Normen
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §21;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. Mai 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 31. Juli 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe an diesem Tag die Gewährung von Asyl beantragt. Seit zumindest 8. August 2002 habe der Beschwerdeführer ohne erwähnenswerte Unterbrechung bis dato an verschiedenen Anschriften in Wien seinen jeweiligen Hauptwohnsitz gemeldet. Am 27. Jänner 2005 habe er die österreichische Staatsangehörige BS (geboren 1983) geehelicht. Seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2003 habe der Beschwerdeführer am 15. Februar 2005 zurückgezogen. Die mit diesem Bescheid gemäß §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997 erfolgte Abweisung seines oben genannten Asylantrags sei damit rechtskräftig geworden.
Am 1. März 2005 habe der Beschwerdeführer persönlich in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt.
Am 25. März 2005 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in Wien tot aufgefunden worden. Als Todesursache sei Suchtgiftmissbrauch festgestellt worden.
Am 15. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer der Stadt Wien seinen Wunsch angezeigt, in die Mietrechte seiner verstorbenen Ehefrau hinsichtlich der ehelichen Wohnung in Wien eintreten zu wollen. Am 23. Mai 2005 habe das Arbeitsmarktservice Wien dem Beschwerdeführer einen vom 23. Mai 2005 bis zum 22. Mai 2010 gültigen Befreiungsschein ausgestellt.
Am 14. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer persönlich in Wien an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 20, einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ohne explizite Angabe des Aufenthaltszwecks gestellt.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 habe die Bundespolizeidirektion Wien seinen Akt an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 20, übermittelt.
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 und vom 14. Juni 2005 seien vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 16. August 2005 abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 12. September 2005 fristgerecht Berufung erhoben.
Der Beschwerdeführer habe noch niemals über einen Aufenthaltstitel verfügt. Seine Anträge vom 1. März 2005 und vom 14. Juni 2005 seien unbestritten vom Inland aus gestellt worden, während er sich im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei nur für die Dauer des Asylverfahrens vom 31. Juli 2002 bis zum 15. Februar 2005 gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt gewesen.
Gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen gewesen. Gemäß § 10 Abs. 4 FrG habe trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen einen Aufenthaltstitel erteilt werden können. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle seien nach dem FrG insbesondere dann vorgelegen, wenn ein Fremder einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. ausgesetzt gewesen sei.
Im Fall des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde das Vorliegen besonderer Berücksichtigungswürdigkeit im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG geprüft und verneint, was zur Erlassung des Erstbescheids geführt habe, mit welchem die besagten Anträge gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen worden seien. Hätte die Erstbehörde eine gegenteilige Ansicht hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vertreten, wäre diesbezüglich der Bundesminister für Inneres befasst worden, was aber nicht der Fall gewesen sei.
Mit seinem Antrag vom 1. März 2005 habe der Beschwerdeführer die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 Z. 3 FrG beantragt. Gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. hätten Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaats gewesen seien, Niederlassungsfreiheit genossen. Für sie hätten, sofern im FrG nichts anderen gesagt worden sei, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes gegolten. Solche Fremde hätten Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen können.
Der Beschwerdeführer sei vor dem 31. Dezember 2005 nur während seiner Ehe mit BS vom 27. Jänner 2005 bis zum 25. April 2005 zur Antragstellung auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland berechtigt gewesen, sofern eine nähere Überprüfung seines Falles durch die Bundespolizeidirektion Wien nicht noch anderes ergeben hätte. Diese Berechtigung sei mit dem Ableben seiner Ehefrau am 25. April 2005 entfallen, dadurch sei auch die sachliche Zuständigkeit für seinen Antrag vom 1. März 2005 auf den Landeshauptmann von Wien übergegangen. Somit sei auch auf diesen Antrag § 14 Abs. 2 FrG wieder anzuwenden gewesen.
Am 31. Dezember 2005 sei das FrG außer Kraft getreten, am 1. Jänner 2006 das NAG in Kraft getreten. Gemäß § 81 NAG seien Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewesen seien, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG seien abweichend von Abs. 1 Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauerhaft wohnhaft seien und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukomme, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Der Beschwerdeführer sei aber nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist. Er sei nicht Familienangehöriger eines Österreichers oder Schweizer Bürgers oder EWR-Bürgers und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe seine beiden Erstanträge erst nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet eingebracht und warte derzeit die Entscheidung im Inland ab. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ehefrau - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - nach Einbringung seines genannten Antrags vom 1. März 2005 verstarb. Nach deren Tod kam ihm die Position im Sinn des § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG nicht mehr zu, mit dem Verlust dieser Position war es ihm im Grund des (damals maßgeblichen) § 14 Abs. 2 FrG verwehrt, die Entscheidung über den genannten Antrag vom Inland aus abzuwarten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2003/18/0077). Gleiches gilt im Grund des § 21 NAG. Dem Beschwerdeführer stand (entgegen seiner Ansicht) nach dem Tod seiner Ehefrau die in § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG den Familienangehörigen von Österreichern (somit auch deren Ehegatten, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG) eröffnete Möglichkeit, abweichend von § 21 Abs. 1 NAG die Entscheidung über den besagten Antrag im Inland abzuwarten, nicht mehr offen.
Da die Einbringung seines zweiten Antrags vom 14. Juni 2005 nach dem Tod seiner Ehefrau ebenfalls unstrittig vom Inland aus erfolgte, steht auch der Erteilung der mit diesem Antrag beantragten Bewilligung § 21 Abs. 1 NAG entgegen.
2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet, als nicht zielführend. Mit dem Vorbringen, in seinem Fall lägen humanitäre Gründe auf Grund des bedauerlichen Umstands vor, dass seine Ehefrau nach kurzer Ehe verstorben sei, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil selbst bei Vorliegen humanitärer Gründe die Inlandsantragstellung nur bei - hier nicht erfolgter - amtswegiger Zulassung möglich wäre (vgl. § 74 NAG).
Im Übrigen war eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall einer zutreffend auf § 21 Abs. 1 NAG gestützten Versagung einer Niederlassungsbewilligung nicht erforderlich (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0153). Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich bereits seit 2002 in Österreich befunden, wodurch auch eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten sei, ins Leere.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2006
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