VwGH 2006/10/0006

VwGH2006/10/000616.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerden des 1. Mag.pharm. B R, "Linden Apotheke", in L (Zl. 2006/10/0006), vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, in 1014 Wien, Tuchlauben 17, 2. Mag. J und Mag. F OHG, "Apotheke im Park", in L,

3. Mag.pharm. E F, in L, 4. Mag.pharm. H J-W (Zl. 2006/10/0007), in L, die drei zuletzt genannten vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 5. Dezember 2005, Zl. BMGF-262416/0019-I/B/8/2005, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Apotheke in Leonding/Haag (mitbeteiligte Partei: Mag. M N in L, vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49),

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der dritt- und der viertbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

Die dritt- und viertbeschwerdeführende Partei haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der zur hg. Zl. 2006/10/0006 protokollierten Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei und der zur hg. Zl. 2006/10/0007 protokollierten Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. März 2005 wies die belangte Behörde den Antrag des Mitbeteiligten vom 10. Juli 2001 auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Leonding/Haag ab.

Über Antrag des Mitbeteiligten bewilligte die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Mai 2005 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens und sprach gemäß § 70 Abs. 1 AVG aus, dass das mit dem eingangs angeführten Bescheid abgeschlossene Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde wieder aufzunehmen sei.

Mit dem angefochtenen im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die beantragte Apothekenkonzession unter amtswegiger Einschränkung des Standortgebietes.

Dagegen richten sich die von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde, die zur hg. Zl. 2006/10/0006 protokolliert wurde, sowie die zur hg. Zl. 2006/10/0007 protokollierte Beschwerde, die von der zweit-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Partei erhoben wurde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in den erstatteten Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Die mitbeteiligte Partei beantragte in den erstatteten Gegenschriften jeweils, die Beschwerden kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Recht auf Nichterteilung der von einer mitbeteiligten Partei beantragten Apothekenkonzession dem Inhaber des Apothekenunternehmens im Sinne des § 48 Abs. 2 Apothekengesetz zukommt. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. In Beschwerdefällen, in denen ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionär" Beschwerde erhebt, ist es allerdings möglich, diese Beschwerde der Gesellschaft zuzurechnen; dies trifft nicht zu, wenn die Gesellschaft selbst als Beschwerdeführerin auftritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0143, mzwN).

Da vorliegendenfalls die Gesellschaft selbst als Beschwerdeführerin auftritt (zweitbeschwerdeführende Partei), waren die Beschwerden der dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien mangels Berechtigung zu deren Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Mit dem zur Zl. 2005/10/0107, 0190, ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der Bescheid vom 10. Mai 2005, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte (ex tunc-Wirkung). Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2006/17/0060, mwN).

Für den Beschwerdefall bedeutet der Wegfall des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgesprochen wurde, dass die belangte Behörde nicht zuständig war, über den Konzessionsantrag des Mitbeteiligten neuerlich zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid war daher über die zu Zl. 2006/10/0006 von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde und über die zu Zl. 2006/10/0007 protokollierte Beschwerde der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidungen über den Aufwandersatz gründen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 16. Juni 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte