VwGH 2006/11/0005

VwGH2006/11/000527.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dipl. Ing. K in W, vertreten durch Dr. Christoph Mager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. September 2005, Zl. MA 65- 2421/2005, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §57a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §57a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 44 Abs. 2 lit. a, 44 Abs. 4 und 56 KFG 1967 die Zulassung eines nach dem polizeilichen Kennzeichen bestimmten Kombinationskraftwagens aufgehoben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass an den Beschwerdeführer mehrere Aufforderungen zur Vorführung des in Rede stehenden KFZ gemäß § 56 KFG 1967 (für den 14. März 2005 und 19. April 2005) ergangen seien, denen der Beschwerdeführer nicht entsprochen habe. Die Gründe hiefür seien nicht wesentlich, weil es auf ein Verschulden nicht ankomme. Da der Beschwerdeführer auch der letzten Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Zulassung des KFZ aufzuheben, "zumal die Verkehrs- und Betriebssicherheit des betreffenden Kraftfahrzeuges in Frage gestellt werden muss".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach der genannten Bestimmung um eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, Slg. Nr. 11480/A, vom 17. April 1985, Zl. 83/11/0287, vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0182, sowie vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0020). Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss es aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu. Enthält dieses Vorbringen Gründe, die dafür sprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen. Im Falle der Aufhebung haben die entsprechenden Überlegungen in der Begründung des Aufhebungsbescheides aufzuscheinen.

Derartige Ausführungen finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Darin liegt zunächst ein Begründungsmangel. Dieser ist auch wesentlich, weil der Beschwerdeführer mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Mai 2005 ein Gutachten der Begutachtungsstelle einer Kraftfahrerorganisation gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 vom 14. Dezember 2004 vorgelegt hat, wonach das Kraftfahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche. Darauf wäre unter dem Gesichtspunkt des Zweckes einer solchen Überprüfung sowie des zweiten Satzes des § 56 Abs. 1 KFG 1967 in der Begründung einzugehen gewesen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit. Wenn die belangte Behörde nunmehr in ihrer Gegenschrift Gründe anführt, aus denen sie erachtet, dass im Hinblick auf das genannte Gutachten eine "Objektivierung der Verkehrs- und Betriebssicherheit" des Fahrzeuges "in einer behördlichen Fahrzeugüberprüfungsstelle geboten" gewesen sei, gelingt es ihr damit nicht, irgendwelche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten zu erwecken, abgesehen davon, dass die Ausführungen in der Gegenschrift die erforderliche Begründung des Bescheides nicht zu ersetzen vermögen.

Bereits aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Begründungsmangels aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt hat, dass ihm das Fahrzeug nicht zur Verfügung stehe und es vor Behebung allfälliger Mängel nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werde, was gleichfalls gegen eine Aufhebung der Zulassung gesprochen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0290).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2007

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