VwGH 2006/12/0015

VwGH2006/12/001512.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der G W in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom 5. Dezember 2005, Zl. BMWA- 240.468/0002-Pers/3a/2005, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1323;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §45;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955 §10 Abs3;
RGV 1955 §10 Abs4;
ABGB §1323;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §45;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955 §10 Abs3;
RGV 1955 §10 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat Innsbruck.

Die Beschwerdeführerin richtete folgendes mit 16. Juni 2005 datiertes Schreiben an die belangte Behörde (Unterstreichungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Betreff:

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

 

gem § 20 GG 1956

Bezug:

Erlass Zl 10 746/7-1/96

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anlässlich der Beschädigung meines Kraftfahrzeuges auf einer Dienstreise am 14.1.2005 (s. vorläufige Schadensmeldung vom 25.1.05) übersende ich nun die vollständige Schadensmeldung anhand der dem obzitierten Erlass beiliegenden Checkliste und bitte um positive Erledigung.

Unfallhergang:

Ich hatte mit dem Besitzer der Bäckerei C. in Mils einen Termin für Freitag, 14.1.2005 ab 18.00 Uhr (Arbeitsbeginn der Produktion) vereinbart, um eine dringende Erhebung für den in der darauffolgenden Woche stattfindenden Workshop im Rahmen der Kampagne: Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bäckereien durchzuführen. Ich fuhr im dienstlichen Interesse um ca 17.50 auf der Bundesstraße von Hall in Richtung Mils in einer Kolonne mit geringer Geschwindigkeit, als der PKW vor mir, ein Mazda Premacy, gelenkt vom Besitzer, Herrn N. K, geb …, wohnhaft in ..., aus mir nicht ersichtlichem Grund, plötzlich bremste, sodass ich auf seinen Wagen auffuhr.

Da seine Gattin, die neben Herrn N. saß, über Kopfschmerzen klagte, wurden auch der Notarzt und die Gendarmerie verständigt. Frau N. erlitt beim Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Verkehrszeichen wurden von mir nicht missachtet, die Fahrt erfolgte ohne Zeitdruck, Ermüdung oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sowie Gesundheitsstörungen. Ein Dienstwagen steht dem Arbeitsinspektorat I. seit Jahren nicht mehr zur Verfügung. Ich bin seit 1983 im Arbeitsinspektorat I. als Arbeitsinspektionsärztin tätig und fahre ca 15.000 km pro Jahr. Die Lenkerberechtigung, Führerschein A und B, wurde von der BH W. am 6. Juli 1972 ausgestellt. Ich habe bisher weder einen Unfall verursacht noch war ich in einen verwickelt.

Zum Schaden:

Mein neuer PKW, Panda 4x4, Kennzeichen: …, Erstzulassung am 17.12.2004, war vor dem Unfall in einwandfreiem technischen Zustand und schadensfrei. Der Schaden wurde am Arbeitstag nach dem Unfall vom Amtsvorstand besichtigt und fotografiert. Das Fahrzeug wurde in eine Fachwerkstätte zur Reparatur gebracht. Da ich eine Vollkaskoversicherung bei der Generali Versicherung AG abgeschlossen hatte, habe ich von dem Gesamtrechnungsbetrag von 2.533,57 EUR bisher nur den Selbstbehalt von 250 EUR bezahlen müssen. Wie Sie aber aus der Aufstellung der Versicherung sehen können, entstehen mir durch den Unfall hohe Folgekosten durch die Rückstufung in der Haftpflichtversicherung, aber vor allem in der Kaskoversicherung, nämlich in Summe von 454,13 EUR. Aufgrund dieser hohen Folgekosten, die ich alleine zu tragen hätte, möchte ich in diesem Fall meine private Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen und die Reparaturkosten mit dem Gesamtrechnungsbetrag von 2.533,57 EUR selbst bezahlen. Ich bitte um Überprüfung der Sachlage und hoffe auf eine positive Erledigung."

Diesem Schreiben beigelegt war unter anderem eine E-mail des KFZ-Versicherers, der zu entnehmen war, dass die Mehrprämie bis zum Wiedererreichen der aktuellen Stufe in der Sparte KFZ-Versicherung brutto EUR 73,09 und in der Sparte Kaskoversicherung brutto EUR 381,04 ausmachen werde.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör. Es wurde ausgeführt, die Benützung des dienstnehmereigenen PKW sei im dienstlichen Interesse erfolgt und sei für die Dienstverrichtung unabdingbar erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei bei Kolonnenverkehr auf einen vor ihr unvermittelt abbremsenden PKW aufgefahren, wobei unter anderem auch ihr Fahrzeug beschädigt worden sei. Vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin sei auszuschließen, für grob fahrlässiges Handeln gebe es keine zwingenden Hinweise, es werde der Beschwerdeführerin leichte Fahrlässigkeit angelastet. Der Schaden am Fahrzeug sei durch eine Versicherung gedeckt. Der vorgesehene Selbstbehalt in Höhe von EUR 250,-- sei bereits von der Beschwerdeführerin entrichtet worden. In Entsprechung der im Zusammenhang mit dem Verfahren nach dem Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entwickelten Grundsätze sei bei leichter Fahrlässigkeit ein Eigenanteil in Höhe von einem Siebtel des geltenden Schadens abzuziehen. Es ergebe sich somit ein Ersatzbetrag in der Höhe von EUR 214,30, der der Beschwerdeführerin als Aufwandsentschädigung anzuweisen wäre.

Zu den von der Beschwerdeführerin auf Grund des gegenständlichen Unfalles weiteren geltend gemachten Kosten wurde Folgendes mitgeteilt (Schreibfehler im Original):

"1.

zum Schaden an Ihrem PKW (EUR 2.533,57):Nach den geltend Richtlinien des Bundeskanzleramtes haben 'Bundesbedienstete insoweit keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der anlässlich der Erfüllung einer Dienstaufgabe entstanden ist, als dieser Schaden von dritter Seite ersetzt worden ist oder werden kann'.Da aufgrund des Bestehens einer Vollkaskoversicherung dieser Schaden von dritter Seite ersetzt werden kann, ist eine über den o. a. Ersatzbetrag hinausgehende Ersatzleistung seitens des Dienstgebers nicht möglich.

2.

Zur Mehrprämie in der Haftpflicht - und Kaskoversicherung (EUR 454,13 jährlich):

 

für die Fahrt mit Ihrem PKW haben Sie gem. § 10 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.Nr.133, in der derzeit geltenden Fassung, Anspruch auf besondere Entschädigung ('Kilometergeld') in der Höhe von EUR 0,356 je Fahrkilometer.Dieser Betrag beinhaltet lt. Lohnsteuerrichtlinien des BM für Finanzen unter anderem 'Versicherungen aller Art (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko ........)'.Ein Ersatz der Mehrprämie in der Haftpflicht - und Kaskoversicherung seitens des Dienstgebers ist daher nicht möglich."

Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass daraufhin die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in einem Schreiben im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführerin angemerkt habe, dass die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Regressansprüche vorsähen und um Überprüfung gebeten habe, ob der gesamte entstandene Schaden in Höhe von EUR 2.533,57 (allenfalls abzüglich eines Eigenanteiles von einem Siebtel) ersetzt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 20 GehG der im Zuge ihrer auswärtigen Dienstverrichtung am 14. Jänner 2005 entstandene Schaden durch Gewährung einer Aufwandsentschädigung in der Höhe von EUR 214,30 ersetzt werde.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen wie im Schreiben vom 4. Juli 2005, mit dem rechtliches Gehör gewährt worden war, ausgeführt, gemäß § 20 GehG habe der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes (Schadens), der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes durch eine auswärtige Dienstverrichtung notwendigerweise entstanden sei.

Die Risikohaftung des Arbeitgebers beziehe sich auf arbeitsadäquate Sachschäden des Dienstnehmers aber nicht auf alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag entstandenen Schäden. Ein Risiko, das nicht über das private Lebensrisiko des Dienstnehmers hinausgehe und das durch die Fahrt im dienstlichen Interesse nicht vergrößert worden sei, sei vom Schadenersatz ausgeschlossen. Es seien daher Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichten, nicht aber auch andere Nachteile die der Dienstnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Dienstverrichtung) erleide.

Der Anteil am Schaden, der auf Grund der Verwendung des privaten PKW im dienstlichen Interesse dem Bereich des Dienstgebers zuzurechnen sei, nämlich der an die Versicherung zu zahlende Selbstbehalt, werde folglich als Schaden anerkannt (abzüglich ein Siebtel Eigenanteil wegen leichter Fahrlässigkeit).

Das durch die Benützung des privaten PKW im dienstlichen Interesse entstehende Risiko, infolge eines Unfalles eine höhere Kaskoprämie in Kauf nehmen zu müssen, gehe aber über das private Lebensrisiko, das beim Lenken eines PKW bestehe, nicht hinaus und sei somit dem privaten Lebensbereich der Dienstnehmerin zuzuordnen. Ein Ersatz bezüglich der höheren Kaskoprämie werde daher nicht geleistet.

Der Schaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei durch eine Versicherung gedeckt.

Es sei der Beschwerdeführerin daher eine Aufwandsentschädigung von sechs Siebtel des Schadens von EUR 250,--

- das seien EUR 214,30 - zuzuerkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung

BGBl. Nr. 447/1990, lautet:

"Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde hätte Feststellungen treffen müssen, ob das der Beschwerdeführerin bezahlte PKW-Kilometergeld nach § 10 RGV die Kosten einer (Voll‑)Kaskoversicherung inkludiere oder nicht. Hätte die belangte Behörde dies geprüft, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall sei.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, es bestehe in rechtlicher Hinsicht Übereinstimmung darüber, dass die Beschwerdeführerin ihren PKW notwendigerweise für Zwecke des Dienstgebers verwendet habe, sodass dieser zu einer Entschädigungsleistung nach § 20 GehG verpflichtet sei. Die Divergenz zwischen den Parteien bestehe in Bezug auf das Ausmaß dieser Leistung. Die belangte Behörde argumentiere, die Risikohaftung des Arbeitgebers beschränke sich auf arbeitsadäquate Sachschäden. Was dies mit der Frage der Kaskoversicherung zu tun habe, sei unerfindlich. Der Kasko-Versicherer sei kein Schädiger und habe seine Leistung daher nicht aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes zu erbringen, sondern aus dem Rechtsgrund eines Vertragsverhältnisses als Gegenleistung für Prämienzahlungen, die er erhalten habe. Dass der Schaden durch eine Versicherung gedeckt sei, ändere daher überhaupt nichts daran, dass es sich dabei zur Gänze (im vollen Ausmaß der Reparaturkosten von EUR 2.533,57) um einen Sachschaden handle, der ausschließlich dienstlich bedingt gewesen sei und der alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 20 GehG erfülle.

Völlig losgelöst davon sei die Frage, ob überhaupt eine Kaskoversicherung bestehe, ob diese in Anspruch genommen werde und welche Motive hiebei eine Rolle spielten. Rechtlich allein maßgeblich sei die Frage, ob den Dienstnehmer die Verpflichtung treffe, für Dienstfahrten einen Kasko-Versicherungsschutz zu haben. Entsprechend dem von der belangten Behörde eingenommenen Standpunkt wäre der Dienstgeber der durch die im Einzelfall gegebene Kaskoversicherung Begünstigte, indem ihm die vom Dienstnehmer geleisteten Prämienzahlungen zu Gute kämen. Anders gesagt würde der Dienstnehmer bestraft, der eine Kaskoversicherung abgeschlossen habe, weil ihm seine Leistung in Form der Prämienzahlungen nicht ersetzt werde, wohl aber dem Dienstnehmer ohne Kaskoversicherung der Fahrzeugschaden. Dass eine Verpflichtung zur Vorsorge durch eine Kaskoversicherung bestehe, behaupte auch die belangte Behörde nicht. Sie sei von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, dass es von der aus der Sicht des Dienstgebers als Zufälligkeit zu wertenden freien Entschlussfassung des Dienstnehmers hinsichtlich der Kaskoversicherung abhänge, ob der Fahrzeugschaden zu ersetzen sei oder nicht. Die darin gelegene inhaltliche Rechtswidrigkeit werde noch dadurch verschärft, dass die Beschwerdeführerin sogar künftige Prämienerhöhungen oder eine Vertragskündigung (mit der Konsequenz, dass ein gleich günstiger Vertrag nicht mehr erreichbar sein würde) durch den Versicherer als Folge der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung in Kauf nehmen müsste, nur damit sich der Dienstgeber Bund jene Entschädigungsleistungen erspare, die er mangels Kaskoversicherung ohne weiteres leisten würde. Da der Fahrzeugschaden gänzlich dienstbedingt sei, gelte Gleiches auch in Bezug auf die aus ihm für die Kaskoversicherung resultierenden Folgen. Das heiße, es wäre auch für einen solchen Nachteil (Prämienerhöhung, Verlust des Versicherungsvertrages) der in die Risikosphäre des Dienstgebers fallende Fahrzeugschaden ursächlich und daher von der Entschädigungspflicht umfasst.

