VwGH 2006/20/0240

VwGH2006/20/024010.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der K, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28 Top 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. März 2006, Zl. 268.655/0-VIII/22/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am 2. Oktober 2004 in Österreich geboren. Sie ist die Tochter von R und E. Diese hatten bereits im Jahr 1999 einen Asyl- bzw. Asylerstreckungsantrag gestellt. Das Bundesasylamt hatte mit Bescheid vom 27. April 2000 den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Den Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin hatte das Bundesasylamt mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen hatte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 15. Mai 2003 (hinsichtlich ihres Vaters) und vom 4. Juni 2003 (hinsichtlich ihrer Mutter) abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit den Beschlüssen vom 4. November 2004, Zlen. 2003/20/0343 und 0344, abgelehnt.

Am 18. Oktober 2004 beantragte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese Asyl. Sie verwies auf das Fluchtvorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin. Die Nationalitätenfrage in ihrem Herkunftsland habe sich verschärft.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 17. Februar 2006 den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus (Spruchpunkt III.).

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen Fluchtgründe, sondern habe auf die Fluchtgründe ihres Vaters verwiesen. Dessen Asylantrag sei aber rechtskräftig abgewiesen worden. Eine Verschlechterung der Situation hinsichtlich der tatarischen Volksgruppe, welcher der Vater der Beschwerdeführein angehöre, sei nicht feststellbar. Die ebenfalls geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe könnten nicht zur Asylgewährung führen. Es bestehe kein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern sei jedenfalls nicht vom völligen Fehlen einer Wohnmöglichkeit oder einer notdürftigen Existenzgrundlage auszugehen, da die Großeltern der Beschwerdeführerin weiterhin in der Russischen Föderation (in der Stadt J) leben würden. Auch eine Verletzung des Artikels 8 EMRK liege nicht vor; die Ausreise der erst eineinhalbjährigen Beschwerdeführerin komme nur gemeinsam mit ihren Eltern in Frage.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

zu I.:

Die Verwaltungsbehörden gingen davon aus, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihren Eltern in Frage komme. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es aber -

da im Fall ihrer Eltern nach der dort anzuwenden Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 zutreffend keine Ausweisung verfügt worden war - möglich, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern dar, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1253, sowie zuletzt das Erkenntnis vom 28. April 2009, Zlen. 2008/23/1271 bis 1275).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das durch diese Verordnung nicht gedeckte Mehrbegehren war abzuweisen.

zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides beziehen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 10. September 2009

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