Normen
AbschussplanV Slbg 2007 bis 2009 §4;
AbschußrichtlinienNov Slbg 2007;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Slbg 1993 §59;
JagdG Slbg 1993 §60;
JagdG Slbg 1993 §90;
JagdRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AbschussplanV Slbg 2007 bis 2009 §4;
AbschußrichtlinienNov Slbg 2007;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Slbg 1993 §59;
JagdG Slbg 1993 §60;
JagdG Slbg 1993 §90;
JagdRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß § 60 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100 in der Fassung LGBl Nr 70/2002 (JG) iVm der Abschussrichtlinienverordnung, LGBl Nr 33/1997, und der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009, LGBl Nr 7/2007, den Abschussplan für das Jagdgebiet "W" für das Jahr 2007 in Ansehung des Rot-, Gams- und Rehwildes. Jagdinhaber des genannten Jagdgebietes mit einer Größe von 198 ha ist der Beschwerdeführer. Beim im Beschwerdefall strittigen Rotwildabschuss wurde ein Mindestabschuss von einem Hirschen der Klasse III sowie zwei Tieren und zwei Kälbern festgesetzt.
In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer beim Rotwild mit dem vorgeschlagenen Mindestabschuss nicht einverstanden gewesen sei, für die übrigen Wildarten bestehe Zustimmung. Im Bescheid des Bezirksjägermeisters vom 17. März 2007 umfasse der Mindestabschuss beim Rotwild einen Hirsch der Klasse III, zwei Tiere und zwei Kälber. Der Beschwerdeführer hingegen strebe den Mindestabschuss von einem Hirsch der Klasse III einjährig (Spießer) und einem Kalb an.
Am 26. April 2007 sei bei der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, weil für das in Rede stehende Eigenjagdgebiet von der Salzburger Jägerschaft mit dem Jagdinhaber der Abschussplan 2007 nicht einvernehmlich erstellt habe werden können.
Als Ergebnis dieser Verhandlung werde in der Verhandlungsschrift ua Folgendes festgehalten: Das Eigenjagdgebiet W sei 2002 neu festgestellt worden, die gesamte Jagdfläche inklusive Einschlussflächen habe 117 ha betragen. Ab 2007 betrage auf Grund einer Abrundungsvereinbarung die gesamte bejagte Fläche 198 ha. In den Jahren 2004 bis 2006 habe zwischen der Salzburger Jägerschaft und dem Beschwerdeführer kein Einvernehmen über den Abschussplan hergestellt werden können, der jeweilige Abschussplan habe von der belangten Behörde erlassen werden müssen. Hinsichtlich des Rotwildbestandes sei für die Wildregion 6.5. nur festzustellen, dass diese Wildregion zweifellos den höchsten Bestand des Bezirkes aufweise. Dies sei in den letzten Jahren wiederholt durch Ermittlungen der Winterfütterungszahlen und Bestandesschätzungen nachgewiesen worden. Im gesamten Bezirk und auch in dieser Wildregion sei der Abschuss in den Jahren 2005 und 2006 deutlich abgesunken. Auf Grund eingetretener und drohender Wildschäden habe in der Abschussplanverordnung des Landes 2007 bis 2009 der Mindestabschuss beim Kahlwild in dieser Wildregion daher von 225 Stück auf 240 Stück erhöht werden müssen.
