenshelfer unter den gegebenen Umständen nicht unbefangen die Interessen des Beschwerdeführers vertreten könne. Der Anschein der Unbefangenheit sei daher längst von der objektivierten Befangenheit überholt worden. Er ersuche daher, ihm "einen neuen anwaltlichen Verfahrenshelfer beizugeben".
Die zuständige Abteilung des Ausschusses erwiderte dem Beschwerdeführer hierauf mit Erledigung vom 19. Oktober 2006 unter Hinweis auf § 7 Abs. 8 und § 7 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Ausschusses, am schnellsten und am einfachsten wäre die von ihm gewünschte Umbestellung des Verfahrenshelfers dann möglich, wenn er eine schriftliche Erklärung des von ihm auszuwählenden Kärntner Rechtsanwaltes zur Bestellung als neuen Verfahrenshelfer vorlegen würde. Erfolge dies nicht, wäre zu entscheiden, ob ausreichende Befangenheitsgründe für die Enthebung des Verfahrenshelfers vorlägen, wobei in der Regel die Unzufriedenheit der Verfahrenshilfepartei mit den Leistungen des Verfahrenshilfevertreters hiezu nicht ausreichten, wenn zumindest die Vermutung nicht widerlegt werden könne, dass die von der Verfahrenshilfepartei geltend gemachten Befangenheitsgründe gegen den bisherigen Verfahrenshelfer sich auch für jeden anderen zu bestellenden Verfahrenshelfer ergeben könnten, weil die Kontaktschwierigkeiten eben auf das Verhalten der Verfahrenshilfepartei und nicht des Verfahrenshilfevertreters zurückzuführen seien.
In einem Antwortschreiben vom 19. November 2006 erwiderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, es fehlten ihm die Möglichkeiten, einen solchen unbefangenen Rechtsanwalt namhaft zu machen.
Mit Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses wurde der Umbestellungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, der (wörtlich wiedergegebene) Umbestellungsantrag gründe sich auf gravierende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. X sowie auf die Einbringung eines Antrages auf Erlöschen der Verfahrenshilfe durch Dr. X. Was Meinungsverschiedenheiten anlange, hätte eine Umbestellung nur dann einen Sinn, wenn erwartet werden könne, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem neu bestellten Verfahrenshelfer es zu keinen etwa gleichartigen derartigen Meinungsverschiedenheiten kommen könne. Zu Meinungsverschiedenheiten gehörten immer zwei: die Verfahrenshilfepartei einerseits und der bestellte Verfahrenshelfer andererseits. Wenn also zumindest nicht ausgeschlossen, vielmehr eher erwartet werden könne, dass es auch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verfahrenshilfepartei und dem neu bestellten Verfahrenshelfer komme, wäre eine Umbestellung zwecklos. Das Stellen von Anträgen auf Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 ZPO durch den bestellten Verfahrenshelfer stelle weder einen Ausschließungsgrund noch einen Befangenheitsgrund dar, der eine Umbestellung des Verfahrenshelfers rechtfertigen würde. Die Ausübung eines gesetzlichen Rechtes durch den Verfahrenshelfer könne schon als Rechtsausübung keine Befangenheit begründen. Die Ausübung dieses Rechtes diene aber letzten Endes auch den Interessen der Verfahrenshilfepartei, die ja nur vorläufig von der Belastung durch Kosten befreit sei, diese Beträge aber bei einer entsprechenden Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuzahlen habe. Im Beschwerdeverfahren habe der Verfahrenshelfer auch davon ausgehen können, dass nach der den Gerichten bereits vorliegenden Rechts- und Sachlage mit einer Klagsabweisung schon wegen eingetretener Verjährung der Amtshaftungsansprüche gerechnet werden könne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der bei seinem bisherigen Standpunkt verblieb und diesen näher ausführte.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zusammengefasst teilte die belangte Behörde die Auffassung der Behörde erster Instanz und führte in der Begründung auch aus, dass die Mitglieder der erstinstanzlichen Behörde (Abteilung des Ausschusses) zwar auch der zweitinstanzlichen Behörde angehörten, sich aber wegen ihrer Mitwirkung bei der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung im Vollausschuss der Stimme enthalten hätten. Eine Befangenheit des Vorsitzenden der Abteilung sei zu verneinen, davon abgesehen, sei die Rechtsmittelentscheidung ohne seine Mitwirkung zu Stande gekommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die belangte Behörde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine ergänzende Stellungnahme (zur Geschäftsordnung) abgegeben (auf die zurückzukommen sein wird).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2006 anzuwenden.
Die §§ 10, 16, 45, 45a und 46 RAO lauten (auszugsweise):
"(1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rat erteilen."
"§ 26. (1) ...
(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind (...) die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a (...) in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschussmitgliedern. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3) Im Ausschuss und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(4) Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b) sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(5) Gegen den Beschluss einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuss."
"§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3) ...
(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4a) ..."
"§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt § 45 sinngemäß.
§ 46. (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.
(2) ..."
Gemäß § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997 (kundgemacht im AnwBl 1997, 545 ff - diese Bestimmung in der Stammfassung) ist eine Umbestellung eines bestellten Verfahrenshelfers nur zulässig,
a) wenn der bestellte Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat,
b) wenn solche Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, die aus objektiver Sicht ernstlich bezweifeln lassen, dass der bestellte Verfahrenshelfer seiner Verpflichtung, die Verfahrenshilfe dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, nachkommen werde können,
c) wenn ein übereinstimmender Umbestellungsantrag der Verfahrenshilfepartei, des bestellten Verfahrenshelfers und eines an dessen Stelle zu bestellenden Verfahrenshelfers vorliegt.
