Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im bekämpften Umfang (Punkte I. und II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2003/09/0111, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2003 im (hier interessierenden) Umfang, als mit ihm der Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 20. Juni 2002 aufzuheben, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.
Mit Spruchpunkt I.) des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 6. April 2006 berichtigte die belangte Behörde ihren am 30. Oktober 2001 verkündeten und am 6. März 2002 schriftlich ausgefertigten Berufungsbescheid dahin gehend, dass im ersten Absatz des Spruches die Worte "der Berufungswerber" durch die Worte "KL" ersetzt werden und im dritten Absatz die Worte "dem Berufungswerber" zu entfallen haben.
Mit Spruchpunkt II.) (Ersatzbescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2002, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 20. Juni 2002 aufzuheben, neuerlich abgewiesen.
Erkennbar nur gegen diese beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.):
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde die Berichtigung von ua. Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Eine derartige Berichtigung hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348).
Unter Zitierung des genannten Erkenntnisses vom 5. November 1997 ergänzte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer in einer Beschwerde vorgenommenen Bezeichnung des dortigen Beschwerdeführers, dass von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden ist. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person, welche die Beschwerde eingebracht hat, gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei.
Diese Überlegungen sind in gleicher Weise auf die von einer Behörde in einem Bescheid vorgenommene Parteienbezeichnung anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde im am 30. Oktober 2001 verkündeten und am 6. März 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid (vgl. die wörtliche Wiedergabe des Spruches dieses Bescheides im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2003/09/0111) im Zuge einer Spruchabänderung "der Berufungswerber" bestraft. Berufung hatte aber nicht der Beschwerdeführer, sondern das zuständige Arbeitsinspektorat erhoben. Der Beschwerdeführer wurde daher im Spruch dieses Bescheides nicht zur Bezahlung einer Geldleistung verpflichtet (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Berichtigungsbescheid soll die im Verfahren existierende Partei "Berufungswerber" (id est Arbeitsinspektorat) gegen die ebenfalls existierende Partei "KL" ausgetauscht werden. Dies ist im Hinblick auf die oben ausgeführten Gesichtspunkte nicht zulässig.
Der Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0298, geht einerseits deswegen ins Leere, weil die belangte Behörde sich lediglich auf dessen einleitende Rechtsausführungen stützt und andererseits übersieht, dass in diesem Erkenntnis auch ausgeführt wurde, Änderungen im INHALT eines Bescheides seien unzulässig, weshalb dort die Änderung der Bezeichnung einer Person, für deren Beschäftigung der dortige Beschwerdeführer bestraft werden sollte, von "E" auf "D" (zwei voneinander verschiedene Personen) als unzulässig angesehen wurde. Daran konnte nichts ändern, dass nach der Begründung klar war, dass der dortige Beschwerdeführer für die Beschäftigung der Person "D" hätte bestraft werden sollen, weil die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG auch dann nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung beseitigt werden soll.
Zu Spruchpunkt II.):
Erweist sich aber die Berichtigung nicht als zulässig, so ist der Widerspruch zwischen Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 6. März 2002 (Titelbescheid) und Rückstandsausweis nach wie vor gegeben. Spruchpunkt II.) ist daher aus den bereits im zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2003/09/0111, genannten Gründen (mangelnde Übereinstimmung zwischen Titelbescheid und Rückstandsausweis) rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, die Umsatzsteuer ist im verordneten Pauschalbetrag inkludiert.
Wien, am 22. März 2007
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