Die Wildschadenssituation im Eigenjagdgebiet W sei vom zuständigen Organ der Forstaufsicht im Jahr 2004 exakt erhoben worden, es seien bestandgefährdende Wildschäden festgestellt worden. Es seien daraufhin von der Jagdbehörde Abschussanordnungen gemäß den §§ 61 und 90 JG erlassen worden. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Stellungnahme am 18. Mai 2004 festgehalten, dass sein Jagdgebiet als sehr gutes Einstandsgebiet für das heimische Schalenwild sowohl im Sommer als auch im Winter anzusehen sei. Gams-, Rot- und auch Rehwild hielten sich daher ganzjährig sehr gerne in diesem Gebiet auf. Insbesondere bei Schlechtwetterlagen ziehe verstärkt Wild aus höheren Lagen zum längeren Aufenthalt im W in diese bevorzugten Gebiete. Durch die ruhige, zum Teil unbegehbare Lage des Gebietes sei Rotwild ganzjährig anwesend. Wie sich in den letzten Jahren gezeigt habe, habe der geforderte Mindestabschuss ohne weiteres erreicht werden können, es sei auch darüber hinaus so mancher Abschuss getätigt worden.
Zum Abschussplan und zur Abschusserfüllung sei festzuhalten, dass beim Mindestabschuss des Rotwildes seit 2004 zwei bis drei Stück Kahlwild festgesetzt worden seien sowie stets ein Hirsch der Klasse III. Erlegt worden seien im Jahr 2004 drei Hirsche der Klasse III und drei Stück Kahlwild, 2005 ein Hirsch der Klasse II und ein Hirsch der Klasse III und vier Stück Kahlwild, und 2006 je ein Hirsch der Klasse II und III. Diese Abschussentwicklung zeige für 2006 einen Rückgang des Kahlwildabschusses auf 0 Stück. In diesem Zusammenhang sei allerdings auf den bezirks- und landesweiten Rückgang in diesem Bereich hinzuweisen, es hätten sicherlich auch Umstände wie die ungünstige Witterung diesen Rückgang bewirkt. Eine merkbare Wildstandsreduktion habe nicht festgestellt werden können. Auch die Entnahme von lediglich zwei Stück männlichem Rotwild mache den Kahlwildabschuss als Ausgleich und zur Anstrebung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses umso notwendiger.
Eine weitere wichtige Rahmenbedingung sei die Vergrößerung des Jagdgebietes von 117 ha auf 198 ha durch eine größere Abrundungsfläche und damit eine Ausweitung um ca 70 %. Würde man den Kahlwildabschuss des Jahres 2006 auf die neue vergrößerte Fläche umlegen, so würde sich ein Mindestabschuss von fünf Stück Kahlwild ergeben, der Vorschlag der Salzburger Jägerschaft liege mit vier Stück darunter.
Zusammenfassend für diese Verhandlung sei festzustellen, dass in der Wildregion 6.5. M ein hoher Rotwildbestand vorliege, auch seien wiederholt bestandgefährdende Wildschäden erhoben worden. Die Beurteilung des Rotwildbestandes durch den Jagdinhaber und das Ausmaß des Abschusses in den Jahren 2004 und 2005 ließen den Schluss zu, dass die Erfüllung des für 2007 von der Salzburger Jägerschaft vorgeschlagenen Mindestabschusses möglich sei. Insbesondere werde auf die deutliche Vergrößerung der Jagdfläche hingewiesen. Aus Sicht der Jagdbehörde sei somit im Einklang mit den jagdrechtlichen Grundlagen der Abschussplan 2007 für das Eigenjagdgebiet W entsprechend dem von der Salzburger Jägerschaft gestellten Vorschlag festzusetzen. Der vom Jagdinhaber vorgeschlagene Mindestabschuss von nur einem Kalb beim Kahlwild würde einen deutlichen Anstieg des Rotwildbestandes bei einer weiteren Verschlechterung des Geschlechterverhältnisses bewirken. Diese Entwicklung würde aber genau gegenläufig zu den jagdrechtlichen Vorgaben wirken, wonach bei Auftreten von starken Wildschäden die Abschusszahlen zu erhöhen seien (§ 60 Abs 2 JG).
Zur Festsetzung des Mindestabschusses beim Rotwild Hirsch Klasse III oder beschränkt auf ein einjähriges Stück (Spießer) werde festgestellt, dass auch hier dem Abschussplanentwurf zu folgen sei: Dies unter Berücksichtigung der Klassenaufteilung der Hirschabschüsse in den letzten Jahren und der Ermöglichung der Erfüllung des Mindestabschusses.
