Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1978 geborene Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, hielt sich in den Jahren 1993 bis Mitte 1996 mehrmals sichtvermerksfrei bzw. mit befristeten Sichtvermerken mit Unterbrechungen jeweils für etwa drei Monate in Österreich auf. Beginnend mit 12. November 1996 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung und anschließend eine zuletzt bis 12. März 2006 verlängerte Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist seit 1997 einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit nachgegangen. Am 26. Juli 1996 hatte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. In Österreich sind auch noch die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister legal aufhältig.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 25. April 2004 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 8. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des teilweise versuchten und des teilweise vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter und vierter Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2005 aus der Strafhaft entlassen. Er war im Zeitraum April bis Juli 2005 und ist seit April 2006 wieder (geringfügig) erwerbstätig.
Im Hinblick auf die erwähnten strafgerichtlichen Verurteilungen erließ der Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Der bestätigende Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Juli 2003 wurde - nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen vorübergehend ausgesetzt worden war - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0182, aufgehoben. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2006 wurde der Berufung "keine Folge" gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt", dass das Aufenthaltsverbot für eine Dauer von zehn Jahren verhängt und auf § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) gestützt werde.
Begründend stellte die belangte Behörde den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und die den erwähnten Gerichtsurteilen zugrunde liegenden Straftaten im Einzelnen fest. Danach habe der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2000 in Krems an der Donau in einer Diskothek einem anderen durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten eine Brustkorbprellung, eine Nasen(bein)prellung und eine Hautabschürfung an der Oberlippe zugefügt. Der zweiten Verurteilung liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe
1. Ende oder Anfang Februar 2000 Suchtgift in einer großen Menge (500 g Kokain mit einer Reinsubstanz von mindestens 249 g) nach Österreich eingeführt;
2. von November 2001 bis Februar 2002 (u.a.) einem bestimmten Abnehmer eine Menge von mindestens 10 g Kokain durch Überlassen in Verkehr gesetzt und
3. am 13. Februar 2002 die unter Punkt 1. erwähnte Menge Kokain durch Verkauf an eine unbekannte Person in Verkehr zu setzen versucht.
Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, bei der Suchtgiftkriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform, die in hohem Maß sozialschädlich und geeignet sei, eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß herbeizuführen, wobei vor allem besonders schutzbedürftige Jugendliche überdurchschnittlich gefährdet seien. Der Beschwerdeführer habe demnach durch die Mitwirkung am Suchtgiftschmuggel und am Suchtgifthandel ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt, das die öffentliche Ordnung massiv gefährde. Die Schwere des begangenen Deliktes ergebe sich aus dem "grenzüberschreitenden Aktivwerden" in Bezug auf eine Menge von einem halben Kilo Kokain und aus dem vom Strafgericht festgestellten Umstand, dass der Beschwerdeführer der Initiator der gemeinsam mit Mittätern begangenen Tat gewesen sei. Aus diesem gravierenden Fehlverhalten könne ohne Weiteres auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal die Wiederholungsgefahr im Bereich der Suchtgiftkriminalität außerordentlich groß sei. Sowohl beim Suchtgiftdelikt als auch bei der Körperverletzung zeige sich deutlich die gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der körperlichen Integrität bzw. der Gesundheit anderer. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle daher eine hinreichend schwere Gefährdung dar, durch die ein Grundinteresse der Gesellschaft (Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und der damit zusammenhängenden Begleitkriminalität, Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben) berührt werde, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "auch unter Zugrundelegung des § 86 Abs. 1 FPG" zulässig und "geradezu" geboten sei. An dieser Gefährdungsprognose könne auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung im Februar 2005 nichts ändern, weil der Zeitraum angesichts der besonders hohen Wiederholungsgefahr eindeutig zu kurz sei. Zudem sei zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner lediglich geringfügigen Beschäftigung abermals versuchen, durch den Suchtgifthandel Einnahmen zu erzielen.
Durch das Aufenthaltsverbot werde - so begründete die belangte Behörde noch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG weiter - in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er seit 1996 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit dieser auch tatsächlich eine Lebensgemeinschaft führe und sich seine Eltern und Geschwister in Österreich befänden. Demgegenüber müsse festgestellt werden, dass weder diese familiären Bindungen noch der Besitz eines Arbeitsplatzes den Beschwerdeführer von seinem deliktischen Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität hätten abhalten können. Der Ehefrau stünde es frei, mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland zu ziehen. Außerdem könne trotz des langjährigen inländischen Aufenthaltes nicht von einer besonderen Integration des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der begangenen schweren Straftat ausgegangen werden, weil die Integration eines Fremden in seinem Gastland auch eine gewisse Rechtstreue voraussetze. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zweimal gerichtlich verurteilt worden sei und sich die grenzüberschreitende Tätigkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität auf eine große Menge Kokain bezogen habe. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wiegen würden als die Abstandnahme von dessen Erlassung. Die in § 55 Abs. 2 und 3 FPG verlangten zeitlichen Erfordernisse seien bei Weitem nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Deliktsbegehung erst vier Jahre in Österreich rechtmäßig und auf Dauer niedergelassen gewesen sei. Davon ausgehend erachtete die belangte Behörde die Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes für zulässig und eine Ermessensübung im Sinne einer Abstandnahme von dieser Maßnahme nicht für gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Gemäß § 87 zweiter Satz FPG gelten für diese Personengruppe die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG FPG. Der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche § 86 Abs. 1 FPG lautet (auszugsweise) samt Überschrift:
"Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde."
