VwGH 2006/11/0070

VwGH2006/11/007018.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der Landeszahnärztekammer Salzburg in Salzburg, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GesmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. März 2006, Zl. 9/01-42.185/63-2006, betreffend Verlegung der Betriebsstätte eines Zahnambulatoriums (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 27), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
KAG Slbg 2000 §11 Abs1;
KAG Slbg 2000 §11 Abs3;
KAG Slbg 2000 §11;
KAG Slbg 2000 §14 Abs2 lite;
KAG Slbg 2000 §14 Abs2;
KAG Slbg 2000 §14 Abs3;
KAG Slbg 2000 §7;
KAG Slbg 2000 §9 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
ZahnärztekammerG 2006 §114 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
KAG Slbg 2000 §11 Abs1;
KAG Slbg 2000 §11 Abs3;
KAG Slbg 2000 §11;
KAG Slbg 2000 §14 Abs2 lite;
KAG Slbg 2000 §14 Abs2;
KAG Slbg 2000 §14 Abs3;
KAG Slbg 2000 §7;
KAG Slbg 2000 §9 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
ZahnärztekammerG 2006 §114 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Landeszahnärztekammer Salzburg ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ist Rechtsträgerin des Zahnambulatoriums Mittersill, für das mit Bescheiden der Salzburger Landesregierung vom 26. August 1985 die Errichtungsbewilligung und vom 29. November 1988 die Betriebsbewilligung erteilt wurden. Mit Schreiben vom 11. November 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Bewilligung zur Standortverlegung gemäß § 14 Abs. 2 lit. e Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, weil auf Grund eines Hochwassers im Juli 2005 das Zahnambulatorium in Mittersill so schwer beschädigt worden sei, dass eine neuerliche Aufnahme des Betriebes in diesem Objekt nicht mehr möglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. März 2006 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 Abs. 2 lit. e iVm § 10 Abs. 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, in der Fassung LGBl. Nr. 91/2005 (S-KAG 2000), die Bewilligung (Errichtungsbewilligung) für die Verlegung der Betriebsstätte vom bisherigen Standort Gerlos Bundesstraße 4 in Mittersill nach Felberstraße 1 in Mittersill (Aö Krankenhaus Mittersill) erteilt. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 14 Abs. 2 lit. e iVm § 12 Abs. 1 leg. cit. die Bewilligung (Betriebsbewilligung) für die Verlegung der Betriebsstätte vom bisherigen Standort Gerlos Bundesstraße 4 in Mittersill nach Felberstraße 1 in Mittersill (Aö Krankenhaus Mittersill) erteilt. Die Betriebsbewilligung wurde gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. an die Einhaltung näher angeführter Auflagen und Bedingungen geknüpft.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. August 1985 (Errichtungsbewilligung) und Bescheid vom 29. November 1988 (Betriebsbewilligung) sei der Salzburger Gebietskrankenkasse als Rechtsträgerin des Zahnambulatoriums Mittersill die erforderliche sanitätsbehördliche Bewilligung für diese Einrichtung mit einem Zahnbehandlungsstuhl erteilt worden. Für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers fänden gemäß § 14 Abs. 3 des S-KAG 2000 (abweichend von § 14 Abs. 2 an Stelle des § 7) die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 3 leg. cit. (über die Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger unter Feststellung des Bedarfs und über die Parteistellung sowie das Recht zur Beschwerdeerhebung näher genannter Interessenvertretungen an den Verwaltungsgerichtshof) Anwendung. Das gegenständliche Ansuchen beziehe sich auf eine wesentliche Änderung gemäß § 14 Abs. 2 lit. e des S-KAG 2000, nämlich auf die Verlegung der Betriebsstätte, jedoch ohne dass mit dieser eine Veränderung des Leistungsangebotes verbunden wäre. Es seien die Vorschriften der §§ 8 bis 12 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung im Sinne der Bestimmung des § 7 des S-KAG 2000 sei deshalb im vorliegenden Fall nicht durchzuführen und es sei auch nicht erforderlich gewesen, die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu beachten. Gegen die Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte des Zahnambulatoriums der mitbeteiligten Partei in das Aö. Krankenhaus Mittersill bestünden bei Einhaltung der - auf Grund der Ergebnisse des Lokalaugenscheins vorgeschriebenen - Auflagen und Bedingungen keine Bedenken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000 idF LGBl. Nr. 91/2005 (S-KAG 2000), lauten auszugsweise wie folgt:

