VwGH 99/21/0042

VwGH99/21/004213.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der EK in L, geboren am 24. April 1980, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Linzerstraße 76, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Jänner 1999, Zl. Fr-94.778, betreffend Aufenthaltserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. September 1998 auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" gemäß § 14 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 25. April 1997 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "zur Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten" beantragt habe. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bereit sei abzuwarten, bis für sie ein Quotenplatz frei werde, habe sie nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Studentin beantragt. Auch wenn sie hiefür die Voraussetzungen erfüllen sollte, müsse doch "unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge der Anträge" davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Quotenregelung zu umgehen versuche, um früher zu ihrem Ehegatten nach Österreich einwandern zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Im Zuge von Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde vom Magistrat der Stadt Linz mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin am 2. April 2002 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, wobei sich aus dem übermittelten Computerausdruck weiters ergibt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum 10. März 2000 bis 10. März 2002 im Besitz eines Aufenthaltstitels war. Im Hinblick darauf ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung über die vorliegende Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde in Bezug auf den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis weggefallen. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2002, Zl. 2002/12/0099).

Gemäß dem - mangels formeller Klaglosstellung hier anzuwendenden - § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende hypothetische Beurteilung des Beschwerdeerfolges führt zu einem Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin, weil die belangte Behörde die von ihr angenommene Umgehungsabsicht mit dem bloßen Hinweis auf einen früheren Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung und auf "die zeitliche Abfolge der Anträge" nicht schlüssig begründet hat. Daran ändert für sich allein das (auch) beabsichtigte Zusammenleben mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 99/21/0158, sowie die Erkenntnisse vom 24. Juli 2001, Zl. 2000/21/0003, und vom 12. Dezember 2001, Zl. 99/18/0101).

Es war daher der Beschwerdeführerin der Schriftsatzaufwand nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001 und die auf Euro umgerechnete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG als Aufwandersatz zuzusprechen.

Wien, am 13. Dezember 2002

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