VwGH 2006/12/0035

VwGH2006/12/003531.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GH in N, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Jänner 2006, Zl. Bi-010369/5-2006, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer stand als Hauptschuloberlehrer bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Jänner 2006 in einem (aktiven) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er unterrichtete zuletzt an der Polytechnischen Schule ("PTS") X.

Mit "Disziplinarerkenntnis" vom 8. März 2005 erkannte die

Disziplinarkommission, Senat für Landeslehrer für die Hauptschulen

und Polytechnischen Schulen, beim Bezirksschulrat Grieskirchen den

Beschwerdeführer

"I. ... schuldig,

als Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten nicht darauf

Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in

die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten

bleibt, indem er die ihm in Erfüllung der Aufgabe der

österreichischen Schule zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit

anvertraute, minderjährige Schülerin Kerstin W. in deren sexueller

Integrität, deren Achtung und Würde verletzt hat, dadurch dass er

1. am 7. Juni 2004 im Handel-Büro-Raum der PTS X während der

Englisch-Schularbeit zweimal mit seinem Genitalbereich den linken,

über den Rand der Schulbank hinausragenden Ellbogen der Schülerin

Kerstin W. berührt und leicht dagegen gedrückt hat, und

2. Mitte Juni 2004 im Computerraum der PTS X während der

Unterrichtszeit mit seinem Handrücken die Brust der Schülerin

Kerstin W. berührt hat,

wodurch er in allen oa. Tatumschreibungen gegen die

allgemeinen Dienstpflichten des Landeslehrers ... verstoßen und

damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetz 1984 ... begangen hat.

II. Gemäß den §§ 70 Abs. 1 Z. 4, 71 und 95 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ... wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

III. Gemäß § 86 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984

... wird dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Ersatz

der Verfahrenskosten einschließlich der Reisegebühren ... auferlegt."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Erledigung vom 4. Mai 2005 ersuchte der Landesschulrat für Oberösterreich Dr. H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sei Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren. Gegen die über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung habe er Berufung erhoben. Nunmehr seien im Verfahren in der Disziplinaroberkommission auf Grund der aktenkundigen Vorfälle sowie Umstände im persönlichen Kontakt Zweifel an seiner Dienstfähigkeit aufgetreten. Weiters ersuchte die belangte Behörde im Hinblick auf das laufende Disziplinarverfahren um Stellungnahme zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen.

In seinem "psychiatrischen Gutachten" vom 24. Mai 2005 gelangte Dr. H - auf der Grundlage von Beweisergebnissen "aus dem Disziplinarakt", eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer ("psychopathologischer Befund") und eines Telefonats mit dem Schulleiter, Direktor St. - zu folgender "Beurteilung":

"Das Gespräch bietet insgesamt keine Hinweise für eine psychische Störung, die Krankheitswert erreicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht war, einen psychisch gesunden Eindruck zu hinterlassen und möglicherweise die Offenheit im Gespräch dadurch beeinträchtigt war.

Die Vorfälle, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, wurden nur am Rand angesprochen. Im Gespräch entstand nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle kritisch reflektiert. Er neigt eher dazu, den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen in Frage zu stellen und die Probleme bei anderen zu suchen.

Die grenzüberschreitenden Verhaltensweisen, die Anlass für die Begutachtung sind, sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überwiegend auf Persönlichkeitsfaktoren zurückzuführen. Die Anamnese spricht für eine histrionische und/oder narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Eine Persönlichkeitsdiagnostik ist aber auf der Basis eines klinischpsychiatrischen Gesprächs allein nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. Ich empfehle daher zusätzlich eine klinisch/psychologische Untersuchung.

Bei der Begutachtung war der Beschwerdeführer sichtlich durch die Ereignisse des letzen Jahres mitgenommen. Die derzeit vorliegenden Beschwerden sind als Reaktionen auf die Suspendierung, die angedrohte Entlassung und das Disziplinarverfahren zu sehen und durchaus nachvollziehbar.

Die Schilderung der Situation im Frühjahr 2004 bietet Hinweise für einen hypomanischen Zustand, die aber nicht ausreichen, um mit ausreichender Sicherheit eine psychiatrische Erkrankung zu diagnostizieren. Die Anamnese bietet auch keine Hinweise für Stimmungsschwankungen in der Vergangenheit, die den Verdacht auf eine affektive Erkrankung erhärten könnten. Unter Hypomanie versteht man einen leicht gehobenen Gemütszustand. In der Hypomanie ist das Selbstbewusstsein gesteigert, der Rededrang erhöht. Das Verhalten ist extrovertiert und grenzüberschreitend. Die üblichen sozialen Hemmungen und Bremsmechanismen sind herabgesetzt. Mögliche negative Verhaltenskonsequenzen werden ignoriert.

Ein solcher hypomanischer Zustand ist eine mögliche Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit trotz seines Bemühens, Anzüglichkeiten und Grenzüberschreitungen gegenüber Mädchen zu verhindern, in diese Richtung auffällig wurde. Ein krankheitswertiges, voll ausgeprägtes manisches Zustandsbild kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war allenfalls leicht beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben.

Zusammenfassung:

Die Dienstpflichtverletzungen sind in erster Linie in Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung zu sehen. Es gibt Hinweise, dass eine psychische Veränderung vorlag, die mit einer gewissen Enthemmung verbunden war und die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, leicht beeinträchtigte. Eine psychische Störung, die Unzurechnungsfähigkeiten begründen könnte, lag aber mit Sicherheit nicht vor.

So wie sich die Situation derzeit darstellt, ist der Beschwerdeführer auf Grund problematischer Persönlichkeitszüge nicht in der Lage, die dem Landeslehrer übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig ist beruht nicht auf der Diagnose einer psychischen Erkrankung sondern auf einer Persönlichkeitsstörung, die Einfluss auf den Umgang mit Schülern und Kollegen hat. Im Hinblick auf die Tragweite dieser Einschätzung empfehle ich, zusätzlich zur psychiatrischen Einschätzung den Befund durch eine testpsychologische Untersuchung abzusichern."

In der Folge ersuchte der Landesschulrat für Oberösterreich mit Erledigung vom 7. Juni 2005 Dr. M, Klinischer Gesundheitspsychologe, den Beschwerdeführer einer klinischpsychologischen Persönlichkeitsdiagnostik - wegen aufgetretener Zweifel an dessen Dienstfähigkeit - zu unterziehen.

Dr. M gelangte in seinem "klinisch-psychologischen Befund" vom 11. Juni 2005 zu folgender "Zusammenfassung":

"Zusammenfassung

Bei dem Beschwerdeführer besteht gegenwärtig und bestand wohl auch in der Vergangenheit keine umschriebene psychische Störung, durch die sein Verhalten erklärbar wäre.

Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. H eine histrionische und/oder narzisstische Persönlichkeitsstörung anzunehmen, die definitionsgemäß auch zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstverletzungen bestanden hat. Dies bedeutet, dass ohne bekannte zusätzliche akute Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der bekannten Vorfälle die volle Zurechnungsfähigkeit gegeben war.

Grundsätzlich kann auch bei einer Persönlichkeitsstörung durch eine intensive Psychotherapie eine Besserung erreicht werden. Dazu wäre jedoch die volle Einsicht in die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens erforderlich, die derzeit auf Grund seiner Darstellung der erhobenen Beschwerden gegen ihn nicht in ausreichendem Ausmaß gegeben erscheint."

Mit Bescheid vom 15. Juli 2005 wies die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich die Berufung des Beschwerdeführers gegen den eingangs genannten Bescheid vom 8. März 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. ab, gab der Berufung zu Spruchpunkt II. statt, hob die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auf und verhängte statt dessen die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen und erlegte dem Beschwerdeführer den Ersatz der Verfahrenskosten auf. Im Rahmen der Strafbemessung ging sie von einer "Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit" und von einer geringeren als von der Disziplinarbehörde erster Instanz angenommenen Schuld des Beschwerdeführers aus.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 setzte der Landesschulrat für Oberösterreich den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass aufgrund der beiden eingeholten Sachverständigengutachten, die ihm mit diesem Schreiben übermittelt würden, hervorgehe, dass aufgrund seines Persönlichkeitsbildes mit der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei, weshalb beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. August 2005 in den Ruhestand zu versetzen.

In seiner Eingabe vom 5. August 2005 sprach sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die in telefonischem Weg gepflogenen Erhebungen durch Dr. H und im Kern gegen die angekündigte Ruhestandsversetzung aus und legte am 9. September 2005 zum Nachweis seiner Dienstfähigkeit das Gutachten des (allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten) Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. L, vor.

"Befund und Gutachten" Dris. L vom 6. September 2005 lauten:

"Vorgelegt wurden der Disziplinarakt sowie die beiden genannten Vorgutachten. Das Gutachten stützt sich auf eine lange Unterredung und Untersuchung unter Einschluss eines Rorschachtests. Wegen des unmittelbar bevorstehenden eigenen Abreisetermins zu einem Auslandsurlaub kann wie folgt Stellung genommen werden; ein ausführliches Gutachten ist nachreichbar.

1.) Der 52-jährige Beschwerdeführer befindet sich derzeit wegen des leidvoll erlebten 14 Monate andauernden Disziplinarverfahrens in einer schweren emotionalen Krise. Es besteht derzeit eine schwere Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) vorwiegend aus Depression und Angst bestehend kaum mit dissoziativen Symptomen. Die primäre Persönlichkeitsstruktur kann jetzt mit Sicherheit nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer über mehr als 20 Jahre als Lehrer tätig war, kann eine schwerwiegende Störung nicht vorgelegen haben.

2.) Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich subjektiv als Opfer von Verleumdungen und Intrigen selbst erlebt; ob dies den Tatsachen entspricht, bzw. über die Objektivität der Vorwürfe kann sich weder ein Psychiater noch ein Psychologe eine eigene Beurteilung erlauben.

3.) Zu den beiden Vorgutachten muss kritisch eingewendet werden, dass mit der Diagnose einer histrionischen und/oder narzisstischen Persönlichkeitsstruktur etwas Unwesentliches so hergestellt wird, als könnte man daraus Dienstuntauglichkeit eines Lehrers ableiten. Ein gewisser Prozentsatz der Durchschnittsbevölkerung haben derartige Persönlichkeitszüge. Da narzisstische Personen einen sehr hohen Geltungsdrang haben und eine gewisse Kälte und Härte in der Durchsetzung ihrer Interessen oftmals aufbringen können, finden sich narzisstische Persönlichkeiten oft in beruflichen Spitzenpositionen z.B. der Politik, Wirtschaft, mit Sicherheit auch bei hochrangigen Beamten. Ähnliches gilt für histrionische Menschen, die vor allem dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sich nur dann wirklich wohl fühlen, wenn sie im Mittelpunkt stehen. Derartige Persönlichkeitstypen finden sich auch in fast allen Berufen, am häufigsten wahrscheinlich unter Schauspielern, ev. auch Priestern, sicherlich auch unter Lehrern. Eine Gleichsetzung dieser beiden Persönlichkeitstypen mit Berufsunfähigkeit zum Lehrer ist an sich unsachlich, bzw. wären bei dem Beschwerdeführer diese Persönlichkeitsmerkmale derartig ausgeprägt, dass von einer 'Persönlichkeitsstörung' zu sprechen ist, dann hätte sich dies am Beginn seiner Berufskarriere wesentlich mehr äußern müssen als jetzt, da mit höherem Lebensalter Persönlichkeitsstörungen abklingen bzw. die Symptome sich abschwächen."

Mit Note vom 29. September 2005 ersuchte der Landesschulrat für Oberösterreich erneut Dr. H um die Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die Erstellung eines Gutachtens.

In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2005 erhob der Beschwerdeführer den Antrag auf seine sofortige Indienststellung, da die vorläufige Suspendierung vom 25. August 2005 mit dem "Verhandlungsbeschluss" (gemeint wohl: Bescheid der Disziplinaroberkommission) vom 15. Juli 2005 beendet worden sei. Zudem wurde ein weiteres Gutachten Dris. L vom 10. Oktober 2006 vorgelegt, das nach kurzer Beschreibung der Person des Beschwerdeführers und Wiedergabe der Ergebnisse eines Rohrschachtests in seinem Gutachtensteil ieS lautet:

"Beim 52-jährigen Beschwerdeführer besteht jetzt der Befund einer zumindest mittelschweren Depression im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), ausgelöst durch die Vorwürfe, der Verurteilung im Disziplinarverfahren und der Konfrontation mit der behaupteten Dienstunfähigkeit.

Es ist grundsätzlich schwierig, in einem solchen Zustand die ursprüngliche Persönlichkeit zu rekonstruieren, zumal wenn Auskunftspersonen und die Möglichkeit einer Außenanamnese fehlen. Diese Schwierigkeit gilt naturgemäß für die beiden Vorgutachter in derselben Weise wie für das eigene Gutachten.

Vieles aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers spricht dafür, dass narzisstische wie auch histrionische Persönlichkeitszüge wohl vorgelegen haben können. Er spielte offenbar die Rolle eines 'flotten Junggesellen' mit vielen Interessen und Kontakten. Dass jedoch diese ursprüngliche Persönlichkeit das Ausmaß einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung erreicht hat, ist nicht anzunehmen. Definitionsgemäß müssen 'Persönlichkeitsstörungen' in der Kindheit oder Adoleszenz (d.h. Jugend) einsetzen, von prägnanten Verhaltensstörungen begleitet werden, zur gestörten sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit führen und sind oftmals mit persönlichem Leid verbunden.

Der tatsächliche Lebenslauf von dem Beschwerdeführer passt nicht in dieses Schema. Die Schwierigkeiten hätten schon zu Beginn einer Karriere als Lehrer auftreten müssen, sofern die Diagnose 'Persönlichkeitsstörung' zutrifft. Darüber hinaus ist nochmals darauf zu verweisen, dass im Laufe des Lebens die Symptome von Persönlichkeitsstörungen langsam zurücktreten und oftmals im 5. Lebensjahrzehnt sehr weitgehend ausklingen."

Hierauf veranlasste der Landesschulrat für Oberösterreich eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H, der in seinem psychiatrischen (Ergänzungs-)Gutachten vom 5. November 2005 - basierend auf den vorliegenden Befunden und einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 3. November 2005 - zu folgendem psychopathologischen Befund gelangte:

"Der Beschwerdeführer war in allen Qualitäten orientiert und bei klarem Bewusstsein. Er war nur sehr eingeschränkt kontaktbereit und weitgehend unkooperativ. Ein Gespräch kam kaum zu Stande, weil der Beschwerdeführer die gestellten Fragen so kurz und so knapp wie möglich oder gar nicht beantwortete. In affektiver Hinsicht wirkte der Beschwerdeführer sehr angespannt, er reagierte emotional kaum bzw. gereizt. Das Gespräch bot keine Hinweise für formale Denkstörungen, für inhaltliche Denkstörungen im Sinn von Wahnphänomenen, oder Halluzinationen."

Sodann gelangte Dr. H zu folgender "Beurteilung":

"In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5.08.2005 werden in erster Linie juristische Fragen angesprochen. Aus psychiatrischer Sicht ist dazu lediglich festzuhalten, dass das Telefonat mit Herrn Direktor St. am 24.05.2005 darauf abzielte, den Verdacht einer phasenhaft verlaufenden manischen Symptomatik zu erhärten oder zur entkräften. Inhalt dieses Telefonates waren daher Fragen nach eventuellen Krankheitssymptomen, die für die psychiatrische Einschätzung relevant hätten sein können. Der ursprüngliche Verdacht auf eine bipolare affektive Störung wurde aber nicht erhärtet.

Die Vorwürfe, die Inhalt des Disziplinarverfahrens waren, wurden weder in diesem Telefonat besprochen noch in meinem Gutachten beurteilt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie mein Gutachten vom 24.5.2005 in ein schwebendes Disziplinarverfahren eingreifen könnte.

Zum Gutachten Dris. L:

Herr Professor L bestätigt, dass 'histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge vorgelegen haben könnten', es wird lediglich bezweifelt, dass das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht wird und dass diese Persönlichkeitsfaktoren Auswirkungen auf die Diensttauglichkeit haben. Auffällig ist, dass im Gutachten Dris. L keine konkreten Aussagen zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu finden sind.