"Sachliche Voraussetzungen

§ 7

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf weiters nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot (§ 2) bestehen.

...

Parteien im Verfahren,

Einholung von Stellungnahmen

§ 9

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG:

a) die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

b) der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

c) bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Salzburg;

d) bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer.

...

Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger

§ 11

(1) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Dentistenkammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

(2) Die beabsichtigte Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung lediglich anzuzeigen.

(3) Im Verfahren zur Bewilligung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers hat die Ärztekammer für Salzburg und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinn des § 339 ASVG zu Stande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.

Im Übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten. Veränderung der Krankenanstalt

§ 14

(1) Jede Veränderung der Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Anstaltszweck und Leistungsangebot, in der Organisation der Krankenanstalt, im räumlichen Bestand sowie in der apparativen und sonstigen sachlichen Ausstattung. Als solche wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

a) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 7);

b) eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt (§ 2 Abs 2 lit a bis c);

  1. c) eine Änderung des Leistungsangebotes der Krankenanstalt;
  2. d) eine Errichtung neuer Abteilungen, Departments, Stationen oder anderer Einrichtungen wie Ambulatorien, Laboratorien oder Institute, wenn diese vom Errichtungsbewilligungsbescheid nicht umfasst waren;
  3. e) eine Verlegung der Betriebsstätte;
  4. f) eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten;

    g) die Neuanschaffung medizinischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre.

    Im Bewilligungsverfahren sind die §§ 8 bis 12 und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 sinngemäß anzuwenden. Bei Fondskrankenanstalten ist an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7 Abs 1 lit a) zu prüfen, ob die Änderung mit dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan übereinstimmt. Die Bewilligung kann nur bei gegebener Übereinstimmung erteilt werden. Bei Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung weiters nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(3) Für die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g) von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers findet abweichend von Abs 2 an Stelle des § 7 der § 11 Abs 1 und 3 Anwendung.

Die maßgebenden Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl I Nr. 154/ 2005 lauten:

"§ 114

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten als Rechtsnachfolger

1. die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Zahnärzte der Österreichischen Ärztekammer und

2. die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes ein.

Die Österreichische Zahnärztekammer ist Rechtsnachfolger hinsichtlich jener Rechte und Pflichten der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern in den Bundesländern, die die von der Österreichischen vertretenen Kammermitglieder betroffen haben und weiterhin betreffen."

Die beschwerdeführende Partei vertritt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Auffassung, die Behörde habe zu Unrecht ihre Parteistellung im Verfahren zur Verlegung der Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei verneint, sie als Partei übergangen und so ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Die beschwerdeführende Partei sei gemäß § 114 sowie §§ 34 und 35 des Zahnärztekammergesetzes Rechtsnachfolgerin der Kurie der Zahnärzte der Ärztekammer Salzburg und hätte daher dem Verfahren als Partei beigezogen werden müssen. Die Behörde hätte bei richtiger Interpretation der Bestimmungen des § 14 Abs. 2 lit. e S-KAG und sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 8 bis 12 S-KAG auch bei Verlegung der Betriebsstätte, wenn kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG vorgelegen sei, den Bedarf feststellen müssen. Die Behörde habe weder geprüft, ob ein Einvernehmen vorliege, noch den Bedarf festgestellt.

