VwGH 2007/01/0289

VwGH2007/01/028923.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des E D in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2007, Zl. FA7C-11-487/2006-32, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §12 Z3 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §17 Abs1 Z4 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §12 Z3 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §17 Abs1 Z4 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am 19. Oktober 1988 in Kulu, Türkei, geboren. Er hat seit 18. August 2003 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und wurde laut im Verfahren vorgelegtem und übersetztem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Kulu, Türkei, vom 27. Oktober 2005 (rechtskräftig am 10. November 2005) von der österreichischen Staatsbürgerin I G adoptiert. Am 19. April 2006 beantragte er unter Hinweis auf diese Adoption die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er einen Test über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Steiermark (Einbürgerungstest) ablegen sowie näher bezeichnete Unterlagen (Lebenslauf, Einkommensnachweis) vorlegen müsse.

3. Mit Schreiben vom 29. September 2006 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut zur Ablegung des Einbürgerungstests auf. Mit Zeugnis vom 8. November 2006 wurde das Bestehen der erforderlichen Prüfung durch den Beschwerdeführer bestätigt.

4. Mit Schreiben vom 15. November 2006 verwies die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs auf die im Verfahren seit 23. März 2006 anzuwendende Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abzuweisen sein werde, da er zwischenzeitlich volljährig geworden sei und die diesbezüglichen näher bezeichneten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2006 führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass er bereits fünf Monate vor Erreichen des 18. Lebensjahres sämtliche Urkunden und Informationen zur Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgelegt habe. Bereits im Juni 2006 habe er die Absolvierung des seit 23. März 2006 vorgesehenen Einbürgerungstests urgiert, seitens der Behörde sei erst im Oktober die Möglichkeit zur Absolvierung geschaffen worden. Die Verzögerung des Verfahrens sei daher ausschließlich der belangten Behörde zuzuschreiben und könne dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2007 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 11, 10 und 11a Abs. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, (im Folgenden: StbG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 19. Oktober 2006 18 Jahre alt geworden, weshalb er die Voraussetzungen des § 12 "Abs." 3 StbG nicht mehr erfülle.

Es gebe seit dem 27. September 2006 die Möglichkeit, den in der Novelle des StbG vorgeschriebenen Einbürgerungstest abzulegen. Die Anmeldung für den Prüfungstermin am 8. November 2006 liege im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und nicht der Behörde. Der Umstand, dass bereits im März 2006 eine Gesetzesnovellierung in Kraft getreten sei, die Bestimmungen seitens der Behörde jedoch erst ab 27. September 2006 umgesetzt werden konnten, könne der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hätten die Ermittlungen der Behörde länger als einen Monat gedauert, da es nicht eindeutig gewesen sei, ob der vorgelegte - nach türkischem Recht geschlossene - Adoptionsvertrag dem österreichischen Recht entspreche.

Der Beschwerdeführer erfülle zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG, da er sich erst seit 18. August 2003 im Bundesgebiet aufhalte und somit keinen zehnjährigen, rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisen könne. Dabei handle es sich um eine unbedingt erforderliche Mindestzeit, weshalb auch ein positiv zu beurteilendes Gesamtverhalten keine Änderung in der Beurteilung und Entscheidungsfindung herbeiführen könne.

Auch die in § 11 Abs. 4 StbG genannten Voraussetzungen würden nicht zutreffen, da er weder asylberechtigt, noch EWR-Bürger, noch im Bundesgebiet geboren sei und auch keine außerordentlichen Leistungen, die im Interesse der Republik Österreich liegen würden, geltend gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, (StbG) lauten:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

...

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

...

3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen.

...

§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu erstrecken auf

...

4. die Wahlkinder des Fremden,

sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremde sind."

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2006/01/0701, zu Grunde lag. Wie in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt, war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage möglichst binnen sechs Monaten zu erlassen.

Daher war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ausgehend von dieser - auch für den Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/01/0701) - Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid (schon im Hinblick auf die von der belangten Behörde angeführte Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG) nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. September 2009

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