VwGH 2006/11/0111

VwGH2006/11/011122.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Vereins X, Landesverband Steiermark, vertreten durch den Landesleiter D in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2006, Zl. FA 7B-55-5/10-2006, betreffend Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste, zu Recht erkannt:

Normen

RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3;
RettungsdienstG Stmk 1990 §4 Abs2 Z3;
RettungsdienstG Stmk 1990 §9 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §9 Abs2 Z7;
RettungsdienstG Stmk 1990 §9 Abs2;
VwRallg;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3;
RettungsdienstG Stmk 1990 §4 Abs2 Z3;
RettungsdienstG Stmk 1990 §9 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §9 Abs2 Z7;
RettungsdienstG Stmk 1990 §9 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste (präzisiert mit Schreiben vom 1. Februar 2005 auf Wasserrettung) gemäß § 9 Stmk. Rettungsdienstgesetz. Die beschwerdeführende Partei brachte im Wesentlichen vor, es sei die satzungsgemäße Aufgabe des Vereins, den Aufbau und die Erhaltung sowie Führung aller Einrichtungen des Wasserrettungsdienstes, Rettungsdienstes, Tauchdienstes, Katastrophenhilfsdienstes, Bootsdienstes, Rettungshundestaffeldienstes, Behindertenschwimmdienstes sowie die Ausbildung des dafür erforderlichen Personals und der Gesundheitserhaltung für die Bevölkerung zu besorgen. Sie verfüge über einen Arzt, der die medizinische Ausbildung der Mitglieder und die Kontaktpflege zu anderen Lebensrettungsinstituten gewährleiste, über einen Tauchwart, der für die Tauchausbildung verantwortlich sei, einen Jugendwart, der für die Jugend und Ausbildung verantwortlich sei, sowie einen technischen Landesschwimmmeister, der für alle technischen Belange des Vereins sowie die Ausbildung der Mitglieder verantwortlich sei. Die Tätigkeit des Vereins sei im gesamten Landesgebiet gegeben. Er sei eine nicht auf Gewinn gerichtete Vereinsorganisation. Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 5 Rettungsdienstgesetz gewährleiste die beschwerdeführende Partei die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte durch ständige Fort- und Weiterbildung, Ausbildung und Überprüfung ihrer Einsatzkräfte. Die diesbezüglichen Nachweise ergäben sich aus der erteilen Prüfungsermächtigung der jeweiligen Ausbildner. Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 6 Rettungsdienstgesetz verfüge die beschwerdeführende Partei einerseits über die erforderliche technische Ausrüstung zur Besorgung der genannten Vereinszwecke, sowie über eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die für die von ihnen zu besorgenden Tätigkeitsbereiche nach dem letzten Stand der Technik ausgebildet seien. Sie verfüge über einen Gerätewart, die Mitglieder hätten die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände, die ständig gesetzlich verpflichtend gewartet werden, im Eigentum. Auch sei die Erreichbarkeit der Mitglieder im Bedarfsfall im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 7 Rettungsdienstgesetz jederzeit mittels Mobiltelefon möglich, wobei sie bereits über acht Einsatzstellen (Bezirksstellen) verfüge. Die Mitgliederzahl betrage derzeit 257.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie sich überwiegend dem besonderen Rettungsdienst der Wasserrettung widme, und sie daher die bescheidmäßige Anerkennung in diesem Aufgabenbereich als besonderer Rettungsdienst beantrage.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens forderte die Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 3. März 2006 zur Stellungnahme auf. Die Behörde wies darauf hin, dass auf Grund der Beweisaufnahme die begehrte Anerkennung nicht zu erwarten sei, und verwies insbesondere auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Stmk. Rettungsdienstgesetz. Aus § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit., wonach "im Übrigen § 2 Abs. 1a sinngemäß gilt" ergebe sich schlüssig, dass auch Organisationen der besonderen Rettungsdienste für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen haben. Dazu gehöre insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: Die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder (Z. 1) und die Durchführung von Übungen (Z. 2). Daraus ergebe sich zwingend die Frage, nach welchen gesetzlichen Vorgaben die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei erfolge und welche Personen Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte (gemeint u.a. hinsichtlich der Ausbildung) tragen. Auch sei der Behörde eine Überprüfung des Funktionierens des von der beschwerdeführenden Partei als "Schneeballsystem" bezeichneten Alarmierungssystems nicht möglich. Der Obmann der beschwerdeführenden Partei habe ausgesagt, dass die als Dienststellen bezeichneten Einrichtungen nicht als öffentlich zugängliche "Einsatzstellen" (eigene Bauwerke) zu sehen seien, sondern dass es sich dabei um Privatadressen von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei, die wiederum nur mit "Privathandys" erreichbar seien, handle. In § 9 Abs. 2 Z. 7 Stmk. Rettungsdienstgesetz sei aber als wesentliche Anerkennungsvoraussetzung "die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen" verankert. Private Räumlichkeiten von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei könnten nicht als Einsatzstellen im öffentlich-rechtlichen Sinne angesehen werden. Die Erfüllung von Aufgaben auf den Gebieten des Rettungsdienstes nach dem Stmk. Rettungsdienstgesetz sei eine hoheitliche Tätigkeit.