Der Beschwerdeführer habe eine Stellungnahme abgegeben. Dabei habe er auf sein Schreiben vom 18. April 2007 verwiesen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (Blatt 17 f) lautet dieses Schreiben auszugsweise wie folgt:
"Aufgrund der erhöhten Abschüsse und der Fütterungspraxis in den umliegenden Jagdgebieten hat sich der Rotwildbestand in meinem Jagdgebiet in den Jahren 2003 bis 2005 wesentlich reduziert. Im Jahr 2006 konnte nur mehr 1 Stück Rotwild erlegt werden. Daher ist die Erhöhung des Mindestabschusses auf 5 Stück als wesentlich überhöht anzusehen. Wenn sich auch das Jagdgebiet mit Beginn der neuen Pachtperiode auf ca. 200 ha vergrößert hat, wird es nicht möglich sein, diesen Mindestabschuss zu tätigen. Die tatsächlichen Verhältnisse erlauben beim Rotwild einen Mindestabschuss bei den Hirschen der Klasse III von 1 Spießer und bei Kahlwild von 1 Kalb. Die Freigabe der übrigen Wildarten ist in Ordnung.
Am 5.4.2007 hat eine Besprechung mit Vertretern der Salzburger- und der Bezirksjägerschaft stattgefunden, bei der aufgrund der Unnachgiebigkeit der Jägerschaft kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Der überhöhte Mindestabschuss beim Rotwild wurde von der Jägerschaft damit gerechtfertigt, dass in benachbarten Revieren starke Schäden aufgetreten sind und außerdem der Mindestabschuss auch dazu da ist, Fütterungsbeiträge einzuheben. Weiters wurde betont, dass kein Nachgeben von Seiten der Jägerschaft möglich sei, weil ansonsten zu befürchten wäre, dass viele Reviere auf die Idee kämen die Abschusspläne nicht zu akzeptieren.
Es ist für mich als Jagdinhaber nicht zu akzeptieren, dass derartige Überlegungen für die Erlassung von Abschussplänen herangezogen werden.
Daher möchte ich Ihnen aufgrund dieser Aussagen, der tatsächlichen Verhältnisse und der gesetzlichen Regelungen als Grundlage für die Erlassung des Abschussplanes für das Jagdgebiet W folgendes mitteilen, und ich ersuche höflich, diese in entsprechender Form der Erlassung des Abschussplanes zu Grunde zu legen:
Gemäß Abschussrichtlinienverordnung i.d.g.F. sind 'bei jeder Abschussplanung, die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersklassenaufbau) des Wildes zu berücksichtigen.' (§ 4 Abs. 1).
Zu den in den Vorjahren getätigten Abschüsse ist anzumerken, dass aufgrund der Schälschäden in den benachbarten Revieren mitgeholfen wurde, das Rotwild zu reduzieren, und es wurde ein für eine derartig kleines Jagdgebiet (damals 115 ha) überhöhter Abschuss vorgenommen. Im Jahr 2008 hat sich aber gezeigt, dass sich der Rotwildbestand im Jagdgebiet W so stark verringert hat, dass nur mehr 1 Stück Rotwild erlegt werden konnte.
Fallwild war in den vergangenen Jahren keines zu finden, lediglich einige Hegeabschüsse bei Hirschen mussten vorgenommen werden.
Zur Entwicklung der Wildschäden ist festzuhalten, dass im gesamten Jagdgebiet keine neuen Schälschäden zu finden sind. Die teilweise vorhandenen Verbissschäden sind sicher nicht dem Rotwild, das sich nur in geringer Dichte hier aufhält anzulasten, sondern sind auf das vorhandene Gamswild oder Rehwild zurückzuführen.
