Normen
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene und der fünftangefochtene Bescheid werden jeweils insoweit, als damit die Spruchpunkte III. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers) bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, zusammen EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter, der Fünftbeschwerdeführer der Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Sie sind georgische Staatsangehörige.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer beantragten am 22. Dezember 2003 Asyl. Sie würden wegen Tätigkeiten für die Aghordzineba-Partei verfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am selben Tag für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die Erstreckung des ihr zu gewährenden Asyls.
Mit Bescheiden vom 27. Juni 2006 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.), und wies die Erstbeschwerdeführerin und den Fünftbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt zur Ausweisung im Wesentlichen aus, es läge kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Der Aufenthalt der Angehörigen sei ebenso wie jener der Antragsteller nur ein vorübergehender. Die Ausweisung stelle daher "keinen Eingriff in Art. 8 EMRK" dar.
Mit den erst- und fünftangefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Berufungen gegen diese Bescheide "in allen Spruchpunkten abgewiesen". Begründend verwies die belangte Behörde vollinhaltlich auf die Bescheide des Bundesasylamts, ohne weitere Erwägungen zu den Ausweisungen anzustellen. Mit den zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung der minderjährigen Beschwerdeführer gegen die - ihre Anträge auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheide des Bundesasylamts vom 27. Juni 2006 gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
zu I.:
Bei den mit dem erst- und dem fünftangefochtenen Bescheid erfolgten Bestätigungen der Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen erscheint es möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Söhne zu verlassen haben. Die Ausweisungen stellen somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Eltern zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200). Das Fehlen einer derartigen Rechtfertigung in den erstinstanzlichen Bescheiden schlägt auf Grund der von der belangten Behörde gewählten "Verweistechnik" auf den erst- und den fünftangefochtenen Bescheid durch.
Diese Bescheide waren daher insoweit, als damit die erstinstanzlichen Ausweisungen der Erstbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide sowie auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide durch den erst und den fünftangefochtenen Bescheid beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 28. April 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
