VwGH 2007/05/0266

VwGH2007/05/026630.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, sowie die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. HB in W, vertreten durch Mag. Michael Schubhart, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 6, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. Juni 2005, Zl. K121.009/0010- DSK/2005, betreffend eine Datenschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

DSG §1;
SPG 1991 §24 Abs1 Z1;
SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §31 Abs2;
SPG 1991 §53 Abs3a idF 2005/I/158;
SPG 1991 §53 Abs3a;
StPO 1975 §26 impl;
VwRallg;
DSG §1;
SPG 1991 §24 Abs1 Z1;
SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §31 Abs2;
SPG 1991 §53 Abs3a idF 2005/I/158;
SPG 1991 §53 Abs3a;
StPO 1975 §26 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft Wien auf Grund einer Strafanzeige Vorerhebungen wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB geführt. Er hatte seit Anfang 2003 E-Mails an zahlreiche Personen, darunter Nationalratsabgeordnete, Bundesminister/-innen, Mitglieder der Wiener Landesregierung und andere Politiker, versandt, in denen er diese beschimpfte sowie bedrohte. Die E-mails wurden mit dem Absender "H.B@a.at " von der IP-Adresse "xxx.xxx.xxx.xxx" aus versandt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht ermittelt werden, da er seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen war.

Am 4. Februar 2004 wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen. Die Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalkommissariat Zentrum Ost, wurde von der Untersuchungsrichterin ersucht, den Beschwerdeführer zu verhaften. Er wurde daraufhin am 5. Februar 2004 von dieser Dienststelle in der Personenfahndungsdatenbank des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems (PFD) zur Fahndung ausgeschrieben.

Ein neuerliches E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. August 2004, auf dem die IP-Adresse des Absenders ersichtlich war, veranlasste den BMI zu einer Suche in der PFD nach der den Beschwerdeführer betreffenden Fahndung. Auf Grund des Treffers ersuchte er noch am selben Tage die C GmbH (nunmehr U GmbH) unter Berufung auf § 53 Abs. 3a SPG sowie die Verfolgung wegen § 107 StGB um Bekanntgabe, wem die betreffende IP-Adresse zur Zeit der Versendung des E-Mails zugewiesen gewesen sei. Am 11. August 2004 benannte die U GmbH als Inhaberin der IP-Adresse den Beschwerdeführer mit der Adresse "S-Gasse 14/0/2, W", an der der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß gemeldet war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer an dieser Adresse von Organen der Bundespolizei festgenommen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an die Datenschutzkommission, in welcher er behauptete, in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch die Ausforschung des Servers ohne richterlichen Beschluss verletzt worden zu sein.

Die Datenschutzkommission wies die Beschwerde "gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 53 Abs. 3a SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 104/2002, iVm Art. 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die persönliche Freiheit (PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988," mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.

Begründend führte sie dazu aus, dass das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 zwar auch einen Ermittlungsschutz enthalte, die gegenständliche Ermittlung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei jedoch deshalb durchgeführt worden, um ihn in Befolgung eines auf § 175 Abs. 1 Z. 2 StPO gestützten richterlichen Haftbefehls festnehmen zu können. Die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person sei gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 SPG eine "Aufgabe der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei (Überschrift des 2. Teils des 2. Hauptstückes des SPG)", sohin eine verwaltungsbehördliche Aufgabe und von der Durchführung der Verhaftung an sich, welche auf Grundlage der §§ 174 ff iVm § 24 StPO erfolge und nicht beschwerdegegenständlich sei, zu trennen. Die Ausforschung des physischen Standortes des Computers, von dem aus das E-Mail vom 10. August 2004 abgesendet worden sei, sei zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Z. 1 SPG erfolgt. Dass die Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers eine wesentliche Voraussetzung für die Fahndung nach ihm gewesen sei, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Somit seien die Voraussetzungen für die Ermittlung von Name und Adresse des Beschwerdeführers als Teilnehmer des von der U GmbH betriebenen Telekommunikationsdienstes gegeben gewesen. Der gegenständliche Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 sei durch ein Gesetz gedeckt gewesen.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2007, B 742/05-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der ihm vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht "auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten" verletzt. Er führt aus, das Ersuchen um Ausforschung und Bekanntgabe, wem die IP-Adresse zur Zeit der Versendung der E-Mails zugewiesen gewesen sei, sei nicht das gelindeste Mittel und auch keine "wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der nach dem SPG übertragenen Aufgaben" gewesen. Es hätte bereits bei einer Abfrage in der öffentlich zugänglichen Suchmaschine "www.herold.at " mit dem Suchwort "a" in Sekundenschnelle die "A GmbH" mit der Adresse "S-Gasse 4, W" ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer dieser Gesellschaft und als solcher im Firmenbuch eingetragen. Auch eine Abfrage im Firmenbuch stelle ein "gelinderes Mittel" dar. Dass der Beschwerdeführer nicht gemeldet sei, stelle allenfalls eine Verwaltungsübertretung dar, rechtfertige aber diesen unverhältnismäßigen Eingriff nicht. Weiters beanstandet der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde möglicherweise bestehende Mängel des Haftbefehls nicht überprüft habe. Der angefochtene Bescheid leide daher sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung - von den hier nicht interessierenden weiteren Gründen abgesehen - nur zur Wahrung überwiegend berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriff einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen und aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jedenfalls nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Nach Abs. 5 dieses Paragraphen ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist - von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen - der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. Stärker, Datenschutzgesetz, Anm 2 zu § 1 DSG 2000, Seite 28). Die der Beschwerde zu Grunde liegende Ausforschung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch ein an einen Internet-Service-Provider (Access-Provider) gerichtetes, auf § 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gestütztes Ersuchen der Sicherheitsbehörde, Name und Anschrift jenes Kunden bekannt zu geben, dessen Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. Zeitraum eine bekannte eindeutige IP (Internet Protocol)-Adresse zugeordnet war, berührt das vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachte Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG 2000 iVm § 31 Abs. 2 leg. cit. und § 53 Abs. 3a SPG.

