VwGH 96/11/0125

VwGH96/11/012526.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Vereins G in L, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, Hans-Sachs-Gasse 14, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994, Zl. AKS-355 R 2/119-1994, betreffend Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, zu Recht erkannt:

Normen

RettungsdienstG Stmk 1990 §2 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2;
RettungsdienstG Stmk 1990 §2 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs1;
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein, ein Zusammenschluß von Krankentransportunternehmern der Steiermark und deren großjährigen Familienmitgliedern (§ 2 der Vereinsstatuten), begehrte mit Eingabe vom 3. März 1993 die Anerkennung als Organ des allgemeinen Rettungsdienstes gemäß § 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 20/1990. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag wegen Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 4. März 1996, B 268/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der beschwerdeführende Verein der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes sind Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Abs. 2 nennt in den Z. 1 bis 7 die Voraussetzungen, die für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes jedenfalls gegeben sein müssen. Eine dieser Voraussetzungen ist "die Erfüllung der im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck" (Z. 2).

§ 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes umschreibt die Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes wie folgt:

  1. "1. Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, Erste Hilfe sowie Sanitätshilfe zu leisten und unter fachgerechter Betreuung mit geeigneten Sanitätskraftfahrzeugen ärztlicher Versorgung zuzuführen;
  2. 2. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes (z.B. Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) eines fachgerechten Transportes bedürfen, mit geeigneten Sanitätskraftfahrzeugen zu befördern;
  3. 3. bei Veranstaltungen in der Gemeinde die Leistung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Ersten Hilfe an Ort und Stelle bereitzustellen;
  4. 4. den Einwohnern der Gemeinde Schulungen in Erster Hilfe anzubieten."

Die belangte Behörde ging davon aus, daß unter anderem die Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 Z. 2 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes nicht gegeben sei; aus den Vereinsstatuten ergebe sich das Vorliegen dieser Voraussetzung jedenfalls nicht zweifelsfrei. Der beschwerdeführende Verein hält dem in der Beschwerde (S. 3) entgegen, der Beweis für die Erfüllung der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes genannten Aufgaben könne erst erbracht werden, wenn entsprechende Vereinbarungen mit den Gemeinden betreffend die Betrauung des Vereins mit der Erfüllung dieser Aufgaben getroffen seien.

Die belangte Behörde hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 Z. 2 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes, nämlich die Erfüllung der im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck, verneint. § 2 der Statuten des beschwerdeführenden Vereins definiert den Vereinszweck wie folgt:

"Der Verein dient der gegenseitigen Unterstützung der Vereinsmitglieder zum Zwecke der Förderung des Berufsstandes und der Sicherheit von Leib, Leben und Eigentum der einzelnen Mitglieder und der Förderung der Erkenntnisse im Krankentransport und Unfalldienst und solcher technischen Einrichtungen, die der Sicherheit der Vereinsmitglieder dienen, sowie der Motor-, Fahrzeug- und Funkkunde und der damit zusammenhängenden Vorträge und Veranstaltungen."

Satzungsmäßiger Zweck des beschwerdeführenden Vereins ist demnach nicht die Erbringung der im § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes umschriebenen Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, sondern die gegenseitige Unterstützung der Vereinsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als (gewerbliche) Krankentransportunternehmer. Dementsprechend nennt § 3 der Statuten als (einziges) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes die Einrichtung technischer Anlagen zum Zwecke der raschen Verständigung der einzelnen Vereinsmitglieder während ihrer Berufsausübung und damit auch zur Erhöhung ihrer persönlichen Sicherheit, nicht jedoch das Vorhandensein von geschultem Personal sowie von Einrichtungen, insbesondere Krankentransportfahrzeugen, die zur Besorgung der im § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes umschriebenen Aufgaben durch den Verein selbst jedenfalls erforderlich wären. Diese Aufgaben werden vielmehr durch die dem beschwerdeführenden Verein als Mitglieder angehörenden selbständigen Krankentransportunternehmer und ihre Mitarbeiter erbracht, wie sich aus § 6 der Satzung ergibt, der - im Zusammenhang mit der Festsetzung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder - global die zum Krankentransport und Unfalldienst zählenden Leistungen umschreibt und hiebei eine zu ihrer Erfüllung notwendige Voraussetzung nennt ("Kenntnis der umfangreichen Ausrüstung und der Spezialfahrzeuge"). Für das dargelegte Verständnis spricht nicht zuletzt die fehlende Bezugnahme auf die im § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes genannten Aufgaben in den Satzungsbestimmungen, die die Aufgaben der Vereinsorgane regeln (insbesondere §§ 9 bis 12). An keiner Stelle ist die Rede davon, daß diese Aufgaben einem der genannten Vereinsorgane (oder mehreren gemeinsam) zur Besorgung zugewiesen werden. Die Wahrnehmung der im § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes aufgezählten Aufgaben durch Vereinsorgane überschritte somit deren satzungsmäßig festgelegten Wirkungsbereich. Eine derartige Betätigung läge außerhalb des Vereinszweckes. Die Argumentation der Beschwerde betreffend vermeintliche Unmöglichkeit der Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 Z. 2 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes ohne entsprechende Vereinbarungen mit Gemeinden ist im Ansatz verfehlt.

Da die Anerkennung einer Einrichtung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes gemäß § 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes nur bei Vorliegen aller im Abs. 2 genannten Voraussetzungen in Betracht kommt, schließt das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen eine solche Anerkennung aus. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen weiterer Anerkennungsvoraussetzungen ausgegangen ist.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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