Normen
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer entrichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen im Jahr 2001 Grunderwerbsteuer in der Höhe von insgesamt S 210.893,-- und erklärte diese in der Einkommensteuererklärung 2001 als Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung.
Nach erklärungsgemäßer Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 5. September 2002 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2002 um Vorlage der Belege über die Entrichtung der Grunderwerbsteuer sowie der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (im Folgenden: AfA). Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 berichtigte es den Bescheid vom 5. September 2002 gemäß § 293b BAO und führte dazu aus, der sofortige Abzug der Grunderwerbsteuer habe auf der Übernahme einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Steuererklärung beruht. Richtigerweise sei dieser Abzug nicht zuzulassen, sondern eine Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für die AfA der teilweise als Arbeitszimmer, teilweise durch Vermietung genutzten Objekte um einen Teil dieser Beträge vorzunehmen.
In seiner Berufung dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die "übliche Praxis der Finanzbehörden", die beim Erwerb von Liegenschaften zu zahlende Grunderwerbsteuer nicht sogleich als Werbungskosten anzusetzen, sei verfehlt. In wirtschaftlicher Betrachtung bestehe "kein Zusammenhang zwischen der Steuererhebung und dem Grundstückskauf". Die Steuer werde nur "anlässlich" des Grunderwerbs erhoben, es handle sich aber nicht um Anschaffungskosten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es aus näher dargelegten Gründen auch verfassungswidrig, die Grunderwerbsteuer gleich zu behandeln wie "echte" Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte dazu u.a. aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien zu den Anschaffungskosten alle durch den Erwerb eines Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben zu zählen, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im Falle eines Liegenschaftserwerbs die Grunderwerbsteuer einschließe. Die erklärungsgemäße Veranlagung sei daher offensichtlich unvertretbar und die Berichtigung rechtens gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Mai 2005 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 28. November 2005, B 515/05-3, unter Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte u.a. aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der Frage, ob die im Zuge eines Grundstückserwerbes erhobene Grunderwerbsteuer "Anschaffungskosten" im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG 1988 darstelle, nicht anzustellen.
In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde formuliert der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe wie folgt:
"Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die mE zu seiner Aufhebung führen muss, erblicke ich darin, dass der Bescheid die bei einem Grunderwerb zu entrichtende Grunderwerbsteuer zu Unrecht unter den Begriff der (im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer der erworbenen Liegenschaft zu verteilenden) Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 subsumiert, obwohl die Steuer nicht - wie echte Anschaffungskosten - der Anschaffung des betreffenden Vermögenswertes dient, sondern nur aus Anlass dieser Anschaffung eingehoben wird. Durch diese unrichtige Auslegung wird der genannten Gesetzesbestimmung sogar ein grundrechtswidriger Gehalt unterstellt. Im Einzelnen darf dazu auf Punkt 4 der Beschwerde vom 4.5.2005 verwiesen werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer verharrt im Wesentlichen auf seiner in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vertretenen, das Berufungsvorbringen wiederholenden Argumentation, die "übliche Praxis" der Finanzbehörden und die ihr entsprechende Entscheidung der belangten Behörde führten zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Hiezu ist zunächst auf die Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu verweisen. Dass die belangte Behörde zu Unrecht behauptet habe, ihre Entscheidung entspreche der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, versucht der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es genügt daher, darauf hinzuweisen, dass es sich um Anschaffungsnebenkosten handelt, die mit der Anschaffung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 6 EStG 1988 allgem Tz 9; Doralt/Mayr, EStG13 § 6 Tz 69;
Doralt, EStG13 § 16 Tz 65, EStG9 § 28 Tz 98;
JAKOM/Laudacher EStG 2010, § 6 Rz 26 und § 28 Rz 66 mit Hinweis auf Stingl, Immolex 1997, 61). Der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt des Fehlens einer unmittelbaren staatlichen Gegenleistung ändert daran nichts.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Mai 2011
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