VwGH 2006/21/0147

VwGH2006/21/014730.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der R, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. Juni 2006, Zl. Fr 385/2005, betreffend Aufenthaltserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Normen

61975CJ0048 Royer VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2 Z4;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §46 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
FrG 1997 §8 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
61975CJ0048 Royer VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §10 Abs2 Z4;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §46 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
FrG 1997 §8 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde in Stattgebung einer von der Beschwerdeführerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, erhobenen Berufung den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13. Juni 2005, mit dem diese einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Selbständig" iSd § 7 Abs. 4 Z. 4 des (bis zum 31. Dezember 2005 geltenden) Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z. 4 FrG abgewiesen hatte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos auf.

Eine Entscheidung im Verfahren über eine gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Ausweisung ist mit dem angefochtenen Bescheid - unstrittig (S. 3 der Beschwerdeschrift) - nicht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhobene Beschwerde mit einem Aufhebungsantrag.

Die Beschwerdeführerin ist als rumänische Staatsangehörige seit 1. Jänner 2007 Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in den Mitgliedstaaten leitet sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ab und ist nicht von der Erteilung einer formellen Bewilligung abhängig (vgl. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH vom 8. April 1976 in der Rechtssache C 48/75 , "Royer", und die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa in den Erkenntnissen vom 12. April 1999, Zl. 96/21/0012, und vom 20. April 2001, Zl. 2000/19/0117).

Die Beschwerdeführerin könnte daher im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihr mittlerweile bereits durch das Gemeinschaftsrecht zukommt (vgl. den einen ungarischen Staatsangehörigen betreffenden hg. Beschluss vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/21/0036).

Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2006 ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung geltend gemacht und dies damit begründet, dass sie in ihrer an die belangte Behörde gerichteten Berufung auch die Entscheidung über ihre Ausweisung bekämpft habe. Eine derartige Ausweisung sei auch nach den Bestimmungen des FPG gültig und könnte einen "Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 NAG" bilden. (§ 11 Abs. 1 Z. 3 NAG normiert, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde.) Ihr wäre es daher "immer verwehrt, für die Dauer eines Jahres eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen".

Dem ist zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid weder über eine Ausweisung, noch über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin abgesprochen hat, sodass insoweit die von ihr befürchtete Bindungswirkung nicht entstehen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2000/18/0244). Im Übrigen wäre selbst bei entsprechenden Entscheidungen über eine Ausweisung von Gegenstandslosigkeit auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2006, Zl. 2002/18/0294, betreffend eine ungarische Staatsangehörige, und den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/18/0226, betreffend eine polnische Staatsangehörige).

Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung über die vorliegende Beschwerde weggefallen. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Dezember 2002, Zl. 99/21/0042, und vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/21/0036).

Im Hinblick auf das Vorliegen der nach § 58 Abs. 2 VwGG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass keine Kosten zugesprochen werden, weil ohne unverhältnismäßigem Aufwand weder die Auffassung der belangen Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei als zutreffend bzw. unzutreffend angesehen werden kann.

Wien, am 30. August 2007

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