VwGH 2006/19/0857

VwGH2006/19/08572.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Peter Wittmann, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. November 2005, Zl. 229.452/0-VI/17/02, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, gelangte am 22. Jänner 2002 in das Bundesgebiet und stellte am 28. Jänner 2002 einen Asylantrag.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, wegen finanzieller Schulden seines Vaters von Kriminellen verfolgt worden zu sein. Die staatlichen Sicherheitsbehörden des Heimatlandes hätten ihm dagegen keinen Schutz geboten.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien für zulässig. Sie legte ihrer Entscheidung das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als wahr zugrunde, verneinte jedoch das Vorliegen eines Konventionsgrundes und bejahte im Übrigen die Schutzfähigkeit und -willigkeit der armenischen Sicherheitsbehörden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der gegenständlichen -

von der belangten Behörde als wahr angenommenen - Fluchtgeschichte und den daran anknüpfenden Rechtsfragen bereits in seinem den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/19/0358, auseinandergesetzt und den dort angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Da die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, kann darauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 2. März 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte