VwGH 2007/03/0161

VwGH2007/03/016127.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des S B in H, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Juli 2007, Zl -11-JAG-987/6-2007, betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften (mitbeteiligte Partei: Steinwild-Hegegemeinschaft "G", vertreten durch Obmann H P in H), den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Krnt 2000 §52 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §52 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei in Abweichung von den Schonvorschriften gemäß § 52 Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) der Abschuss von 40 Stück Steinwild für näher aufgezählte Jagdgebiete unter Auflagen freigegeben. Nach Auflage 1. gilt diese Bewilligung vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2007.

Begründend wird ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe ihren Antrag vom 8. Juli 2007 damit untermauert, dass die Wildstandszählung 2007 zwar einen etwas geringeren Wildstand ergeben hätte, weil an einem einzigen Tag in allen Revieren gezählt worden und das Wetter nicht unbedingt ideal gewesen wäre. Es wären jedoch sicher noch mindestens 200 Tiere in den Revieren der Hegegemeinschaft. Der Antrag auf Entnahme von 40 Stück Steinwild wäre auch auf Grund der massiven Räudefälle in der angrenzenden Kolonie K erforderlich. In der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei sei ebenfalls (mehrheitlich mit der Gegenstimme des Beschwerdeführers) die Meinung vertreten worden, 40 Tiere zu entnehmen, weil der heurige Zuwachs 44 Kitze betragen würde. Der Steinwildbestand sollte ja nicht mehr zunehmen, sondern etwas abnehmen. Auf Grund der schwierigen Bejagung im Hochgebirge, der starken touristischen Nutzung des Haupteinstandsgebietes FJH wäre auch die Vorverlegung des Abschussbeginnes der Jungtiere bis vier Jahre auf den 20. Juli 2007 erforderlich. Die Kärntner Jägerschaft habe der Jagdbehörde mit Schreiben vom 19. Juli 2007 insbesondere mitgeteilt, dass sie die beantragte Freigabe bei Einhaltung der im Spruch ersichtlichen Auflagen befürworte. Unter Zugrundelegung der vorliegenden Sachlage und der anzuwendenden Rechtslage nach § 52 Abs 2 K-JG seien die Voraussetzungen für die Erteilung der vorliegenden Ausnahmebewilligung gegeben.

2. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die getroffene Entscheidung mit § 52 Abs 2 K-JG nicht in Einklang stehe, wobei die belangte Behörde zudem den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet und das Parteiengehör nicht gewahrt habe. Der Beschwerdeführer sei Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "T" und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Hegering H iSd § 2 der Satzung der mitbeteiligten Partei deren Mitglied.

3. Die Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Im Hinblick darauf, dass die Gültigkeit der in Rede stehenden Bewilligung bereits abgelaufen ist, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum versagt und der beschwerdeführenden Partei somit keine günstigere Rechtsposition geschaffen werden. Derart kommt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Genehmigung eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte (vgl dazu etwa den hg Beschluss vom 19. Dezember 2006, Zl 2002/03/0003).

Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009, dass von der belangten Behörde ein Bescheid wie der vorliegende "auch weiterhin jährlich" erlassen werde, nichts zu ändern, käme doch einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für die für einen anderen Zeitraum getroffene Entscheidung zu. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer vom Obmann der mitbeteiligten Partei im Zuge der Vollversammlung 2008 aus der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen worden sei, obwohl sein Revier inmitten des Hegegebietes liege, weil der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde erhoben habe.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6.1. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 leg cit setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten (vgl den hg Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0184).

6.2. Die vorliegend relevanten Regelungen des § 52 K-JG (in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl Nr 15/2008) lauten:

"§ 52 Ausnahmen von Schonvorschriften

....

(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Abs 2a nicht anderes bestimmt.

(2a) Wenn sich eine Maßnahme nach Abs 1 oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in § 51 Abs 4a angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt."

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Kostenzuspruch zugunsten des Beschwerdeführers zu erfolgen. Feststellungen der belangten Behörde, auf die sie ihre rechtliche Beurteilung - dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gegeben seien - stützen könnte (vgl dazu § 37 AVG), sind nämlich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmbar (vgl § 60 AVG); solche Feststellungen können weder durch die Wiedergabe des in Rede stehenden Antrags noch durch den Verweis auf eine Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft substituiert werden. Da nicht nachvollzogen werden kann, dass im vorliegenden Fall - wie von der belangten Behörde angenommen - die Voraussetzungen des § 52 Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gegeben sind leidet der angefochtene Bescheid unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Wien, am 27. Jänner 2010

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