In der Stellungnahme vom 30. März 2006 führte die beschwerdeführende Partei u.a. aus, im Jahr 2002 seien rund 50.000 freiwillige Stunden und ca. 17.000 gefahrene Kilometer für den Vereinszweck verwendet worden, für das Jahr 2003 ergebe sich eine Steigerung auf über 60.000 Stunden und rund 25.000 Kilometer, für das Jahr 2004 ergebe sich die ehrenamtliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei mit gerundet 90.000 Stunden und 20.000 gefahrenen Kilometern. Die Prüfberechtigungen der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei für Schwimmen und Tauchen sowie Erste Hilfe seien bereits vorgelegt worden. Es sei "mit der Feuerwehr Stallhofen eine Partnerschaft betreffend der offiziellen Teilnahme" der beschwerdeführenden Partei bei Einsätzen und Übungen sowie bei Schulungen getroffen worden, sodass schon dadurch die Ausbildung und Zuverlässigkeit der Mitglieder gesichert sei. Weiters sei festzuhalten, dass sehr wohl eine Überprüfung des Funktionierens des Schneeballsystems durch die Behörde möglich sei. Auf Grund der Kooperation mit der Feuerwehr Stallhofen sei auch ein öffentlich zugängliches Einsatzzentrum gegeben, welches auch rund um die Uhr besetzt sei, sodass auch von dort eine Weiterleitung eines allfälligen Notrufes sichergestellt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2006 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste (präzisiert mit "Wasserrettung") gemäß § 9 Stmk.

Rettungsdienstgesetz wegen Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den §§ 8 und 9 iVm § 10 leg. cit. ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im § 9 Abs. 2 leg. cit. seien die Voraussetzungen für die Anerkennung aufgelistet. Dieser Katalog umfasse sieben Ziffern:

1: Sitz in der Steiermark: Die diesbezügliche Voraussetzung sei gegeben.

2: Die Erfüllung einer der in § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck: Da es Aufgabe der besonderen Rettungsdienste sei, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich sei, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich sei, könne die Behörde keine Beweise, die der beschwerdeführende Verein eine diesbezügliche Befähigung attestieren, erblicken.

3: Die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes im gesamten Landesgebiet: Der Gesetzgeber fordere die flächendeckende Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes (hier Wasserrettung). Die beschwerdeführende Partei habe dazu keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt, die auf eine solche Fähigkeit klar schließen lassen, auch wenn nicht bezweifelt werde, dass die beschwerdeführende Partei über das gesamte Landesgebiet (im geografischen Sinn) verstreut Personen aufbieten könnte.

