VwGH 2006/17/0137

VwGH2006/17/013727.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des GK in Gaweinstal, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juli 2006, Zl. IVW3- BE-3161201/029-2004, betreffend Anerkennung eines Hundes als Nutzhund nach dem Niederösterreichischen Hundeabgabegesetz (mitbeteiligte Gemeinde: Marktgemeinde Gaweinstal, Kirchenplatz 3, 2191 Gaweinstal), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
HAG NÖ §3 lita;
HAG NÖ §3;
HAG NÖ §5;
B-VG Art119a Abs5;
HAG NÖ §3 lita;
HAG NÖ §3;
HAG NÖ §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des Falles wird zunächst auf den im hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0212, wiedergegebenen Sachverhalt verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 29. September 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde unter Missachtung der von ihr im Vorstellungsbescheid vom 10. März 2004 ausgesprochenen Rechtsansicht den mit Vorstellung bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. Mai 2004 bestätigt hatte. Die belangte Behörde hätte wahrnehmen müssen, dass mit dem in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. Oktober 2003 in rechtswidriger Weise zum zweiten Mal in derselben Angelegenheit entschieden worden war. Der Gemeindevorstand werde sich nach Aufhebung seiner Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde mit der nach der bindenden Vorstellungsentscheidung vom 10. März 2004 noch offenen Berufung gegen den als erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde zu deutenden Bescheid vom 8. Mai 2003 auseinander setzen müssen.

1.2. In Bindung an dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 2005 den bei ihr bekämpften Berufungsbescheid auf. Im fortgesetzten Verfahren gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde sodann in Entsprechung der ihm überbundenen Rechtsansicht der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. Oktober 2003 statt und hob den Bescheid ersatzlos auf.

1.3. In dem daraufhin weitergeführten Verfahren betreffend die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Mai 2003 änderte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 15. August 2005 den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Mai 2003 dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers "um Anerkennung seines Hundes als Wachhund gemäß § 5 NÖ Hundeabgabegesetz 1979" als unbegründet abgewiesen werde. Im Übrigen wies der Gemeindevorstand die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 8. Mai 2003 als unbegründet ab.

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 15. August 2005 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sei, auf welcher sich ein zweigeschoßiges Gebäude befinde. Ein Teil des Erdgeschoßes dieses Gebäudes sei an ein Dentallabor vermietet worden. In den Geschäftsräumen des Unternehmens R würden zahnmedizinische Materialien (Goldplättchen, Zahnrohlinge) gelagert. Der Beschwerdeführer halte einen zur Hundesteuer angemeldeten Schäferhund, für den er die Nutzhundefeststellung beantragt habe.

Der Wachhundeeinsatz sei im Beschwerdefall nicht notwendig. Eine Bewachungsnotwendigkeit des Gebäudes des Beschwerdeführers sei im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen. Das Wohnobjekt des Beschwerdeführers liege mitten im bebauten Gebiet. Es werde somit das Kriterium der 100 m-Entfernung des Gebäudes von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung nicht erfüllt. Gründe dafür, dass im Beschwerdefall trotz der Lage im Siedlungsgebiet Bewachungsnotwendigkeit vorliege, seien im Verfahren vor den Gemeindebehörden oder im Vorstellungsfall jedoch nicht hervorgekommen. So seien keine anderen allgemein gefahrgeneigten Umstände, die einen Hundeeinsatz speziell zur Bewachung des Anwesens des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise notwendig erscheinen ließen, bekannt geworden. Als solche Umstände, die ein Absehen von der Mindestentfernung bei Siedlungshäusern rechtfertigen könnten, seien in der Verwaltungspraxis (zur Zeit der Entstehung der anzuwendenden Vorschrift) etwa die gefährdete Lage in der Nachbarschaft zu Unterkünften der Besatzungsmacht genannt worden. Eine derartige oder vergleichbare "gefährdete Lage" sei im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Im Verwaltungsverfahren sei aber auch sonst keine Gefahr (etwa ein exorbitanter Wert der im Gebäude befindlichen Gegenstände, der einen Wachdienst erforderlich machen würde) hervorgekommen, die nicht - wie etwa die abstrakte Gefahr, Opfer eines Einbruchdiebstahls zu werden - im selben Ausmaß den Eigentümern anderer Einfamilienhäuser der Gemeinde (in derselben Häuserzeile) drohe. Genauso betreffe der behauptete regionale Anstieg von Eigentumsdelikten nicht nur das Anwesen des Beschwerdeführers, sondern die ganze Region.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, das im Gebäude gelagerte zahntechnische Material (Goldplättchen, Zahnkeramik etc.) rechtfertige als "Warenvorrat" jedenfalls einen Wachhundeeinsatz, teile die belangte Behörde nicht. Die Beurteilung der Bewachungsnotwendigkeit von Warenvorräten in Gebäuden sei nämlich an denselben Maßstab gebunden, den das Gesetz zur Notwendigkeit der Bewachung von Gebäuden (§ 3 lit. a Fall 1) selbst vorgebe. Eine eigenständige Qualität - im Sinne eines eigenständigen Ausnahmetatbestandes - könne die Bewachung von Warenvorräten (Fall 2) nur dann erlangen, wenn es sich um Warenvorräte außerhalb von Gebäuden (Fall 1) oder Binnenschiffen (Fall 3) handle. Die Notwendigkeit des Hundeeinsatzes bezogen auf die Bewachung von Warenvorräten im Sinne eines eigenen Privilegierungstatbestandes - in Abgrenzung von § 3 lit. a Fall 1 und Fall 2 - lasse sich sachlich aus der abstrakt höheren Diebstahls- oder Beschädigungsgefahr (Vandalismus) begründen, welcher im Freien (etwa auf einem Lagerplatz) oder in einer (offenen) Halle gelagerte Warenvorräte ausgesetzt seien. Diese Begründung der Begünstigung ziehe aber auch ihre Grenzen. Warenvorräte in einem Gebäude seien keiner anderen Gefahr ausgesetzt als andere Wertgegenstände in einem Gebäude auch. Der "Warenvorrat" im Vorstellungsfall, der nicht im Freien oder sonst in irgendeiner Form exponiert, sondern in einem Gebäude (Einfamilienhaus) und näher in einem (versperrbaren) Schrank beziehungsweise Möbeltresor gelagert werde, begründe daher keine Notwendigkeit eines Wachhundeeinsatzes.

