Normen
EStG 1988 §2 Abs3 Z7;
EStG 1988 §29 Z1;
JWG Wr 1990 §27;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
EStG 1988 §2 Abs3 Z7;
EStG 1988 §29 Z1;
JWG Wr 1990 §27;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom 2. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Wohnbeihilfe (Verlängerung) gemäß §§ 20 bis 25 und 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG) abgewiesen, da mit einem anrechenbaren Einkommen von EUR 2.405,10 das gesetzlich höchstzulässige Haushaltseinkommen von EUR 2.285,35 für 6 Personen überschritten worden sei. In der Berufung gab die Beschwerdeführerin an, sie bekomme einen Pensionsvorschuss vom AMS in der Höhe von EUR 758,40 monatlich. Ihr Sohn verdiene als Selbstständiger brutto EUR 750,-- monatlich. Für ihre 3 Pflegekinder bekomme sie ein monatliches Pflegegeld von EUR 440,-
- pro Kind, welches nicht anrechenbar sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin die gesetzlich zulässige Summe von 13 Einkommensstufen (EUR 2.285,35 für 6 Personen) übersteige. Folgende Einkommensverhältnisse wurden festgestellt:
"Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservices erhält die (Beschwerdeführerin) einen Pensionsvorschuss in der Höhe von EUR 25,28 täglich, somit beträgt das Jahreseinkommen EUR 9.100,80. Nach Abzug eines Freibetrages in der Höhe von EUR 3.144,-- auf Grund des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe war von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von EUR 496,40 auszugehen. Zu diesem Einkommen war der monatliche Verdienst des Sohnes ... in der Höhe von EUR 750,-- sowie für die drei in Pflege genommenen Kinder jeweils Pflegegeld in der Höhe von EUR 586,66 (440 x 16:12) hinzuzurechnen und ergibt sich ein Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 3.006,38. Dieses Haushaltseinkommen war gemäß § 20 Abs. 3 lit. f WWFSG 1989 um 20 % zu reduzieren und ergibt sich daher ein Haushaltseinkommen in der Höhe von EUR 2.405,10."
Das Pflegegeld für in Pflege genommene Kinder sei nach § 29 EStG nicht steuerpflichtig; derartige steuerbefreite Einkünfte vermehrten aber das anrechenbare Einkommen gemäß § 2 Z. 14 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass das Pflegeelterngeld für die 3 Pflegekinder nicht zum Haushaltseinkommen hinzuzufügen sei, da es nicht einen gesetzlichen Unterhalt, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung darstelle. Bereits seit mehreren Jahren beziehe die Beschwerdeführerin sowohl Wohnbeihilfe als auch Pflegeelterngeld. Bis zum Jahr 2006 sei das Pflegeelterngeld nicht zum Haushaltseinkommen dazugerechnet worden. Zudem habe sie die Auskunft bei Einreichen der Anträge auf Verlängerung bekommen, dass das Pflegeelterngeld nicht zum Haushaltseinkommen gerechnet werde. Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs über die Umstände, Rechts- und Tatsachenannahmen sowie rechtlichen Erwägungen geltend.
§ 20 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (idF LGBl. Nr. 67/2006; WWFSG) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Wohnbeihilfe zu leisten ist; diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"(1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Familieneinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH ..."
Auf Basis der im Abs. 2 genannten Ermächtigung erging die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2000; nach deren § 2 Abs. 1 ist die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung ein dort näher definierter Teil des monatlichen Familieneinkommens, wobei auf § 2 Z 15 WWFSG verwiesen wird.
In § 2 WWFSG ist unter dessen Z. 14 eine Begriffsbestimmung von "Einkommen" sowie unter dessen Z. 15 eine Begriffsbestimmung von "Haushaltseinkommen" zu finden, diese lauten:
"Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,
15. als Familieneinkommen oder Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;
..."
§ 2 Z. 14 WWFSG verweist zunächst auf § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 idF BGBl. I Nr. 100/2006 (EStG), dieser lautet:
"(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105."