Ob im Beschwerdefall ein zulässiger Eingriff in das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht vorliegt, ist an Hand folgender Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung vor der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004) zu prüfen:

"2. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit

§ 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

...

Fahndung

§ 24. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;

...

Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten

...

4. für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 22 Abs. 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;

5. für Zwecke der Fahndung (§ 24);

...

(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.

..."

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit ist eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z. 2 lit. b und c nur in Vollziehung eines richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei seiner Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.

Nach Artikel 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit darf einem Menschen die persönliche Freiheit in nachstehenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

"...

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zweck der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

...".

Die Fahndung nach § 24 Abs.1 Z. 1 SPG ist auch eine Aufgabe im Rahmen der Vorbeugung gerichtlich strafbarer Handlungen (vgl. hiezu die bei Thanner/Vogl, SPG, 3. Auflage, auf Seite 62 wiedergegebenen Erwägungen der RV 148, XVIII. GP) und insoweit nicht der Gerichtsbarkeit zuzuordnen (vgl. zur Abgrenzung bei Überschneidung mit strafprozessualen Interessen das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120). Im Beschwerdefall ergibt sich im Hinblick auf die von der Sicherheitsbehörde vorgenommenen Ermittlungshandlungen zur Erforschung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass es sich bei diesen Fahndungsmaßnahmen nicht mehr um abgeleitete richterliche Akte im Sinne des vorzitierten hg. Erkenntnisses handelte.

Die hier zu beurteilende Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers war somit ein verwaltungsbehördlicher Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die von ihr mit dem angefochtenen Bescheid beurteilte, auf § 31 DSG 2000 gegründete rechtzeitige Beschwerde gemäß § 1 Z. 5 DSG 2000 zulässig war.

Der Vollzug eines Haftbefehls setzt die Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschuldigten voraus. Die angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers war nur nach Ermittlung seines Aufenthaltsortes auf Grund der Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers als Nutzer der dem Provider C GmbH zugewiesenen IP-Adresse möglich. Dieser Access-Provider ist ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne des § 53 Abs. 3a SPG (vgl. hiezu auch die Begriffsbestimmungen des § 3 Z. 1 und 9 Telekommunikationsgesetz 2003).

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten "für die Abwehr gefährlicher Angriffe (iSd § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 21 Abs. 2 SPG)" ermitteln und verarbeiten.

§ 53 Abs. 3a SPG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 158/2005 berechtigt die Sicherheitsbehörden, "von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen". (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof.)

In den Erläuternden Bemerkungen RV 1479 BlgNr. 1479 20 GP, S. 19 (EB) zu dieser Bestimmung wird hiezu ausgeführt:

"Bis zur Privatisierung der PTV konnten die Sicherheitsbehörden unter Berufung auf Amtshilfe iSd B-VG Auskünfte etwa über Telefonnummern und Anschlüsse (Stammdaten § 87 Abs. 3 Z 4 TKG) erhalten. ...§ 53 Abs. 3a soll nunmehr jene Stellen, die über Stamm- oder Vermittlungsdaten iSd TKG verfügen, dazu verpflichten, den Sicherheitsbehörden Auskunft über Namen und Adresse und/oder Teilnehmernummer zu erteilen; eine Verpflichtung zur Datenübermittlung darüber hinaus auf Grund dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Der Zugriff auf diese Daten stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gemäß Art10a StGG über die allgemeinen Rechts der Staatsbürger dar".

(Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur SPG-Novelle 1999 findet sich auch die abweichende persönliche Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Kier, in welcher dieser zu § 53 Abs. 3a SPG ausführt.

"Die Notwendigkeit der Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden drohenden Bombenattentates auf eine Schule usw. ist unbestritten. Dieser Ausnahmefall darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, über Auskunftsbegehren gegenüber Telefonanbietern unverhältnismäßig in Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Die Weitergabe nicht nur von Stamm-; sondern vor allem von Vermittlungsdaten ist jedoch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art 10a StGG). Außerdem würden die Auskünfte über Vermittlungsdaten nicht nur Namen und Anschrift eines Anschlusses erfassen, sondern - im Fall befürchteter gefährlicher Angriffe - auch Auskünfte über "äußere Rufdaten (Wer hat von welchem Anschluss wann und mit welchen Anschlüssen Telefongespräche geführt?) Dies wäre ein gravierender Eingriff sowohl in Art. 8 EMRK und das Grundrecht auf Datenschutz.")

Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 3a SPG in der hier anzuwendenden Fassung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass sich die den Sicherheitsbehörden nach dieser Gesetzesstelle eingeräumte Befugnis, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, nur auf Telefongespräche bzw. -anschlüsse bezogen hat.

Die Sicherheitsbehörden konnten sich daher im Beschwerdefall für die in Beschwerde gezogene Abfrage zulässigerweise nicht auf § 53 Abs. 3 SPG in der genannten Fassung stützen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier - wie dargelegt - geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187).

Wien, am 30. April 2009

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