Normen
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. Mai 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 17. Februar 2005 (bzw. 21. März 2005) auf Aufhebung des gegen ihn mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 3. November 2003 erlassenen, mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG abgewiesen.
Maßgeblicher Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmäßiger (teils versuchter) Überlassung von Suchtgift zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon acht Monate bedingt nachgesehen) gewesen.
Aus dem rechtskräftigen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 3. November 2003 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt ist und einen Asylantrag gestellt hat. Zur genannten Verurteilung war es gekommen, weil er mit der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in der Zeit von Anfang April 2003 bis zum 7. Juni 2003 in Wien zumindest 30 mit Heroin und Kokain gefüllte Kugeln an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten verkauft und am 7. Juni 2003 weitere sieben mit Heroin und Kokain gefüllte Kugeln zum Zweck des Weiterverkaufs bereitgehalten hatte. Im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots verfügte der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch über berufliche Bindungen.
Am 3. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers eine gewisse spezialpräventive Wirkung erfüllt habe, so liege sein für die strafgerichtliche Verurteilung ausschlaggebendes Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (vorwiegend der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, des Schutzes der körperlichen Integrität und des Vermögens anderer Personen) angenommen werden könne. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG). Die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen des Aufenthaltsverbotes (§ 66 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 6 FPG). An dieser Ansicht vermöge auch die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nichts zu ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot infolge der Stellung des erwähnten Asylantrages durch den Beschwerdeführer, worüber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden worden war, gemäß § 125 Abs. 3 Satz 2 FPG in ein Rückkehrverbot gewandelt hat. (Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. Jänner 2009 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.)
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid vom 17. März 2006 sei schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil "entgegen der Judikatur des EuGH die bekämpfte Entscheidung von einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde stammt".
Dem ist mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer durch die am 3. Dezember 2004 erfolgte Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein nicht zum begünstigten Drittstaatsangehörigen geworden ist, weil seine österreichische Ehefrau - was die Beschwerde nicht bestreitet - ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat. Die belangte Behörde war daher gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG für die Erlassung des angefochtenen Bescheides (im Devolutionsweg) zuständig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0295, und vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0206, mwN).
Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.
Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Aufhebungsantrag lediglich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/21/0392, mwN).
Bei Fremden, die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - wie der Beschwerdeführer - die Stellung eines Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) einer Österreicherin erlangt haben, ist überdies zu beachten, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nur im Grunde des § 87 Satz 2 iVm § 86 Abs. 1 FPG in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/21/0432, mwN). Das gilt auch für die Aufrechterhaltung eines Rückkehrverbotes.
Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist für die Entscheidung wesentlich, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Auch die Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes kann der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg verhelfen:
Das zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes (ab 1. Jänner 2006: Rückkehrverbotes) führende kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers bestand nämlich in der wiederholten gewerbsmäßigen Weitergabe von Heroin und Kokain, umfasste also besonders schwere, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Straftaten. Es kann daher an der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nicht gezweifelt werden. Soweit der Beschwerdeführer mit der Dauer seines Wohlverhaltens argumentiert, ist dem mit der belangten Behörde zu erwidern, dass sein strafrechtliches Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliegt, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr geschlossen werden könnte.
Auch sind die aus der Eheschließung des Beschwerdeführers abzuleitenden familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ganz wesentlich dadurch relativiert, dass er die - grundsätzlich unter einem erhöhten Schutz stehenden - Familienbande zu einer österreichischen Staatsbürgerin erst zu einem Zeitpunkt begründet hat, als das Aufenthaltsverbot infolge seiner Straftaten bereits erlassen war, er sich also der Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Mai 2009
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