VwGH 2006/10/0054

VwGH2006/10/005427.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. April 2005, Zl. UVS-MIX/7/1583/2005/5, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67d Abs2;
AVG §73 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
SHG Wr 1973 §16;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §67d Abs2;
AVG §73 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
SHG Wr 1973 §16;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2005 zurück. Damit hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe am 2. Juli 2004 beim Magistrat der Stadt Wien, MA 15, einen mit 1. Juli 2004 datierten "Antrag auf Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung" seines Kindes Manuel gestellt (durch persönliche Übergabe), ohne dass ihm innerhalb der gesetzlich offenen sechsmonatigen Erledigungsfrist eine schriftliche Entscheidung zugestellt worden wäre. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Devolutionsantrages damit, dass diesem Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 2004, Zl. MA15-SZ3/11-J 317, 324, 353, 388, 420, 427, 433, 439, 442, 446/04, der unter anderem über die Anträge vom 3. September 2004 auf Krankenhilfe für kieferorthopädische Behandlung für Wilhelm und Manuel J in unbekannter Höhe abspreche, entsprochen worden sei. Den genannten Bescheid habe der Beschwerdeführer am 8. November 2004 persönlich übernommen und dagegen Berufung erhoben, die mit Berufungsbescheid der Magistratsabteilung 15 - Dezernat II vom 10. Februar 2005 erledigt worden sei. Der Berufungsbescheid sei vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2005 übernommen worden. Mangels Säumnis sei der Devolutionsantrag daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, mit dem von der belangten Behörde angeführten Berufungsbescheid vom 10. Februar 2005, Zl. MA 15-II-2-11488/2004, sei über den Antrag vom 11. Juni 2004 bzw. 3. September 2004 auf Übernahme der Kosten der Selbstbehalte für die kieferorthopädischen Behandlungen der Kinder Manuel und Wilhelm in der Höhe von je EUR 363,-- abgesprochen worden. Hingegen sei mit dem Antrag vom 1. Juli 2004 ein nicht auf einen Selbstbehalt in einer bestimmten Höhe beschränkter Antrag gestellt worden.

Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2005/10/0188, ausgeführt, hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2004 beantragt, die Kostenübernahme für kieferorthopädische Heilbehandlung seiner beiden Söhne Wilhelm und Manuel in Höhe des Selbstbehaltes von EUR 363,-- zu gewähren. Nachdem die Sozialhilfebehörde ihm mitgeteilt hatte, keine Möglichkeit zu haben, dem Antrag zu entsprechen, begehrte der Beschwerdeführer am 3. September 2004 die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides. Die erstinstanzliche Behörde hat mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2004, Zl. MA15-SZ3/11-J 317, 324, 353, 388, 420, 427, 433, 439, 442, 446/04, über die Anträge vom 11. Juni und 3. September 2004 entschieden und dem Beschwerdeführer die Selbstbehalte für beide Söhne in Höhe von jeweils EUR 363,-- insgesamt daher EUR 726,-- gewährt.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe am 1. Juli 2004 einen Antrag auf Übernahme der Gesamtkosten der kieferorthopädischen Behandlung seiner Söhne in Höhe von jeweils EUR 726,-- gestellt. Dies trifft nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht zu: Dem Schreiben vom 1. Juli 2004 ist die Erklärung, es werde in Abänderung des Antrages vom 11. Juni 2004 nunmehr die Übernahme der gesamten Kosten der kieferorthopädischen Behandlung begehrt, nämlich nicht einmal in Ansätzen zu entnehmen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, der Behörde das von der behandelnden Ärztin gefertigte Formular betreffend Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dass als Krankenhilfe im Sinne des § 16 WSHG die Übernahme höherer als der bereits beantragten Kosten begehrt werde, bzw. dass konkrete Umstände vorlägen, die höhere Heilbehandlungskosten zur Folge hätten, ist aus diesem Schreiben aber nicht ersichtlich (siehe das bereits angeführte hg. Erkenntnis).

Da somit ein Antrag, der eine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst hätte, nicht vorliegt, hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, kann darauf verwiesen werden, dass in § 67d Abs. 2 AVG aufgezählt wird, in welchen Fällen eine mündliche Verhandlung entfallen kann. Dies ist nach Z. 2 leg. cit. u.a. dann der Fall, wenn ein Devolutionsantrag zurückgewiesen wird. Nach den Gesetzesmaterialien (723 BlgNR 21. GP S 8-9) wurde Abs. 2 des § 67d AVG dahin abgeändert, dass die mündliche Verhandlung entfallen kann, um dem UVS eine differenzierte Handhabung unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK zu ermöglichen, indem die Pflicht zur Unterlassung der Verhandlung durch eine Ermessensregelung ersetzt wurde.

Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" i.S.d. Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03 m.w.N.). Aus diesen Erwägungen mussten weder der UVS noch der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Juli 2007

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