Es bestehe in all diesen Belangen eine Entsprechung im Schadenersatzrecht. Die Leistung einer Kaskoversicherung sei danach höchstens dazu heranzuziehen, um den Schaden durch unverzügliche Reparatur niedrig zu halten (punkto Zinsen bzw. Ersatzfahrzeug), keineswegs aber werde der Schädiger endgültig durch eine Leistung der Kaskoversicherung entlastet. Es sei sogar im Gegenteil eine eintretende Prämienerhöhung von ihm nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu ersetzen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerde dahin zuzustimmen ist, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aussprach, dass der Beschwerdeführerin lediglich betreffend eines Teiles des Selbstbehalts der Kaskoversicherung ein Anspruch auf Aufwandersatz zustehe, einen solchen aber hinsichtlich des Sachschadens am Kraftfahrzeug und der Erhöhung von Versicherungsprämien (nach dem Inhalt von Spruch und Begründung des Bescheides im Zusammenhang) verneinte. Zutreffend unterblieb hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Ansprüche eine Abweisung im Spruch des Bescheides weil es sich um eine Bemessung der Aufwandsentschädigung handelt.

Die Parteien gehen übereinstimmend und rechtsrichtig davon aus, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 GehG hat, weil nach den Feststellungen der belangten Behörde die Benützung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin im dienstlichen Interesse lag und für die Dienstverrichtung unabdingbar erforderlich war, weil der Dienstgeber ohne Einsatz des der Beschwerdeführerin gehörenden Fahrzeuges genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0179). Zutreffend wurde daher von der belangten Behörde ein Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin bezüglich des Selbstbehalts der Kaskoversicherung bejaht. Gegen die Reduktion des Ersatzanspruches der Beschwerdeführerin wegen des sie treffenden Mitverschuldens im Umfang von einem Siebtel wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht.

Strittig ist im Beschwerdefall der Umfang des Ersatzanspruches der Beschwerdeführerin, insbesondere ob sie Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung betreffend den an ihrem Fahrzeug eingetretenen Sachschaden und/oder bezüglich der Erhöhungen der Versicherungsprämien hat.

Zum am Fahrzeug der Beschwerdeführerin eingetretenen Sachschaden ist auszuführen, dass sich ein Dienstverhältnis nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten erschöpft, es sind auch Nebenpflichten, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht (Interessenwahrungspflicht) des Dienstnehmers damit verbunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/15/0042). Diese die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde treffende Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht verbietet, dass sie zu Lasten des Dienstgebers eine ihr aus einem Versicherungsvertrag zustehende Leistung nicht in Anspruch nimmt. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der zustehenden Versicherungsleistung für den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden käme lediglich dann in Betracht, wenn dies mit einer geringeren Aufwandsentschädigung, die der Dienstgeber zu bezahlen hätte, verbunden wäre, worauf noch einzugehen sein wird.

