Normen
EStG §108e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §108e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003, die in Höhe von 62.507,56 EUR angesprochen worden war, (lediglich) mit 31.938,22 EUR fest. Die Beschwerdeführerin habe eine Investitionszuwachsprämie auch für Mieterinvestitionen geltend gemacht, insoweit stehe diese Prämie nach § 108e EStG 1988 nicht zu.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, entschieden hat. Mit dem erwähnten Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mieterinvestitionen im Normalfall nicht die Voraussetzungen für ein Gebäude iS des § 108e Abs. 2 EStG 1988 erfüllen und damit nicht von der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen sind.
Die belangte Behörde hat von vornherein ausgeschlossen, dass Mieterinvestitionen an Gebäude(teilen) im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermitteln und insoweit nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0191).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Mai 2007
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