Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §66;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §66;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Mai 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals im August 1972 zur Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen und seit 18. Dezember 1974 - mit einer Unterbrechung vom 22. April 1987 bis zum 13. September 1991 - ständig in Österreich gewesen.
Erstmals sei er am 8. Juni 2001 vom Bezirksgericht Fünfhaus wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB sowie wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe am 15. September 1999 durch Tritte Tische und Stühle sowie die Einzäunung eines Lokales beschädigt und dadurch einen Schaden in Höhe von S 3.000,-- verursacht. Zudem habe er am 21. September 2002 im Zuge eines Nachbarschaftsstreites dem Streitgegner durch Schläge auf dessen Körper mehrfache Prellungen in der Rücken- und Lendenregion zugefügt.
Am 5. Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, § 15 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Er habe im Jänner 2002 ca. 300 Stück Ecstasy-Tabletten und ca. 150 Gramm Kokain von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt und an einen Mitverurteilten zum Zweck des Weiterverkaufes übergeben. Zudem habe er im Zeitraum von Jänner 2002 bis Anfang Mai 2002 insgesamt zumindest ca. 6000 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 500 Gramm Kokain, ca. 100 Gramm Cannabisharz und ca. 20 Gramm Cannabiskraut von den Niederlanden nach Österreich eingeführt und fast die ganze geschmuggelte Suchtgiftmenge in Wien an drei verschiedene Abnehmer verkauft. Schließlich habe er am 15. Mai 2002 26,4 Gramm Kokain und 50 Stück Ecstasy-Tabletten zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufs bereitgehalten. Er sei Mitglied einer Bande gewesen und habe zudem in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die vom ihm zu verantwortende Suchtgiftmenge habe zumindest das 25-fache der Grenzmenge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG betragen.
Selbst die Verbüßung der längeren Haftstrafe bzw. das von der Erstbehörde eingeleitete Aufenthaltsverbotsverfahren habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Er sei am 6. Dezember 2004 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden.
Schließlich sei er am 17. Mai 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien neuerlich wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB sowie wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden. Er habe am 14. April 2005 zwei Frauen und einen Mann gefährlich bedroht, indem er gegen deren Wohnungstüre getreten und teilweise ein Küchenmesser in der Hand haltend wiederholt geschrieen habe: "Komm raus Zigeuner, ich stech dich und deine Familie ab" sowie nochmals "Scheiß Zigeuner, ich stech euch alle ab". Zudem habe er einem wegen dieser gefährlichen Drohung einschreitenden Sicherheitswachebeamten einen Faustschlag in das Gesicht versetzt, wodurch dieser einen Kratzer und Rötungen im Bereich der linken Wange und hinter dem linken Ohr sowie Schmerzen in der linken Schläfe erlitten habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt insgesamt zwei Sicherheitswachebeamte an seiner Überstellung in den Arrest dadurch zu hindern versucht habe, dass er wiederholt auf diese Beamten eingetreten habe. Weiters weise der Beschwerdeführer eine (mittlerweile getilgte) rechtskräftige Bestrafung wegen § 81 SPG sowie § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 Wiener Landessicherheitsgesetz (Tatzeit: 5. Juni 2000) auf.
Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes lägen vor. Auf Grund der insgesamt vier - davon insgesamt drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden - Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 FPG - im Grund des § 60 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt erweise.
Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers und eines seiner beiden Kinder hätten mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. Gegen seinen Sohn sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Während der Beschwerdeführer noch anlässlich einer am 4. Mai 2005 bei der Staatsanwaltschaft Wien durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, er hätte weder familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet aufzuweisen, habe er im Berufungsschriftsatz deponiert, dass "ein Teil seiner Schulfreunde, viele Bekannte und Freunde und nicht zuletzt eine langjährige Lebenspartnerin" in Wien wohnen würden.
Auf Grund seines sehr langen, wenngleich von April 1987 bis September 1991 unterbrochenen inländischen Aufenthaltes sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer sei eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb er seine angebliche langjährige Lebensgefährtin - eine gemeinsame Wohnungsnahme sei nicht einmal behauptet worden - im Zuge der oben angeführten Niederschrift nicht erwähnt habe. Selbst im Berufungsschriftsatz seien deren Daten nicht angeführt worden.
Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und vor allem im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit, der körperlichen Integrität sowie der Unterbindung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt, dringend geboten. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Aus den mehrfachen Straftaten ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aggressiven und gewaltbereiten Menschen handle. Die von ihm ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen sei dadurch besonders deutlich, dass er sich auch durch mehrere rechtskräftige Verurteilungen bzw. durch ein eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Eine Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer könne in Ansehung der banden- und gewerbsmäßigen Tatbegehung des Suchtgiftverbrechens, der besonders großen Suchtgiftmenge sowie der Suchtgiftdelikten zu Grunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr nicht positiv ausfallen. Die Fehlverhalten würden noch nicht so lange zurückliegen, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Daher hätten die privaten Interessen, die (allenfalls bestehenden) familiären Bindungen zu seiner Lebensgefährtin bzw. seinen Kindern gegenüber den genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Auch würde eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.