Die belangte Behörde hat dem Aufenthaltsverbot zulässigerweise die ab dem Jahre 2000 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Da der unstrittig erst seit 1996 (ohne Unterbrechungen) im Bundesgebiet befindliche Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (zur Auslegung dieses Begriffs siehe Punkt II.5. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0314) seinen Hauptwohnsitz jedenfalls noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der (letzte wiedergegebene) fünfte Satz des § 86 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der ersten vier Sätze der zitierten Bestimmung gegeben sind, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Jedenfalls die erste Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die (darauf gegründete) Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass "sich der Sachverhalt nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes" (Zustellung an den Beschwerdeführer am 19. Juli 2006) dahingehend geändert habe, dass er nunmehr Familienvater sei. Am 24. Juli 2006 habe seine österreichische Ehefrau nämlich eine gemeinsame Tochter geboren. Durch die Geburt der Tochter habe sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die von der belangten Behörde betonte Wiederholungsgefahr massiv geändert und er habe deshalb "andere Prioritäten" gesetzt. Wenn die belangte Behörde aufgrund der geringen Einnahmen des Beschwerdeführers eine Wiederholung des Suchtgifthandels befürchte, so sei dem entgegen zu halten, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Pizzeria eröffnet habe.
Dieses Vorbringen verstößt - wie die Beschwerde auch zu erkennen scheint - gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Es vermag daher eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde an die Begehung der beschriebenen Straftaten geknüpften Prognosebeurteilung im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG nicht aufzuzeigen, zumal - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - die schon in der Vergangenheit bestehenden familiären Inlandsbindungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung schwerster Delikte im Bereich des Suchtgiftschmuggels und -handels abhalten konnten. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung im Februar 2005 bis zur Bescheiderlassung Mitte 2006 ist aber eindeutig zu kurz, um schon deshalb eine günstige Prognose erstellen zu können. Davon ausgehend und unter Einbeziehung der festgestellten Tatumstände ist die behördliche Annahme nicht zu beanstanden, das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (vgl. auch Suchtgiftdelinquenten betreffend etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 2000/21/0007, und aus der letzten Zeit die schon zum FPG ergangenen Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0165, und vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0306).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch Ermittlungsmängel geltend macht, ist der - auch im Verwaltungsverfahrens anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es an ihm gelegen wäre, ausschließlich in seiner Sphäre liegende, mittlerweile geänderte, seine persönlichen Verhältnisse betreffende Umstände der Berufungsbehörde (nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides mit hg. Erkenntnis vom 17. November 2005) mitzuteilen.
Die Beschwerde führt weiters noch ins Treffen, das Aufenthaltsverbot stelle einen massiven Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Er und seine Angehörigen seien in Österreich sozial vollkommen integriert, in Mazedonien verfüge er weder über familiäre noch soziale Bindungen und habe auch keinen Wohnsitz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keine sozialen und kulturellen Bezüge zum Heimatland des Beschwerdeführers, habe gerade ein Kind geboren und werde in Kürze wieder ihren Beruf als Jugend- und Erziehungstrainerin ausüben.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde ohnehin von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen ausgegangen ist. Ihr kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie trotzdem die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im zutreffend als besonders hoch bewerteten öffentlichen Interesse an der Verhinderung von (derartigen) Straftaten für zulässig angesehen hat. Es entspricht auch der Judikatur des Gerichtshofes, dass bei solchen Verbrechen gegen das SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine (sonst) vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegen steht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 98/21/0109). Soweit die Beschwerde (teilweise wiederum unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot) noch ins Treffen führt, der Ehefrau sei die Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer in Mazedonien nicht zumutbar, ist ihr zu entgegnen, dass damit verbundene Erschwernisse, allenfalls aber auch die (zeitlich befristete) Trennung im zumindest gleich schwer wiegenden öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in Mazedonien aufgewachsen, hat dort die gesamte Schulzeit verbracht und ist auf Dauer erst Ende 1996 im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen. Angesichts dessen durfte die belangte Behörde im Ergebnis durchaus davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ausreichende Existenzsicherung, bei der er die in Österreich absolvierte und von der Beschwerde auch ins Treffen geführte Berufsausbildung verwerten kann, möglich sein wird. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde im Grunde des § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung.
Schließlich ist der Beschwerde zwar darin beizupflichten, dass der Behörde auch bei einem auf § 86 Abs. 1 FPG gestützten Aufenthaltsverbot Ermessen eingeräumt ist (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0165), doch vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine besonderen Umstände aufzuzeigen, welche die belangte Behörde unter diesem Gesichtspunkt zu einer Abstandnahme von der aufenthaltsbeendende Maßnahme hätte veranlassen müssen. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. April 2007
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