Normen
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §12;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. Oktober 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 23. März 2001 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 23. März 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin gestellt. Dieser Antrag sei mit Berufungsbescheid vom 14. August 2003 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0274, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden.
Am 4. Dezember 2004 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig von seiner österreichischen Ehegattin geschieden worden. Auf Grund des dadurch bewirkten Wegfalles der Stellung als begünstigter Angehöriger einer Österreicherin, sei der Landeshauptmann zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig geworden. Aus diesem Grund sei der den Antrag in erster Instanz abweisende Bescheid ersatzlos behoben worden. Schließlich habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als vom Landeshauptmann ermächtigte Behörde mit Bescheid vom 11. April 2005 den Antrag gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen.
In seiner dagegen gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer auf seine - geschiedene - Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und die dadurch bewirkte Niederlassungsfreiheit sowie auf "vielfache familiäre Bindungen" in Österreich verwiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 29. Dezember 2000 mit einem Visum C nach Österreich eingereist und seit 8. März 2001 in Tirol polizeilich gemeldet. Am 22. Jänner 2001 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, von der er seit 4. Dezember 2004 rechtskräftig geschieden sei.
Seit der Scheidung seiner Ehe sei der Beschwerdeführer kein begünstigter Angehöriger einer Österreicherin mehr. Dies habe zur Folge, dass er seinen Antrag im Ausland abzuwarten habe. Der nach wie vor bestehende Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers widerspreche der Bestimmung des § 14 Abs. 2 FrG.
Eine Inlandsantragstellung wäre nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG möglich. Hiezu habe der Beschwerdeführer in der Berufung auf seine vielfachen familiären Bindungen in Österreich verwiesen. Die Bindung zur Gattin sei durch die Scheidung weggefallen. Weitere im Inland lebende Familienangehörige habe der Beschwerdeführer nicht angeführt. Eine Inlandsantragstellung komme daher nicht in Betracht.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 2 FrG sei die Antragstellung vor der Einreise von wesentlicher Bedeutung. Eine dieser Bestimmung widersprechende Antragstellung müsse zur Abweisung des Antrages führen. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 8 EMRK entbehrlich sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof trat die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 28. Februar 2006, B 3425/05).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit einem Visum C nach Österreich eingereist zu sein und bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes handelt es sich beim vorliegenden Antrag um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, der nach § 14 Abs. 2 erster Satz FrG vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG können jedoch Ehegatten von Österreichern Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vom Inland aus stellen.
2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht nur der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vom Ausland aus zu stellen, sondern auch die Entscheidung über diesen Antrag vom Ausland aus abzuwarten. Der Beschwerdeführer war daher - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - ab dem Zeitpunkt des Verlusts seiner Stellung als begünstigter Angehöriger einer Österreicherin durch die rechtskräftige Scheidung seiner Ehe am 4. Dezember 2004 verpflichtet, die Entscheidung über den vorliegenden Antrag im Ausland abzuwarten. (Vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0302.)
3.1. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass er bei fristgerechter Entscheidung über seinen Antrag längst über eine - vom Inland aus verlängerbare - Niederlassungsbewilligung verfügen würde. Das Untätigsein bzw. die unrichtigen Entscheidungen der befassten Behörden seien keine sachliche Rechtfertigung, den Beschwerdeführer schlechter zu stellen als bei zeitgerechter und richtiger Entscheidung durch die befassten Behörden.
3.2. Dem ist zu entgegnen, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremden, deren Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen erst nach der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung geschieden wird, gegenüber solchen, bei denen die Ehescheidung während des Verfahrens erfolgt, unabhängig von der Verfahrensdauer ihre sachliche Rechtfertigung darin findet, dass im zweitgenannten Fall bereits bei Entscheidung der Behörde feststeht, dass die Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem österreichischen Gatten nicht mehr möglich ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2002/18/0302).
4. In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 99/18/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei dem nach Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch Scheidung der Ehe mit dem österreichischen Gatten bewirkten Wegfall des Rechts, einen Erstantrag im Inland zu stellen, nicht um einen nachträglich eingetretenen Versagungsgrund im Sinn von § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG handle, weil § 14 Abs. 2 leg. cit. ein Verhalten des Fremden umfasse, das begrifflich nur bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels verwirklicht werden könne.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht dieser Rechtssatz der Abweisung des Erstantrages des Beschwerdeführers, der noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, nicht entgegen.
5. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, handelt es sich bei der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sind, um eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde; bei einem entgegen dieser Bestimmung gestellten Antrag kommt eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf die im § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0148).
Hinzugefügt sei, dass der Beschwerdeführer zwar rügt, die belangte Behörde habe infolge eines mangelhaften Verfahrens seine "vielfältigen familiären Bindungen" im Bundesgebiet und den Umstand, dass "praktisch die gesamte Verwandtschaft" in Österreich integriert sei, nicht berücksichtigt, jedoch nicht konkret vorbringt, welche Verwandten in Österreich leben und welche Bindungen er zu diesen habe.
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2006
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