Die vorliegende Maßnahme sei auf unbestimmte Zeit (unbefristet) auszusprechen gewesen. Wer, wie der Beschwerdeführer, in großem Stil als Mitglied einer Bande dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachgehe und zudem mehrfache Gewaltdelikte zum Teil unter Verwendung einer Waffe begehe und auch nicht davor zurückschrecke, rechtmäßig einschreitende Sicherheitswachebeamte an ihrer Amtshandlung zu hindern, lasse seine Geringschätzung der maßgeblichen zum Rechtsgüterschutz aufgestellten Vorschriften erkennen. Es könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren begegnet die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2. Nach den Feststellungen der belangten Behörde liegen den oben I. 1. genannte Verurteilungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 15. September 1999 Sachen beschädigt und am 21. September 2002 im Zuge eines Nachbarschaftsstreites dem Streitgegner mehrfache Verletzungen zugefügt hat. Im Jänner 2002 hat der Beschwerdeführer ca. 300 Stück Ecstasy-Tabletten und ca. 150 Gramm Kokain von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt und einem Mitverurteilten zum Zweck des Weiterverkaufes übergeben. Zudem hat er im Zeitraum vom Jänner 2002 bis Anfang Mai 2002 insgesamt zumindest ca. 6000 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 500 Gramm Kokain, ca. 100 Gramm Cannabisharz und ca. 20 Gramm Cannabiskraut von den Niederlanden nach Österreich eingeführt und fast die ganze geschmuggelte Suchtgiftmenge in Wien an drei verschiedene Abnehmer verkauft. Darüber hinaus hat er am 15. Mai 2002 26,4 Gramm Kokain und 50 Stück Ecstasy-Tabletten zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufes bereitgehalten. Er ist dabei in gewerbsmäßiger Absicht - somit in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB) - und als Mitglied einer Bande tätig geworden. Im April 2005 hat er schließlich nach einer gefährlichen Bedrohung von zwei Frauen und einem Mann einem einschreitenden Sicherheitswachebeamten einen Faustschlag in das Gesicht versetzt und zu einem späteren Zeitpunkt zwei Sicherheitswachebeamte an seiner Überstellung in den Arrest durch wiederholtes Eintreten auf diese Beamten zu hindern versucht.
Im Hinblick auf den gewerbsmäßigen Handel mit Suchtgift und darauf, dass erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftkriminalität besonders groß ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107) sowie im Hinblick das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074) und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0026) begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers (seit 1972 mit einer Unterbrechung vom 22. April 1987 bis zum 13. September 1991) und die Bindung zu seinen zwei Kindern, wobei eines mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, indes gegen einen Sohn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem massiven Fehlverhalten resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber, hat er doch in Gewinnerzielungsabsicht Suchtgift, dessen Menge das 25-fache einer "großen Menge" - somit einer Menge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG) - ausgemacht hat, in Verkehr gesetzt. Darüber hinaus ist er auch schon davor strafrechtlich mit einer vorsätzlichen Körperverletzung und danach mit einer gefährlichen Drohung und vier Monate später wieder mit gefährlicher Drohung, weiters mit schwerer Körperverletzung und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in Erscheinung getreten.
Die seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zeigen die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers und die von ihm ausgehende massive Gefahr in Bezug auf das Leben und die Gesundheit anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Im Hinblick darauf begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die genannten privaten und familiären Interessen (jedenfalls) nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse, sodass diese Maßnahme auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand.
Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei zwar durch eine Invaliditätspension gesichert, jedoch würde in Kroatien sein Anspruch auf Ausgleichszulage wegfallen, führt zu keiner hier ausschlaggebenden Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Zum weiteren Vorbringen, er könne auf Grund seiner serbischen Nationalität in Kroatien "nur erschwert Anschluss finden", ist darauf zu verweisen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, der Fremde habe in einen bestimmten Staat (etwa in seinen Heimatstaat) auszureisen oder er werde (allenfalls) abgeschoben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 2002/18/0012). Der Umstand der (behaupteten) schlechten wirtschaftlichen Situation im Heimatland des Fremden ist vom Schutzbereich des § 66 FPG nicht umfasst (vgl. das hg., zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz 1997 ergangene Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0099).
4. Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 61 FPG nicht zum Tragen komme, weil der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden ist, wurde in der Beschwerde nicht bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen deren Richtigkeit keine Bedenken, weil durch die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe sowohl die nach § 61 Z. 2 FPG bedeutsame Verurteilung des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG vorliegt als auch die Strafgrenze des § 61 Z. 3 FPG überschritten wird.
5. In Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr hat die belangte Behörde überdies zutreffend davon Abstand genommen, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 1 FPG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066).
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Ausspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Oktober 2006
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