Zur Diagnose ist zu sagen, dass eine kombinierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Das bedeutet, dass die Kriterien für eine der Persönlichkeitsstörungen nicht erfüllt sein müssen, sondern dass eine Kombination verschiedener Merkmale aus dem histrionischen und narzisstischen Bereich vorliegt. Während Dr. M in seinem Befund auf diese Kriterien im Detail eingeht, werden von Herrn Dr. L die diagnostischen Kriterien nicht erwähnt. Es wird auch nicht angesprochen, welche Kriterien nicht erfüllt sein sollen.

Darüber hinaus ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht entscheidend, ob die diagnostischen Kriterien vollständig oder teilweise erfüllt sind, sondern ob die Persönlichkeitsstörung konkrete Auswirkungen auf das Verhalten im Lehrberuf hat. Persönlichkeitsstörungen führen grundsätzlich im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen zu Problemen. Das ist auch hier der Fall.

Herr Prof. L argumentiert weiter, dass diese Persönlichkeitsstörung schon von Jugend an vorgelegen haben muss und dass sich Persönlichkeitsstörungen mit zunehmendem Alter bessern.

Dem ist entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt erachtet.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung (in der Stammfassung) ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0132, mwN).

Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 12 Abs. 3 LDG 1984 - ebenso wie § 14 Abs. 3 BDG 1979 - das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. März 2005).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstes ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechende Dienstleistung zu verstehen; hinzuzukommen hat die für einen einwandfreien Dienstbetrieb unabdingbare Fähigkeit, mit Kollegen und Vorgesetzten zusammenzuarbeiten und allenfalls auftretende Konflikte zu bereinigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339, mwN).

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides u.a. darin, dass die belangte Behörde keine einzige Feststellung getroffen habe, die geeignet wäre, eine Schlussfolgerung auf seine Dienstunfähigkeit zu begründen.

Er wendet sich damit gegen die Annahme einer psychischen Störung, in Folge derer er - bezogen auf seinen Arbeitsplatz als Lehrer - dienstunfähig sei.

Die belangte Behörde stützt die besagte Annahme einer psychischen Störung des Beschwerdeführers auf die Aussage des Sachverständigen Dr. H in seinem Gutachten vom 5. November 2005, der - aufbauend auf seinem Gutachten vom 24. Mai 2005, in dessen Befund er u.a. Ergebnisse des eingangs wiedergegebenen Disziplinarverfahrens wiedergab - offenbar auch die dort gegenständlichen Sachverhalte seinem Befund und damit seinem Gutachten zu Grunde legte. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass die Disziplinarbehörde zweiter Instanz von einer, wenn auch verminderten, Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angelasteten disziplinären Verhaltensweisen ausging, somit von einem willensgetragenen Verhalten des Beschwerdeführers, was der Annahme von Verhaltensdefiziten, die nicht vom Willen des Beschwerdeführers getragen sind, grundsätzlich entgegen steht. Auch ist den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Gutachten nicht zu entnehmen, dass von einem progressiven Verlauf der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, die letztlich in einer willentlich nicht mehr beherrschbaren psychischen Störung münden würde.

Schließlich entbehren die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die in Hinkunft zu erwartenden Verhaltensdefizite des Beschwerdeführers in ihrer abstrakten Umschreibung einer hinreichenden Deutlichkeit, um anhand dessen im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung die Auswirkung auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben eines Lehrers beurteilen zu können. Auch die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid offensichtlich nicht davon aus, dass sich das von ihr angenommene Defizit in der Person des Beschwerdeführers in einer (objektiven) Wiederholung der ihm angelasteten dienstrechtlichen Verfehlungen manifestieren würde.

Die Rechtsfrage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat letztlich nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde auf Grund nachvollziehbar begründeter Sachverhaltsfeststellungen zu beantworten.

Die belangte Behörde belastete damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Für das fortzusetzende Verfahren sei abschließend festgehalten, dass im Rahmen des Verweisungsaspektes nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 auf die beschränkten Einsatzmöglichkeiten der Landeslehrer im Sinn der §§ 19 ff LDG 1984 Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0158; siehe auch das zur vergleichbaren Rechtslage im Fall eines Bundeslehrers ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 98/12/0397, sowie das zu einem Landeslehrer ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0211).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. Jänner 2007

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