4: Tätigkeit ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen: Diese Anerkennungsvoraussetzung könne als erfüllt angesehen werden.

5: Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte: Es bestünden berechtigte Zweifel, dass der Obmann und/oder der Präsident der beschwerdeführenden Partei die entsprechenden Mittel und Befugnisse zur Disziplinierung der Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins hätten z.B. hinsichtlich der verpflichtenden Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Konsequenzen im Fall von Pflichtverletzungen (z.B. Ausschluss aus dem Verein).

6: Die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung sowie eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind: Diesbezüglich seien die Angaben des Vereins als dürftig bzw. unbrauchbar zu werten, um den vom Gesetzgeber geforderten Nachweis der Verfügungsberechtigung als gegeben anzusehen. Wie der Obmann des Vereins mehrfach ausgeführt und auch ausgesagt habe, handle es sich bei den Ausrüstungsgegenständen (Rettungsmitteln) des Vereins überwiegend um solche, die im Privateigentum der Mitglieder des Vereins stehen, und stelle sich daher zwingend die Frage, in welcher Form den verantwortlichen Leitern des Vereins die notwendige Verfügungsberechtigung über die privaten Gegenstände erteilt worden sei.

7: Die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen: Auch hier verweise die Behörde auf die Bemerkungen zu Z. 6 und stelle nochmals fest, dass es sich bei den vom Verein als "Einsatzstellen" bezeichneten Stellen um Privatadressen von Mitgliedern des Vereins handle. Eine "Einsatzstelle" im Sinne des Rettungsdienstgesetzes könne nur eine solche sein, die von jedermann in Anspruch genommen werden könne. Auch diese wichtige Voraussetzung werde durch die beschwerdeführende Partei nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0125, die Beschwerde eines Vereins, der die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes begehrt habe, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis u.a. Folgendes ausgeführt: "Da die Anerkennung einer Einrichtung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes gemäß § 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes nur bei Vorliegen aller im Abs. 2 genannten Voraussetzungen in Betracht kommt, schließt das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen eine solche Anerkennung aus. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen weiterer Anerkennungsvoraussetzungen ausgegangen ist." Diese Rechtsprechung sei analog auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe die rigorosen Voraussetzungen für die Annerkennung nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 20/1990 idF LGBl. Nr. 96/2005 (in der Folge: Stmk RDG), lauten (auszugsweise):

"§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Land und die Gemeinden, jeweils als Träger von Privatrechten, haben Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.

(2) Zur Besorgung dieser Aufgabe können Verträge mit Organisationen, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste zu gewährleisten, abgeschlossen werden.

§ 2

Allgemeiner Rettungsdienst

...

(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  1. 1. die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder,
  2. 2. die Durchführung von Übungen,
  3. 3. die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,

    4. die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften sowie

    5. die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

    § 3

    Anerkennung einer Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes

    ...

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere:

  1. 1. Sitz in der Steiermark;
  2. 2. die Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

    3. die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des allgemeinen Rettungsdienstes im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Teilen der Steiermark, zumindest aber in einem Bezirk;

    4. Tätigkeit ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen;

  1. 5. Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte;
  2. 6. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Sanitätskraftfahrzeugen und das für deren Einsatz erforderliche, in Erster Hilfe sowie Sanitätshilfe ausgebildete Fahr und Begleitpersonal;

    7. eine ausreichende Anzahl von Einsatzstellen, die mittels Funk oder Telefon ständig erreichbar sind. Die Anzahl solcher Einsatzstellen ist dann ausreichend, wenn eine den Erkenntnissen der Notfallmedizin entsprechende rasche Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes gewährleistet ist.

§ 4

Verträge mit anerkannten Organisationen

(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

...

3. den ständigen Bereitschaftsdienst,

...

§ 8

Besondere Rettungsdienste

(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.

§ 9

Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. ...

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste sind insbesondere:

  1. 1. Sitz in der Steiermark;
  2. 2. die Erfüllung einer der im § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck;

    3. die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes im gesamten Landesgebiet;

    4. Tätigkeit ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen;

  1. 5. Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte;
  2. 6. die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung sowie eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind;

    7. die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.

    ...

    § 10

    Verträge mit anerkannten Organisationen der besonderen

    Rettungsdienste

    Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden."

    Zunächst macht die beschwerdeführende Partei geltend, der im § 9 Abs. 2 Stmk RDG aufgelistete Katalog an Voraussetzungen für die Anerkennung sei als demonstrative Aufzählung zu verstehen, dies bedeute, dass die genannten Voraussetzungen gerade nicht kumulativ vorliegen müssten.

    Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wie die Behörde - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0125 - zu Recht dargelegt hat, kommt die Anerkennung einer Einrichtung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes gemäß § 3 des Stmk RDG nur bei Vorliegen aller in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in Betracht, das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung aus. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste, § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Stmk RDG sind vom Aufbau und vom Inhalt her vergleichbar. Das Wort "insbesondere" im § 9 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 ist im gegebenen Zusammenhang so zu verstehen, dass die dort angeführten Voraussetzungen jedenfalls gegeben sein müssen. Auch aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Stmk RDG, wonach "Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen .....anzuerkennen sind" ist ersichtlich, dass sämtliche Voraussetzungen vorliegen müssen. Im Lichte des Beschwerdevorbringens ist auch gar nicht erkennbar, welche der Voraussetzungen für den hier in Rede stehenden Rettungsdienst, bei dem nicht auszuschließen ist, dass er auch unmittelbar erforderliche lebensrettende Maßnahmen - wie etwa beim "Bekämpfen des Ertrinkungstodes" - setzen muss, entbehrlich wäre.

    Die Behörde hat die Abweisung des Antrages auf Anerkennung u. a. damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z. 7 Stmk RDG nicht erfülle (die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen), weil es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei als "Einsatzstellen" bezeichneten Stellen um Privatadressen von Mitgliedern handle, die wiederum nur mittels "Privathandy" erreichbar seien. Eine Einsatzstelle im Sinne des Stmk. RDG könne jedoch nur eine solche sein, die von jedermann in Anspruch genommen werden könne.

    Gemäß § 10 Stmk RDG schließt das Land mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 Stmk RDG müssen diese Verträge jedenfalls Bestimmungen über den ständigen Bereitschaftsdienst enthalten. Aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Z. 7 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ergibt sich, dass eine Anerkennung nur in Frage kommt, wenn gewährleistet ist, dass im Bedarfsfall immer jemand erreichbar ist, um die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrzunehmen. Anrufe zu diesen Rufnummern müssten daher ausnahmslos und unverzüglich entgegengenommen werden können. Dies bedeutet, dass die Einsatzstellen rund um die Uhr für Notrufe erreichbar sein müssen, d.h. es müsste sichergestellt sein, dass sieben Tage pro Woche und 24 Stunden pro Tag die Einsatzkräfte erreichbar sind. Privatadressen von Mitgliedern des Vereins sind keine Einsatzstellen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 7 Stmk RDG und können diesen auch nicht gleichgehalten werden. Das Gesetz verlangt eine Erreichbarkeit in jedem Fall. Das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte "Schneeballsystem" (jeder, der über einen Einsatz informiert wird, alarmiert die zwei im Alphabet nachfolgenden Dienststellenleiter) lässt nicht erkennen, dass eine unmittelbar erfolgende, rasche und zuverlässige Erreichbarkeit gewährleistet wäre.

    Da, wie bereits ausgeführt, die Anerkennung einer Einrichtung gemäß § 9 des Stmk RDG nur bei Vorliegen aller im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfolgen kann, schließt das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen eine Anerkennung aus. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen weiterer Anerkennungsvoraussetzungen ausgegangen ist.

    Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 22. April 2008

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