Normen
AVG §56;
AVG §57;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
ZLLV 1999 §53 Abs4;
AVG §56;
AVG §57;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
ZLLV 1999 §53 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Mandatsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 31. Juli 2001 gemäß § 57 iVm § 56 AVG iVm § 53 Abs 4 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl II Nr 363, iVm JAR-145, ABl Nr L 373 vom 31. Dezember 1991, S 12, nicht Folge gegeben und der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit diesem Mandatsbescheid war die der beschwerdeführenden Partei am 29. März 2002 erteilte Genehmigung, als JAR-145 Instandhaltungsbetrieb Luftfahrzeuge in Stand zu halten, widerrufen worden. Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19. Juli 2001 in der Fassung der Anträge vom 30. August 2001 auf Erweiterung des Umfangs der Genehmigung und Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches (Maintenance Organisation Exposition, Edition II, Stand 19. März 2001) gemäß § 56 AVG iVm § 50 Abs 3 ZLLV 1999 und JAR-145 abgewiesen.
2. Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten war die in Rede stehende Genehmigung nur bis zum 31. März 2002 gültig. Im Hinblick darauf, dass die Gültigkeit der Genehmigung bereits abgelaufen ist, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit sowohl betreffend deren Erteilung als auch bezüglich der Erweiterung ihres Umfangs sowie der Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches nicht mehr gegeben. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und der beschwerdeführenden Partei somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden. Derart kommt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Genehmigung einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass der beschwerdeführenden Partei ein Erreichen des Verfahrensziels den erwünschten Erfolg bringen könnte.
Daran vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006, dass eine Genehmigung der in Rede stehenden Art generell nur befristet erteilt würde, dass sie - die beschwerdeführende Partei - einen "neuen Antrag nach Part-145", über den die belangte Behörde noch nicht entschieden habe, und die belangte Behörde mitgeteilt habe, dass zur Frage der Verlässlichkeit des im Verwaltungsverfahren über den neuen Antrag namhaft gemachten technischen Leiters das vorliegende Beschwerdeverfahren abgewartet würde, dass sich weiters der angefochtene Bescheid (wegen willkürlicher Ermessensausübung) als rechtswidrig erweise, und dass schließlich die Verlässlichkeit des Genannten seitens der belangten Behörde "in einem anderen Kontext" (etwa bei der Verlängerung und Erweiterung seines Luftfahrzeugwartscheins) bejaht worden sei, nichts zu ändern, käme doch eine Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für die über den neuen Antrag zu treffende Entscheidung zu.
4. Die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 19. Dezember 2006
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