VwGH 2006/10/0015

VwGH2006/10/001529.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der HG in K, vertreten durch Mag. Christian Steurer, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 37, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. November 2005, Zl. UVS-1-295/E10-2005, betreffend Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:

Normen

MinroG 1999 §80;
MRKZP 07te Art4;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litj;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita idF 2001/058;
MinroG 1999 §80;
MRKZP 07te Art4;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litj;
NatSchG Vlbg 1997 §57 Abs1 lita idF 2001/058;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter anderem eine Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (in der Folge: GNL) zur Last gelegt (hinsichtlich einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes, über die mit dem angefochtenen Bescheid gleichfalls abgesprochen wurde, wurde die Behandlung der zur hg. Zl. 2005/04/0308 protokollierten Beschwerde mit hg. Beschluss vom 6. April 2006 abgelehnt). Die Beschwerdeführerin habe als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ, als handelsrechtliche Geschäftführerin des Unternehmens W GmbH, mit näher angeführter Adresse zu verantworten, dass dieses Unternehmen ein Vorhaben, das nach dem GNL bewilligungspflichtig sei, ohne Bewilligung ausgeführt habe, indem dieses Unternehmen vom 20. Oktober 2003 bis zum 27. Oktober 2003 auf einem näher bezeichneten Grundstück auf einer Fläche von ca. 8 m mal 8 m eine Grube von 4 m Tiefe ausgehoben habe und dabei ca. 200 m3 Kiesmaterial entnommen habe. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 33 Abs. 1 lit. j GNL begangen. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Auf Grund einer mündlichen Verhandlung stellte die belangte Behörde insbesondere unter Berücksichtigung einer Reihe von Zeugenaussagen folgenden Sachverhalt fest:

Im oben genannten Zeitraum seien von der W GmbH auf dem gegenständlichen Grundstück, auf dem sich eine Wohnanlage befinde, ca. 200 m3 Kiesmaterial entnommen worden. Dieses Kiesmaterial sei mittels eines Baggers auf Lkw verladen und weggeführt worden. Anschließend sei die entstandene Grube mit auf Lkw antransportiertem Aushubmaterial wieder befüllt worden. Zudem seien mit dem Aushubmaterial Aufschüttungsarbeiten auf dem Grundstück vorgenommen worden. An der Wohnhausanlage seien zwei Lichtschächte mit einer Breite von 80 cm und einer Tiefe von 50 cm angelegt worden. Diese Lichtschächte befänden sich unmittelbar am Wohnhaus. Für das Setzen der Lichtschächte sei der für das Wohnhaus erforderliche Aushub ausreichend gewesen. Im Bereich des Kiesabbaus sei ein Sickerschacht versetzt worden. Dieser befinde sich in einer Entfernung von 9,10 m von der Wohneinheit im südlichsten Bereich der Liegenschaft. Im Bereich des Sickerschachtes sei das ursprüngliche Gelände um insgesamt ca. 65 cm aufgeschüttet worden. Der Sickerschacht besitze eine Tiefe von 1,95 m bis 2 m. Vom ursprünglichen Gelände aus gesehen sei der Sickerschacht in eine Tiefe von ca. 1,35 m versetzt worden. Die durch die Kiesentnahme entstandene Grube weise vom ursprünglichen Gelände aus gesehen eine Größe von ca. 8 x 8 x 4 m auf (dazu wird auf die Aussage des Erhebungsorganes der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verwiesen).

Die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH.