Der Gesundheitszustand des Rotwildes ist insbesondere durch den milden Winter als sehr gut einzustufen. Die Sozialstruktur des vorhandenen Rotwildbestandes entspricht den geforderten Vorgaben, soweit ein derartig geringer Bestand überhaupt in dieser Hinsicht beurteilbar ist.
Zum vorhandenen Rotwildbestand ist anzuführen, dass innerhalb der Vegetationszeit vermehrt Wechselwild festzustellen ist, das sich jedoch nur nachts auf den hofnahen Feldern aufhält und das als Tageseinstand die dem Jagdgebiet gegenüberliegende Talseite wählt, von wo aus es auch sehr früh im Herbst zur dort höhergelegenen Fütterung zieht. Als Standwild ist im Revier ein Rest an natürlichen Selbstversorgern vorhanden. Dieses Rotwild findet seit jeher in diesen für eine natürliche Überwinterung prädestinierten Steilhängen ausreichend Winteräsung, um schadenfrei zu überleben. Aufgrund der vereinzelten Sichtungen und des vorhandenen Fährtenbildes kann davon ausgegangen werden, dass sich im vergangenen Winter im betreffenden Revier 5 Stück Rotwild (2 Hirsche, 2 Tiere und 1 Kalb) aufgehalten haben. Temporärer Zuzug von Rotwild ist von untergeordneter Bedeutung, sodass dieser Rotwildbestand dem Abschussplan zu Grunde zu legen ist.
Um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen wird daher ersucht, als Mindestabschuss für Rotwild im Abschussplan für das Jagdgebiet W einen Spießer und ein Kalb vorzusehen."
Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass bei der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter die jagdrechtlichen Grundlagen für die Abschussplanung dargelegt worden seien, ebenso die jagdfachlichen Rahmenbedingungen im betroffenen Eigenjagdgebiet. Es habe schlüssig dargelegt werden können, dass der Abschussplan 2007 entsprechend dem Vorschlag der Salzburger Jägerschaft bzw des Bezirksjägermeisters festzusetzen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Die §§ 59 und 60 JG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 70/2002 lauten auszugsweise:
§ 59
"(1) Der Abschuss des Rot-, Gams- Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuss ebenfalls nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschussplanung hat beim Rot-, Gams- und Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
(2) Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.
(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschussplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschussrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden."
"§ 60
(1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs. 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen.
(2) Die Abschusszahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs. 2) so festzulegen, dass im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, dass keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 90 Abs. 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschusszahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdinhaber, die Bezirksbauernkammer, die Jagdbehörde, die zuständigen Leiter der Hegegemeinschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern auch einen Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschußplanbesprechung rechtzeitig zu informieren. Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Bezirksbauernkammer dazu aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4).
(3a) ...
(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplans zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Bei der Erlassung des Bescheides haben die Bezirksjägermeister das AVG anzuwenden. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen Bescheide der Bezirksjägermeister und der Bezirksverwaltungsbehörden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot-, Gams- und Steinwildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß.
(5) Soweit dies für die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses erforderlich ist, kann der Bezirksjägermeister bzw die Jagdbehörde im Abschussplan
a) | von der Aufteilung der über den Mindestabschuss hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuss) auf die einzelnen Jagdgebiete absehen. In diesem Fall steht es jedem Jagdinhaber der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss hinaus so lange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuss erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Leiter die Durchführung dieser Abschüsse zu überwachen; |
b) | anordnen, dass der Mindestabschuss zu bestimmten Teilen bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit erfüllt sein muß; |
c) | für Jagdinhaber, die den Mindestabschuss im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach § 61 Abs. 2 treffen." |
1.2. § 4 der Abschussrichtlinienverordnung in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 1/2007 lautet auszugsweise:
"Die Jagdbehörde hat bei der Abschussplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
1. Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.
2. Im Abschussplan ist neben dem Mindestabschuss auch ein Höchstabschuss festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegt worden ist. Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse III beziehen darf. Der Mindestabschuss soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuss (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.
3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.
4. Im Abschussplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre, auch bis zum Ende der Jagdperiode, vorgesehen werden.
5. Einzelne Stücke können für mehrere Reviere gemeinsam freigegeben werden.
6...."
2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungspflicht schließt unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde ein, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Sachverhaltsannahmen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Fall seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide auch keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl die hg Erkenntnisse vom 13. Dezember 2000, Zl 2000/03/0207, und vom 19. Dezember 2006, Zl 2005/03/0003, beide mwH).
3. Diesen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Dort wird der Spruch des Bescheides (wie oben wiedergegeben) ua auf eine im Jahr 2004 erhobene Wildschadenssituation im Eigenjagdgebiet "W" sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2004 gestützt, wonach dieses Jagdgebiet als sehr gutes Einstandsgebiet für das heimische Schalenwild anzusehen sei. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in der genannten Stellungnahme insbesondere darauf hingewiesen, dass sich für sein Jagdgebiet der Rotwildbestand in den Jahren 2003 bis 2005 infolge der erhöhten Abschüsse und der Fütterungspraxis in den umliegenden Jagdgebieten wesentlich reduziert habe, dass in seinem Jagdgebiet im Jahr 2006 nur mehr ein Stück Rotwild erlegt habe werden können, und dass dort in den vergangenen Jahren kein Fallwild mehr zu finden gewesen sei und lediglich einige Hegeabschüsse bei Hirschen vorgenommen hätten werden müssen. Mit diesen für den Zeitraum nach 2004 einschlägigen Ausführungen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht näher auseinander gesetzt. Da auch für die Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdgebiet (vgl § 60 Abs 1 letzter Satz JG) nach § 4 Z 1 der Abschussrichtlinienverordnung ua das Ausmaß bzw die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie Gesundheitszustand und Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen sind, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den nicht von vornherein unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers für sein Jagdgebiet erforderlich gewesen. Dass in der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 für die gesamte Wildregion der Mindestabschuss beim Kahlwild auf Grund eingetretener und drohender Wildschäden erhöht habe werden müssen, lässt diese auf das Jagdgebiet bezogene Auseinandersetzung nicht entbehrlich erscheinen. Ferner werden mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass eine merkbare Wildstandsreduktion (offensichtlich gemeint: bezirks- und landesweit) nicht habe festgestellt werden können und dass in der Wildregion 6.5 M ein hoher Rotwildbestand vorliege und wiederholt bestandgefährdende Wildschäden erhoben worden seien, nähere Feststellungen zu den konkreten Verhältnissen im Jagdgebiet des Beschwerdeführers nicht getroffen (ungeachtet dessen lassen sich diesen allgemein gehaltenen Ausführungen im Übrigen auch keine näheren Feststellungen zum Wildstand, dessen Reduktion und zu den angesprochenen Wildschäden für größere Gebiete entnehmen). Insofern ist die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar.
Ferner hat die Behörde (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer) darauf hingewiesen, dass das Jagdgebiet des Beschwerdeführers für den Abschussplan 2007 im Wege der Abrundung wesentlich vergrößert wurde, sie hat es aber gänzlich unterlassen, bezüglich des abgerundeten Teiles nähere Feststellungen für die nach § 4 Z 1 der Abschussrichtlinienverordnung für die Abschussplanung maßgeblichen Kriterien (die in den Vorjahren getätigten Abschüsse; das nachgewiesene Fallwild; das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald; der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes) zu treffen. Solche nähere Feststellungen vermag der Hinweis im angefochtenen Bescheid, das Umlegen des Kahlwildabschusses des Jahres 2006 auf die neue vergrößerte Fläche würde einen Mindestabschuss von fünf Stück Kahlwild ergeben, nicht zu ersetzen. Auch diesbezüglich erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als nicht nachvollziehbar.
4. Wegen dieser Begründungsmängel, die durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht saniert werden können (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2000/03/0207), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 27. Mai 2010
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