Gemäß § 2 Z. 14 WWFSG wird das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG vermehrt um die gemäß § 29 Z. 1 2. Satz EStG steuerfrei gestellten Bezüge; diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Bezüge, die
- freiwillig oder
- an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
- ...
geleistet werden, sind nicht steuerpflichtig."
Strittig ist im Beschwerdefall, ob das Pflegeelterngeld für drei in Pflege genommene Kinder der Beschwerdeführerin als Familieneinkommen heranzuziehen ist oder nicht. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegeelterngeld gründet sich auf § 27 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 09/2007. Dessen Abs. 1 bis 3 lauten:
"(1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) gebührt zur Durchführung der vollen Erziehung (§ 34) auf Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegeelterngeld.
(2) Das Pflegeelterngeld ist nach Richtsätzen zu bemessen.
(3) Der Richtsatz ist so anzusetzen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Schulartikeln, anteilige Wohnungs- und Energiekosten sowie den Aufwand für eine altersgemäß gestaltete Freizeit deckt."
Da dieses Pflegeelterngeld keiner der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 EStG zugeordnet werden kann, ist nach Z. 7 leg. cit. zu prüfen, ob es sich um sonstige Einkünfte nach § 29 EStG handelt; dabei kommen insbesondere die dort (Abs. 1 zweiter Satz) steuerfrei gestellten Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden, in Betracht. Gerade solche Bezüge sind in § 2 Z. 14 WWFSG als (anrechenbare) Einkommensbestandteile genannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 93/12/0189, in welchem es um den Anspruch eines Beamten auf den Steigerungsbetrag nach § 4 Abs. 5 Z. 5 Gehaltsgesetz für sein Pflegekind ging, mit der Rechtsnatur des Pflegebeitrages nach dem Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetz befasst. In Anbetracht des Zweckes des Pflegebeitrages (Erleichterung der mit der Durchführung der vollen Erziehung verbundenen Lasten) und des Umstandes, dass bei der Festsetzung der Höhe des Pflegebeitrages auf den bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen Lebensunterhalt Bedacht zu nehmen ist, kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der Jugendwohlfahrtsträger den Pflegeeltern damit jene Mittel zur Verfügung stellt, wie sie typischerweise vom Unterhalt erfasst sind.
Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis wird in der Randzahl 6606 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 ausgeführt:
"Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen (Unterhalts-)Lasten (bspw. Pflegegeld und damit in Zusammenhang stehende Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge, Bekleidungsbeiträge) nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt werden, sind nicht als Entlohnung für die Pflegeleistung (vgl. VwGH 14.6.1995, 93/12/0189), sondern als weiterverrechneter Unterhalt anzusehen und daher ebenfalls steuerfrei."
Der Unterhaltscharakter des hier zu beurteilenden Pflegeelterngeldes wird durch die Aufzählung in § 27 Abs. 3 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz besonders deutlich gemacht. Damit unterscheidet sich dieser Bezug wesentlich vom Pflegegeld, welches wegen Betreuungs- und Hilfsbedürftigkeit (siehe § 1 Bundespflegegeldgesetz) gewährt wird.
Diese Unterhaltsleistung steht den Pflegeeltern gesetzlich zu, sodass sie als Bezug im Sinne des § 29 Z. 1 zweiter Satz EStG zu qualifizieren ist. Damit stellt diese Unterhaltsleistung einen Bestandteil des Einkommens im Sinne des § 2 Z. 14 WWFSG dar und muss bei Ermittlung der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung Berücksichtigung finden.
Die in der Verfahrensrüge geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs "über die Umstände, Rechts- und Tatsachenannahmen sowie rechtlichen Erwägungen" liegt nicht vor, weil die Berufungsbehörde nicht von neuen, der Beschwerdeführerin unbekannten Tatsachen ausgegangen ist. Selbst wenn man einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass die Behörde erster Instanz in ihrer Bescheidbegründung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie das Pflegeelterngeld miteinbezogen hat, wäre die Wesentlichkeit eines solchen Begründungsmangels nicht erkennbar:
Auch wenn die Beschwerdeführerin - nach Offenlegung im angefochtenen Bescheid - das in der Beschwerde erstattete Vorbringen bereits in der Berufung erhoben hätte, wäre die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid gelangt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 23. November 2009
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