§ 7 dieser Geschäftsordnung (überschrieben mit "feste Regeln") wurde mit Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 21. November 2005 neu gefasst (dessen Abs. 8 betrifft Umbestellungen von Verfahrenshelfern durch Bescheid des Ausschusses, die nur dann zulässig seien, wenn ein dreiseitiger Antrag der Verfahrenshilfepartei, des bisher bestellten Verfahrenshelfers und des neu zu bestellten Verfahrenshelfers vorliege, oder wenn beim bisher bestellten Verfahrenshelfer solche Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, eine den Bestimmungen der §§ 9 und 10 RAO entsprechende Vertretung zu gefährden; Abs. 5 betrifft Abweichungen beim Verfahren zur Bestellung von Verfahrenshelfers und wäre im Beschwerdefall nicht von Relevanz).
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem zur Frage einer entsprechenden Kundmachung) gab die belangte Behörde bekannt, eine Kundmachung der Neufassung des § 7 der Geschäftsordnung im Anwaltsblatt sei nicht erfolgt. Die "Kundmachung der gesamten Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten einschließlich des neuen Textes des § 7" sei aber jedenfalls durch die am 28. November 2005 an alle Kärntner Rechtsanwälte versandten Kammernachricht Nr. 04/2005 erfolgt. Eine "Veröffentlichung dieser an sich kammerinternen Regelung über den Kreis der, der Rechtsanwaltskammer für Kärnten angehörenden Rechtsanwälte insbesondere der Klienten der Kärntner Rechtsanwälte" hinaus sei nicht erfolgt. Die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung seien aber im Zuge des Verwaltungsverfahrens dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 19. Oktober 2006 bekannt gegeben worden.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die Geschäftsordnung ist eine Verordnung (vgl. VfSlg Nr. 10602/1985, 11835/1988), bedarf daher einer entsprechenden Kundmachung. Vorschriften über die Kundmachung gibt es in der RAO nicht, weshalb die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen hat, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erlangen können (vgl. dazu Walter / Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9, Rz 602, mwN.). Hier handelt es nicht bloß um rein kammerinterne Normen, weil sie jedenfalls in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe auch für die Rechtsposition der "Verfahrenshilfepartei" relevant sind. Die Kundmachung der Änderung des § 7 der Geschäftsordnung, die lediglich kammerintern erfolgte, war daher unzureichend. Die Bekanntgabe des Inhaltes des § 7 Abs. 8 (wie auch des § 7 Abs. 5) der Geschäftsordnung an den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 19. Oktober 2006 vermochte die erforderliche gehörige Kundmachung der Änderung nicht zu ersetzen.
Rechtlich hat dies zur Folge, dass (jedenfalls) § 7 Abs. 8 der Geschäftsordnung in der geänderten Fassung mangels gehöriger Kundmachung im Beschwerdefall unanwendbar ist, was aber im Beschwerdefall deshalb ohne weitere Bedeutung ist, weil die Bestimmung ohnedies, soweit hier erheblich, zu § 6 Abs. 4 der Geschäftsordnung redundant ist und § 6 Abs. 4 hier in der gehörig kundgemachten Stammfassung anzuwenden ist.
Die gesetzlichen Organisationsvorschriften für die Rechtsanwaltskammern befinden sich in der Rechtsanwaltsordnung und nicht in der Zivilprozessordnung, insbesondere ist für die interne Organisation der Rechtsanwaltskammern aus § 67 ZPO nichts zu gewinnen. Dass in erster Instanz eine Abteilung des Ausschusses und in zweiter Instanz der Ausschuss (bezeichnet als "Vollausschuss") entschied, steht im Einklang mit den gesetzlichen Organisationsvorschriften und der Geschäftsordnung des Ausschusses. Von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil es eine "Abteilung 1" des Ausschusses gemäß § 67 ZPO gar nicht gäbe, sondern nur den Ausschuss selbst, kann daher nicht die Rede sein.
Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde. Soweit hier erheblich, soll diese gesetzliche Regelung gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt sei (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278, mwN.).
Der Umstand, dass Dr. X bei Gericht die Entziehung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung) beantragt hatte, somit von einer ihm ausdrücklich durch § 68 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, hat nicht zur Folge haben, dass er allein deshalb befangen im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0278).
Allerdings hat sich der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren auf die Äußerungen von Dr. X im Punkt 10. seines Schriftsatzes vom 15. November 2005 an das Gericht gestützt (siehe die Wiedergabe in der Sacherhaltsdarstellung). Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens darauf nicht weiter eingegangen sind und nicht in ihre Überlegungen einbezogen haben, ob ein Verfahrenshelfer, der solche Vorwürfe gegen die von ihm vertretene Partei erhebt (nämlich insbesondere auch strafrechtliche Vorwürfe) wirklich noch "unbefangen" ist. Auch eine Äußerung von Dr. X liegt hiezu nicht vor (zur wesentlichen Bedeutung einer effektiven Vertretung vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2002/06/0100).
Somit liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren, gerichtet auf Zuspruch von Umsatzsteuer, war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 697 wiedergegebene hg. Judikatur).
Wien, am 28. Februar 2008
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