Normen
AsylG 1997 §19 ;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §1;
NAG 2005 §81 Abs1;
AsylG 1997 §19 ;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §28 Abs5;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §1;
NAG 2005 §81 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. März 2006 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers vom 14. April 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen.
Das NAG sei gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. seien Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig seien, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG gelte dieses nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt seien, soweit das NAG nicht anderes bestimme.
Der Beschwerdeführer sei am 29. Oktober 2004 illegal nach Österreich eingereist und habe am 18. Februar 2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, er sei seit dem 22. Februar 2005 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.
Da der Beschwerdeführer somit nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, sei das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vorliegend nicht anwendbar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 1 NAG lautet:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen und
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind."
1.2. § 81 Abs. 1 NAG lautet:
"Übergangsbestimmungen
§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen."
2. Die Beschwerde bringt vor, dass die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 NAG (wie in der Regierungsvorlage ausdrücklich festgehalten) nicht berechtige, die Erfüllung "zusätzlicher Formalvoraussetzungen" zu verlangen, die nach der früheren Rechtslage nicht erforderlich gewesen seien. Eine derartige Formalvoraussetzung, wie sie die Regierungsvorlage offenbar meine, sei die Verpflichtung nach den seit 1. Jänner 2006 geltenden Bestimmungen, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus zu stellen. Die Frage, ob während eines laufenden Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, sei "nur vorgeschoben". Würde der Beschwerdeführer das Asylverfahren zu einer Beendigung bringen, um die Voraussetzungen für die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen, sei er zur Antragstellung aus dem Ausland gezwungen, die aber offensichtlich unmöglich sei, da andernfalls kein Asylantrag gestellt worden wäre. Damit sei der Beschwerdeführer im Ergebnis dazu gezwungen, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuziehen. Dies könne mit der Bestimmung, dass vor 2006 eingebrachte "Anträge" nach den Bestimmungen des NAG "weiterzuführen" seien, nicht gemeint seien.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Da der besagte im Jahr 2005 gestellte Erstantrag, über den im bekämpften Bescheid abgesprochen wurde, am 1. Jänner 2006 mit dem Inkrafttreten des NAG noch nicht entschieden war, war gemäß § 81 Abs. 1 NAG das diesbezügliche Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des NAG zu Ende zu führen. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2005 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem (damals geltenden) Asylgesetz 1997 und sein Asylverfahren (nach § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 ist dieses nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen) noch nicht beendet ist. Angesichts dieser Berechtigung zum Aufenthalt nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen ist das NAG nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des im NAG normierten Erfordernisses einer Inlandsantragstellung ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen war, und dies nicht als "Formalvoraussetzung", sondern als "Erfolgsvoraussetzung" für einen solchen Antrag qualifiziert wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0182, mwH). Ferner ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Asylwerber, die über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 verfügten, nach dem Fremdengesetz 1997 die Bestimmung des § 28 Abs. 5 zweiter Satz dieses Gesetzes entgegenstand (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0580). Auf dem Boden des Gesagten konnte der Beschwerdeführer daher nicht in den Besitz des von ihm beantragten Erstaufenthaltstitels nach dem NAG gelangen.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2006
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