Hinsichtlich der Erhöhung der Versicherungsprämien geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Verpflichtung zur Bezahlung höherer Versicherungsprämien nicht über das private Lebensrisiko hinausgehe, das beim Lenken eines Fahrzeuges bestehe, und somit dem privaten Lebensbereich der Dienstnehmerin zuzurechnen sei.

Die belangte Behörde führt zwar zutreffend aus, dass die Haftung des Dienstgebers auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also "arbeitsadäquaten" Schäden zu beschränken ist. Der Schaden, den ein Dienstnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen "gefahrengeneigten" Tätigkeit erleidet, was insbesondere für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr zutrifft, ist mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages verbunden, also als "arbeitsadäquat" anzusehen. Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich von Dienstverhältnissen liegt darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert. Die Benützung eigener Güter die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0179).

Die nach dem zur Zeit des Unfalles aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag durch Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ausgelöste Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung einer höheren Versicherungsprämie bedeutet - unabhängig von der Fälligkeit oder Bezahlung der erhöhten Prämie - das Entstehen einer weiteren bzw. die Erhöhung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit und stellt damit einen positiven Schaden dar, weil dadurch das Vermögen des Geschädigten vermindert wird (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. Mai 1987, 8 Ob 33/87). Bei der Erhöhung von Versicherungsprämien auf Grund der Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag handelt es sich somit um einen Schaden bzw. Mehraufwand, der durch die - im Beschwerdefall unbestritten zur Dienstverrichtung erforderliche Verwendung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin - verursacht wurde.

Die Beschwerdeführerin hat zwar die ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnende Entscheidung getroffen, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen und hat daher die hiefür regelmäßig anfallenden Prämien selbst zu bezahlen. Anderes gilt allerdings für die Prämienerhöhung, die eben nicht nur auf Grund dieser Entscheidung der Beschwerdeführerin zu leisten ist, sondern vor allem auf Grund eines bei Verwendung ihres Fahrzeuges im Interesse des Dienstgebers geschehenen Verkehrsunfalls. Ein derartiger Mehraufwand ist ihr vom Dienstgeber im Sinne obiger Ausführungen zu ersetzen.

Im Beschwerdefall belaufen sich die Prämienerhöhungen laut Mitteilung der Versicherung auf EUR 454,13, der Selbstbehalt der Kaskoversicherung beträgt EUR 250,--, der Sachschaden am Fahrzeug macht EUR 2.533,57 aus. Für den Dienstgeber wäre daher eine Nichtinanspruchnahme der Kaskoversicherung im Beschwerdefall von Nachteil, weil die von ihm zu ersetzenden Aufwendungen für Selbstbehalt und Prämienerhöhung betraglich weit weniger ausmachen als der am Fahrzeug eingetretene Sachschaden. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin daher auf Grund der sie gegenüber dem Dienstgeber treffenden Treue- bzw. Interessenwahrungspflicht die Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (siehe schon oben). Sollte es sich bei den Prämienerhöhungen von insgesamt EUR 454,13 (entgegen der E-mail des Versicherers vom 14. Februar 2005) nicht um die (gesamte) Mehrprämie bis zum Wiedererreichen der aktuellen Prämienstufe (hypothetischer - Versicherungsverlauf), sondern lediglich um erhöhte Prämien für einen bestimmten Zeitraum handeln, könnte sich die Sachlage allerdings anders darstellen.

Das im § 10 Abs. 2 bis 4 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, geregelte Kilometergeld deckt sämtliche mit der Anschaffung und Haltung eines PKW regelmäßig verbundenen Kosten angemessen ab. Nicht abgedeckt sind aber jedenfalls Schäden, die auf Grund der Verwendung des privaten Fahrzeuges im Interesse des Arbeitgebers bei der Dienstverrichtung entstehen (hier:

Insbesondere die wegen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherungsleistung erhöhten Folgeprämien).

Dafür dass die Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin mit einer Vertragsauflösung seitens des Versicherers zu rechnen hätte, bestehen auch nach dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte.

Der angefochtene Bescheid war daher infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 iVm § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 12. Mai 2010

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