Im Ergebnis sei somit die Notwendigkeit der Haltung eines Wachhundes zur Bewachung eines (Einfamilien-)Hauses mit einem in Schränken und in einem Wandsafe gelagerten "Warenvorrat" nicht anders als bei einem "gewöhnlichen" Einfamilienhaus zu sehen, in dem in einem Safe oder in einem Schrank Wertgegenstände versperrt würden. Die Bewachung eines Gebäudes sei jedoch nach dem Gesetz regelmäßig nur dann notwendig, wenn dieses Gebäude von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sei. Umstände, die im Beschwerdefall eine Wachbedürftigkeit der Liegenschaft beziehungsweise des Gebäudes auch innerhalb dieser vom Gesetz gezogenen Grenze begründen könnten, seien im behördlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgetreten. Die Gemeindebehörde habe somit die abgabenrechtliche Privilegierung des vom Beschwerdeführer als Wachhund eingesetzten Hundes zu Recht abgelehnt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 3702-0, lauten auszugsweise:

"Nutzhunde

§ 3

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde:

a) Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

...

c) Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;

...

e) Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;

...

i) Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;

...

Anerkennung als Nutzhund; Befreiung von der Abgabe

§ 5

(1) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fälligkeitsfrist schriftlich zu beantragen. Die Abgabenbehörde hat in dem Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen.

(2) Personen, die Hunde der im § 3 lit. g und i bis n genannten Arten halten, haben gleichzeitig mit dem Antrag im Sinne des Abs. 1 die Befreiung von der Hundeabgabe für den von ihnen gehaltenen Nutzhund anzumelden. Die Abgabenbehörde hat im Zweifelsfalle mit Bescheid festzustellen, dass es sich um keinen Nutzhund handelt und die Abgabe für das Halten dieses Hundes festzusetzen."

2.2. Zunächst ist über die unter Punkt 1. bereits enthaltene Darstellung des wesentlichen Sachverhalts hinaus darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines Hundes als Wachhund bereits vor der in dem oben erwähnten hg. Verfahren zur Zl. 2004/17/0212 gegenständlichen Vorstellungsentscheidung eine Vorstellungsentscheidung (vom 28. August 2003) ergangen war. Mit dieser Entscheidung war der bekämpfte Gemeindebescheid mit der Begründung aufgehoben worden, dass die Wachhundeignung und die Wachebedürftigkeit des Objekts nicht hinreichend geprüft worden seien. Die insoweit gegebene Bindungswirkung dieser Entscheidung blieb durch die nachfolgende Vorstellungsentscheidung vom 10. März 2004, auf die der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis Bezug nahm, unberührt. Die hier verfahrensgegenständliche Berufungsentscheidung bzw. der angefochtene Bescheid setzen sich jedoch im Hinblick darauf, dass das Vorliegen der Wachhundeigenschaft im Lichte der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft wurde und diese bereits im Hinblick auf das Fehlen eines vom Gesetz privilegierten Tatbestandes verneint wurde, nicht schon deshalb in Widerspruch, weil die in der Vorstellungsentscheidung angesprochene "Wachhundeignung" nicht gesondert geprüft worden wäre (vgl. zum finanzverfassungsrechtlichen Hintergrund der Frage der objektiven Wachhundeignung und dem Erfordernis, über diese Eignung hinaus auch den Einsatz als Wachhund in der Abgabenvorschrift vorzusehen, das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0395).

2.3. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die Wachebedürftigkeit des gegenständlichen Objekts gegeben sei. Die in dem Gebäude gelagerten Warenvorräte hätten jedenfalls einen Wert, welcher über den Inhalt eines normalen Wohngebäudes hinausgehe. Auf Grund des rasanten Anstiegs der Eigentumsdelikte sei die Schutzbedürftigkeit des Objekts jedenfalls gegeben. Für die Notwendigkeit der Haltung eines Hundes als Wachhund sei entscheidend, ob sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Bewachung durch einen Hund als notwendig und zweckmäßig erweise. Die Aufzählung in § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 sei keineswegs taxativ. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Einstufung als Nutzhund (Wachhund) nur für im Freien gelagerte Warenvorräte möglich sein solle.

2.4. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2.4.1. Im Hinblick auf die in § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 demonstrativ aufgezählten Tatbestände ist es zunächst unbestritten, dass das gegenständliche Gebäude nicht mehr als hundert Meter von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung entfernt ist. Die Anwendung des ersten in § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 genannten Tatbestandes scheidet daher im Beschwerdefall aus.

2.4.2. Es ist jedoch - neben dem hier ebenfalls nicht in Betracht kommenden dritten Tatbestand (der "Bewachung von Binnenschiffen") - auch nicht der zweite in § 3 lit. a NÖ Hundeabgabegesetz 1979 aufgezählte Fall ("Bewachung von Warenvorräten") einschlägig, da das in Rede stehende zahntechnische Material im Hinblick auf den systematischen Gesamtzusammenhang nicht als "Warenvorrat" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung qualifiziert werden kann. Das gegenständliche Dentalmaterial weist in dem hier interessierenden Zusammenhang die Merkmale von Wertgegenständen auf, deren Lagerung sich nicht von einer sonst üblicher Weise in einem Einfamilienhaus gegebenen Aufbewahrung etwa von Schmuck oder wertvollen Sammlungen unterscheidet. Für eine derartige Aufbewahrung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Ausnahmetatbestand normiert, sondern ist offensichtlich davon ausgegangen, dass in Wohnhäusern befindliche Wertgegenstände dieser Art bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung und nach der herrschenden Verkehrsauffassung nicht notwendiger Weise der Bewachung durch einen nach dem NÖ Hundeabgabegesetz 1979 als Nutzhund anerkannten Hund bedürfen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung bei der Beurteilung der Bewachungsbedürftigkeit eines Objekts das zur Hundeabgabeverordnung einer Vorarlberger Gemeinde ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0395). Besondere Umstände, aus denen sich eine sachlich begründete spezielle Gefährdung der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf Grund des darin gelagerten zahntechnischen Materials ergäbe, sind im Beschwerdefall nicht hervorgetreten.

2.4.3. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich aber auch aus dem Umstand nichts gewinnen, dass die Aufzählung in § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 nur eine demonstrative ist. Zum Begriff des "Wachhundes" lassen sich nämlich aus den in der Aufzählung enthaltenen Beispielen, insbesondere in lit. a, dem Gesetz innewohnende teleologische Gesichtspunkte ableiten, die bei der Bestimmung, unter welchen Umständen vom Vorliegen eines nicht der Abgabenpflicht unterliegenden Wachhundes ausgegangen werden kann, ohne dass einer der demonstrativ genannten Fälle gegeben wäre, zu berücksichtigen sind. Hiezu zählt insbesondere das Abstellen auf eine sich von der üblicherweise bestehenden Gefahrensituation unterscheidende Sondersituation, sei es wegen der Lage eines Objekts oder wegen einer auf Grund sonstiger Umstände typischerweise mit einem Sachverhalt verbundenen besonderen Gefahrengeneigtheit, in Verbindung mit dem Umstand, dass der besonderen Gefahr insbesondere durch die Haltung eines Hundes begegnet werden könnte. Das Halten eines Hundes durch den Eigentümer eines Gebäudes, in dem in einem vermieteten Teil bestimmte Wertgegenstände aufbewahrt werden, zählt nicht zu diesen durch das Gesetz erfassten Tatbeständen.

Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anstieg von Einbruchsdiebstählen nichts. Ein solcher betrifft eine gesamte Region ohne dass dies zu einer Ausdehnung der gesetzlichen Ausnahme für Wachhunde auf sämtliche Gebäude führen würde.

2.5. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. Mai 2008

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