Die Aussagen der vernommenen Zeugen seien glaubhaft und nachvollziehbar gewesen. Hinsichtlich der Menge des entnommenen Kieses habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich um ca. 200 m3 gehandelt habe. Der Zeuge B habe anlässlich seiner Erhebungen feststellen können, dass eine Grube mit einer Gesamtkubatur von ca. 250 m3 ausgehoben worden sei. Nach den Erhebungen dieses Zeugen seien ca. 16 Lkw-Fuhren mit Kies abtransportiert worden, wobei ein solcher Lkw ein Fassungsvermögen von 12 bis 13 m3 habe. Daraus ergebe sich, dass ca. 200 m3 Kies weggeführt worden seien. Dies stehe auch insoweit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang, als von der Gesamtkubatur des Aushubes die Erdschicht in Abzug gebracht werden müsse. Bei der Feststellung der Menge Kies, die am Tatort entnommen worden sei, komme der Aussage des Zeugen B besondere Bedeutung zu und zwar aus folgenden Gründen: Der Zeuge B habe die in Rede stehende Grube noch während der Arbeiten mehrfach kontrolliert. Dabei habe er Messungen mit dem Meterstab durchgeführt und so die Gesamtkubatur des Aushubes errechnet. Der Zeuge B sei sechzehn Jahre im Vermessungsdienst des Landesvermessungsamtes Feldkirch tätig gewesen und habe Kubaturmessungen schon des Öfteren durchgeführt. Dieser Umstand bekräftige die Aussagen des Erhebungsorgans zusätzlich. Dass das Erhebungsorgan bezüglich der Zahl der Lkw-Fahrten Rücksprache mit den Lkw-Lenkern gehalten habe, sei schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen ergebe sich aus den von der W GmbH vorgelegten Antragsunterlagen selbst, dass die in Rede stehende Grube sich an der Oberfläche über eine Fläche von 96 m2 erstrecken solle. Nach Aussagen der Zeugen Z dürfte die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche noch durchaus größer gewesen sein. Gehe man davon aus, dass die Grube 4 m tief gewesen sei, was die Zeugen B und Z übereinstimmend angegeben hätten, errechne sich daraus eine Kubatur von 384 m3. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass über der Kiesschicht eine Erdschicht abgegraben werden habe müssen und dass die Grube abgeböscht erstellt werden habe müssen, scheine die Kubatur von 200 m3 für entnommenen Kies nicht zu hoch gegriffen. Diesem Ermittlungsergebnis widerspreche auch die Aussage des Zeugen F, der über die Zahl der Lkw-Fahrten und die ausgebaggerte Menge keine Angaben mehr machen habe können, in keiner Weise. Im Übrigen sei noch zu berücksichtigen, dass die einvernommenen Zeugen im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin, die ihre Verantwortung frei wählen könne, bei ihrer Aussage der Wahrheitspflicht unterliegen würden. Sie hätten bei einer Falschaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Die W GmbH habe somit am Tatort zur Tatzeit eine Entnahmestelle für Kies errichtet, indem sie eine größere Menge Kies (ca. 200 m3) ausbaggern und wegbringen habe lassen. Dass eventuell ein Teil des Kiesmaterials auch für Arbeiten auf dem in Rede stehenden Grundstück verwendet worden sei, ändere nichts daran, dass eine solche Kiesgewinnung bewilligungspflichtig gewesen wäre. Beim Ausheben der in Rede stehenden Grube handle es sich nicht um ein Bauvorhaben. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen des Arbeitsinspektorates ergeben habe, wären für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeiten, wie das Setzen eines Sickerschachtes, lediglich wesentlich kleinräumigere Grabungsarbeiten erforderlich gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der gegenständliche Sickerschacht lediglich einen Durchmesser von 80 cm habe und gegenüber dem ursprünglichen Gelände nur um 1,35 m eingesetzt worden sei. Für das Setzen der Lichtschächte wäre der gegenständliche Aushub gar nicht erforderlich gewesen. Im Vordergrund sei bei der gegenständlichen Maßnahme nach dem oben festgestellten Sachverhalt der Abbau von Kiesmaterial gestanden. Dies zeige sich auch daran, dass das Kiesmaterial weggebracht und nicht wieder in der gegenständlichen Grube verbaut worden sei, wie dies bei einer bloßen Baumaßnahme erfolgen hätte können. Statt dessen sei Aushubmaterial herbeigeführt worden, mit dem die Grube wieder verfüllt worden sei. Auch habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das ausgehobene Kiesmaterial bestenfalls zu einem untergeordneten Ausmaß für andere Baumaßnahmen auf dem gegenständlichen Grundstück verwendet worden sei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasse der Ausdruck "ausführen" nicht nur die Arbeiten an sich, sondern auch all jene Akte, die erforderlich seien, um das Vorhaben zu realisieren, darunter auch die Erteilung des Auftrages, eine bestimmte Maßnahme auszuführen. Da die W GmbH unbestrittenermaßen den Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Arbeiten erteilt habe, habe sie diese im Sinne der vorzitierten Judikatur ausgeführt. Da die Beschwerdeführerin gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ, nämlich handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH, sei, sei sie nach den genannten Bestimmungen des GNL zu bestrafen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. j des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (in der Folge: GNL), LGBl. Nr. 22/1997, bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von

"j) Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen"

einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 57 Abs. 1 lit. a GNL, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass durch die Entnahme von ca. 200 m3 Kies auf dem gegenständlichen Grundstück und die Veranlassung dieser Entnahme durch die W GmbH die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH die Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 33 Abs. 1 lit. j GNL zu verantworten habe.

Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen, dass ihr die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung anzulasten sei. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, wer als "Abbauender" anzusehen sei. Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, da nur dem Unternehmen die Handlungen tatbestandsmäßig zugeordnet werden könnten, das das Aushubmaterial verwertet habe. Zudem sei die Menge des ausgehobenen Materials nicht in einem seriösen Verfahren ernsthaft nachgewiesen worden. Die belangte Behörde habe sich über die Aussagen des Zeugen F und der Beschwerdeführerin, wonach das entnommene Kiesmaterial auf dem gleichen Grundstück für die Errichtung der Straße wieder eingesetzt worden sei, hinweggesetzt. Es wäre durch die vorgenommenen Arbeiten auch keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erfolgt. Ebenso wenig liege eine Bodenabbauanlage im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. j GNL vor.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu § 38 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1975 ergangenen Erkenntnis vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0146, betreffend den bewilligungspflichtigen Neubau eines Weges ausgesprochen hat, erfasst der auch in § 38 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1975 verwendete Ausdruck "(bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung) ausführt" nicht nur die konkrete Ausführung der Arbeiten am Weg, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um das Vorhaben zu realisieren, darunter auch die Erteilung des Auftrages zur Wegerstellung. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Veranlassung der Entnahme des Kieses. Diese Entnahme stellt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach dem GNL dar, welches von der W GmbH, für deren Handeln die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, veranlasst wurde und ihr daher im Sinne des "Ausführens" gemäß § 57 Abs. 1 lit. a GNL zuzurechnen ist.

Es wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass der Baggerfahrer und Zeuge F von der W GmbH beauftragt wurde, die gegenständlichen Arbeiten durchzuführen. Somit ist der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die in Rede stehende Kiesentnahmestelle von der W GmbH errichtet wurde.

Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde wurden auf der gegenständlichen Liegenschaft mit einem Bagger ca. 200 m3 Kies entnommen und auf eine andere Liegenschaft mit 16 Lkw-Fuhren a 12 bis 13 Tonnen Kies verbracht. Es liegt somit im Beschwerdefall eine Entnahmestelle für Kies im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. j GNL vor, für die die nach dieser Bestimmung erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden war. An dieser Beurteilung vermag - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die allenfalls geringfügige Wiederverwendung von Teilen des ausgehobenen Kiesmaterials auf der gegenständlichen Liegenschaft nichts zu ändern. Nach den Materialien zum GNL (68. Beilage im Jahre 1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) wollte der Gesetzgeber mit der Abgabepflicht nach § 13 GNL (welcher hinsichtlich der Abgabepflicht an das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage anknüpft) jedenfalls Materialentnahmen "bei größeren Baustellen" erfassen und die Abgabepflicht sollte nur "bei händisch durchgeführtem Abbau oder kleineren Entnahmen" nicht eingreifen. In den Erläuterungen zu § 33 Abs. 1 lit. j GNL werden dementsprechend auch "händische Entnahmen aus Wildbächen udgl., die ohne technische Einrichtungen betrieben werden" als Ausnahmen von der Bewilligungspflicht genannt. Abgesehen davon, dass somit weder das Gesetz noch die zitierten Materialien eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei unmittelbarer Verwendung des abgebauten Materials am Ort der Entnahme vorsehen, steht im Beschwerdefall fest, dass das abgebaute Material überwiegend abtransportiert wurde. Es wurden ca. 200 m3 Kiesmaterial abtransportiert. Es lag somit jedenfalls eine Entnahmestelle für Kies im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. j GNL vor.

Auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch die Entnahme stellt der Wortlaut von § 33 Abs. 1 lit. j GNL nicht ab (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2004, Zl. 2003/17/0316, sowie vom 28. September 2006, Zl. 2003/17/0009). Somit ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entscheidend, ob durch die Vornahme der gegenständlichen Arbeiten eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erfolgte.

Da für die gegenständliche Bodenabbauanlage trotz Bewilligungspflicht entgegen § 33 Abs. 1 lit. j keine Bewilligung vorlag, wurde der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tatbestand nach § 57 Abs. 1 lit. a GNL erfüllt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde in einem ausführlichen Ermittlungsverfahren hinreichend ermittelt worden. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ermittlungsergebnisse beruhen auf einer nachvollziehbaren, schlüssigen Beweiswürdigung. Bezüglich der Menge des ausgehobenen Kiesmaterials stützte sich die belangte Behörde auf den Bericht des Erhebungsorgans der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 28. Oktober 2003 sowie auf dessen glaubwürdige Aussage in der öffentlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Dieser Würdigung steht die Aussage des Baggerfahrers B nicht entgegen. Im Übrigen wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass es konkrete Anhaltspunkte gebe, welche auf eine größere Menge Aushubmaterial schließen lassen würden. Zur Ermittlung des im Hinblick auf § 33 Abs. 1 lit. j GNL entscheidenden Sachverhalts genügte jedoch die Feststellung einer annäherungsweise errechneten Aushubmenge (geht es doch nur um die Feststellung der Bewilligungspflicht, nicht etwa um die Berechnung der Abgabe nach § 13 GNL). Einer weitergehenden Ermittlung der konkreten Aushubmenge bedurfte es nicht.

Auch eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes gemäß Art. 4 7. ZP-EMRK ist im Beschwerdefall nicht gegeben.

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Art 4 des 7. ZP EMRK dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes etwa aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B 735/05, oder das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl 2001/07/0182, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2005/03/0001; für einen Fall der Spezialität beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0182).

Art. 4 7. ZP EMRK schließt jedoch die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, nicht aus (vgl. zur Frage der Identität der "strafbaren Handlung" etwa Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24 Rz 142, oder Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl. 2004, 69 (insbesondere 73 ff)). Die im angefochtenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Bestrafung nach § 80 Mineralrohstoffgesetz (Unterlassung der Vorlage eines Gewinnungsplans bei Abbau eines grundeigenen mineralischen Rohstoffs) umfasste andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die gegenständliche Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 33 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. a GNL relevant waren (Nichteinholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung). Pönalisiert ist nicht die Kiesentnahme allein, sondern eine jeweils auf unterschiedliche verwaltungsrechtliche Verpflichtungen bezogene Unterlassung im Zusammenhang mit der Kiesentnahme. Die mit dem Mineralrohstoffgesetz verfolgten Ziele sind andere als die mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung verfolgten. Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren "wesentlichen Elementen" gleich wären (EGMR, Urteil vom 29. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37 950/97, Z 25).

Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot kann daher im Beschwerdefall keine Rede sein.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. Jänner 2009

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