Die Beschwerde ist auf Grund des Fehlens der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei nicht zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 2 S-KAG 2000 sind im Verfahren über die Bewilligung der Veränderung einer Krankenanstalt die §§ 8 bis 12 leg. cit. und bei Änderungen gemäß lit. a bis d und g auch § 7 sinngemäß anzuwenden. Für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern normiert § 14 Abs. 3 leg. cit., dass für die Erweiterung (Abs. 2 lit. a bis d und g) abweichend von Abs. 2 anstelle des § 7 leg. cit. die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 3 leg. cit. Anwendung finden. Als Erweiterung des Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers gemäß § 14 Abs. 2 lit. a bis d und g leg. cit. sieht das Gesetz eine Veränderung der Art der Krankenanstalt, eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt, eine Änderung des Leistungsangebotes, eine Errichtung neuer Abteilungen und die Neuanschaffung medizinischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre, an. Ausschließlich für diese Fälle der Erweiterung sieht § 14 Abs. 3 S-KAG vor, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 3 S-KAG, und damit unter anderem auch das Beschwerderecht der näher genannten Interessenvertretungen, Anwendung finden. Die lit. e des § 14 Abs. 2 leg. cit., worauf sich der vorliegende Fall bezieht, ist in der Aufzählung des Abs. 3 ausgenommen, was zur Folge hat, dass bei der Verlegung einer Betriebsstätte eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers § 11 Abs. 1 und Abs. 3 nicht zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Zahnärztekammer keine Parteistellung und auch nicht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt. In den Erläuterungen (85 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) heißt es zur Änderung des § 14:

"In der praktischen Vollziehung entstanden bisher oft Unklarheiten, bei welchen Änderungen einer Krankenanstalt eine Bedarfsprüfung vorzunehmen ist. Bei der Verlegung der Betriebsstätte oder der Erweiterung einer Krankenanstalt durch Neu- , Zu- oder Umbauten soll dies in Hinkunft nur mehr dann der Fall sein, wenn damit auch eine der im § 14 Abs. 1 lit. a bis lit. d oder g beschriebene Änderung verbunden ist (zB Änderung des Leistungsangebots, Errichtung neuer Abteilungen uä). Die Rechtslage für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern bleibt inhaltlich weitgehend unverändert; auch hier soll aber das an Stelle der Bedarfsprüfung (§ 7) vorgesehene Koordinierungsverfahren nach § 11 Abs. 1 und 3 nur bei jenen Erweiterungen stattfinden, die Einfluss auf das Leistungsangebot haben."

Da es durch die Verlegung der Betriebsstätte des selbständigen Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen zu keinen Änderungen im Leistungsangebot (etwa hinsichtlich der Anzahl der Behandlungsstühle) kam, war entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei weder ein Bedarfsprüfungsverfahren nach § 7 leg. cit. noch ein Verfahren nach § 11 leg. cit. durchzuführen. Entfällt aber die Bedarfsprüfung nach § 7 leg. cit. für Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers (§ 14 Abs. 3 leg. cit.) und ist auch ein Koordinierungsverfahren im Falle der bloßen Verlegung der Betriebsstätte des Ambulatoriums nicht erforderlich, dann steht den in § 11 Abs. 3 Genannten auch keine Parteistellung und auch kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. in diesem Sinn etwas das zur Kärntner Krankenanstaltenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0069). Die Beschwerdelegitimation kann auch nicht aus § 9 Abs. 1 S-KAG (hier in Frage kommend nach dessen lit. c) abgeleitet werden, weil nach dem oben Gesagten eine Bedarfsprüfung nicht vorzunehmen ist.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn nunmehr (seit 1. Jänner 2006) gemäß § 114 Abs. 1 des Zahnärztekammergesetzes die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes als Rechtsnachfolger eingetreten sind.

Der beschwerdeführenden Partei fehlt daher die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 iVm § 12 Abs. 3 VwGG mit Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2007

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