VwGH 2006/08/0242

VwGH2006/08/024226.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des AC in W, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. Juli 2006, Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/05661/2006-951, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs3;

 

Spruch:

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 24. März 2006 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 9. März 2006 bis 19. April 2006 verloren habe und Nachsicht nicht gewährt werde. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Stelle bei der Firma F. anzunehmen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sehr oft probiert habe, "den Chef" (der Firma F.) zu erreichen. Die Sekretärin habe ihm aber immer gesagt, dass "der Chef" nicht erreichbar sei, und habe ihm schließlich die Auskunft gegeben, dass die Stelle seit zwei Wochen besetzt sei. Außerdem sei die Stelle in Wöllersdorf sehr weit weg von Wien und er könne sie nur mit dem Auto erreichen. Er habe aber nur ein altes Auto, das nicht mehr so gut fahre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer am 6. März 2006 eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Firma F. angeboten worden sei. Da es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen sei, sei mit dem Beschwerdeführer anlässlich seiner nächsten Vorsprache beim Arbeitsmarktservice eine Niederschrift aufgenommen worden. Seitens des Firmenchefs der Firma F. werde angegeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht per Telefon beworben habe. Zu diesen Angaben der Firma habe der Beschwerdeführer keine Aussage gemacht. Zur Abklärung des Sachverhalts sei "noch einmal mit der Firma (F.) (Sekretärin) Rücksprache gehalten" worden. Diese habe angegeben, dass der Beschwerdeführer sehr oft mit ihr telefoniert habe. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, der Chef habe angegeben, dass die Stelle bereits besetzt sei. Daraufhin habe die Sekretärin mit ihrem Chef Rücksprache gehalten und dieser habe gemeint, dass er mit niemandem telefoniert habe und die Stelle überdies noch frei sei. Daraufhin habe die Sekretärin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es "keinen Stempel gäbe". Der Beschwerdeführer habe daraufhin erneut angerufen und vorgeschlagen, dass er die Unterlagen vom Arbeitsmarktservice entweder per Post schicken oder persönlich vorbeikommen werde, damit er den Stempel erhalte und keine Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktservice bekomme. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Ausführungen der Sekretärin der Firma F. dementiert. Er habe nur zugegeben, dass er sehr oft mit der Sekretärin telefoniert habe, da der Chef nicht zu erreichen gewesen sei. Bei seinem letzten Telefonat sei die Sekretärin sogar schon wütend gewesen und habe dem Beschwerdeführer gedroht, etwas gegen ihn zu unternehmen, falls er noch einmal anriefe.

Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Dienstgebers und die Berufung bzw. Stellungnahme des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde zur Entscheidung gelangt, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Firmenchef eines Unternehmens, der dem Arbeitsmarktservice eine offene Stelle für einen Maler und Anstreicher bekannt gebe, telefonisch nicht erreichbar sei. Auch habe kein einziger anderer Bewerber dem Arbeitsmarktservice gegenüber von solchen Schwierigkeiten, einen Vorstellungstermin zu erhalten, berichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, m.w.N.).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0136, m.w.N.).

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde im Spruch nicht konkret angeführt habe, gegen welchen Absatz bzw. welche Ziffer des § 10 AlVG er verstoßen habe, sodass der Bescheid schon aus diesem Grund mangelhaft sei.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Selbst das Fehlen der in § 59 Abs. 1 AVG geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung steht allerdings nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Rechtsvorschriften nicht beseitigt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2. Aufl., E 212 zu § 59 AVG angeführte hg. Rechtsprechung). Dasselbe gilt, wenn der Spruch des Bescheides zwar eine angewendete Bestimmung (Paragraph und/oder Paragraph und Absatz) angibt, allerdings ohne Nennung einer der in Frage kommenden Ziffern, in die diese Bestimmung untergliedert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0008).

Schon die Behörde erster Instanz hat als angewendete Rechtsgrundlage im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neben § 38 AlVG nur § 10 AlVG - ohne nähere Angabe, welcher Absatz bzw. welche Ziffer des § 10 zur Anwendung kam - angeführt, sich jedoch in der Begründung auf § 10 Abs. 1 AlVG gestützt (nur diese Bestimmung wurde auch im Wortlaut wiedergegeben) und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Annahme einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verweigert zu haben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid ohne Abänderung seines Spruchs bestätigt; auch die rechtliche Begründung blieb im Ergebnis unverändert. Damit steht aber zweifelsfrei fest, dass die belangte Behörde den von ihr ausgesprochenen Verlust des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers auf eine Verweigerung der Annahme einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung und damit auf § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG gestützt hat. Es schadet daher nicht, dass im Spruch nur § 10 AlVG, nicht jedoch § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG angeführt wurde.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht festgestellt, dass die Firma F. bereit gewesen wäre, ihn verbindlich einzustellen. Eine Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Firma F. sei ihm tatsächlich auch nie verbindlich angeboten worden, sondern es seien ihm von seinem Betreuer beim Arbeitsmarktservice fünf Stellenangebote (darunter jenes der Firma F.) übergeben worden. Dabei handle es sich aber nicht um Angebote, die durch Annahme seitens des Arbeitnehmers rechtsverbindlich würden, vielmehr seien dabei noch zahlreiche Hürden zu überwinden und der Dienstgeber entscheide schließlich, welchen aus einer Vielzahl von Bewerbern er einstelle.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine Weigerung der Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG nicht erst dann vorliegt, wenn der Arbeitslose entgegen einer ihm gegenüber abgegebenen verbindlichen Einstellungszusage die Beschäftigung nicht aufnimmt. Der Begriff der "zugewiesenen Beschäftigung" bezieht sich vielmehr auf eine dem Arbeitslosen vom Arbeitsmarktservice bekannt gegebene konkrete Beschäftigungsmöglichkeit, wie sie in der Regel vom potenziellen Arbeitgeber dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt wird. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in diesem Sinne eine Beschäftigung bei der Firma F. zugewiesen; die im Berufungsverfahren noch in allgemeiner Form vorgebrachten Einwendungen betreffend die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, unverzüglich ein auf die Erlangung dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung ausgerichtetes Handeln zu entfalten.

4. Die belangte Behörde hat den Ausspruch des Verlusts der Notstandshilfe damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma F. anzunehmen. Sie ging im festgestellten Sachverhalt erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht - wie er dies gegenüber dem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice angegeben hatte - telefonisch beim "Firmenchef" beworben habe. In der Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im Ergebnis darauf, dass den Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die darin zu Tage getretenen Widersprüche nicht gefolgt werden konnte.

Im Hinblick auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - nämlich ob der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der mit ihm am 7. März 2006 aufgenommenen Niederschrift bereits telefonisch beim "Chef" der Firma F. beworben hatte - kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass diese Beweiswürdigung unschlüssig ist, zumal der Beschwerdeführer - wie auch aus der Anlage zu der mit ihm aufgenommenen Niederschrift hervorgeht - zunächst mitgeteilt hat, den Firmenchef telefonisch erreicht zu haben, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits besetzt sei, während der Beschwerdeführer in der Folge nur mehr ausführte, sich in Telefonaten mit der Sekretärin des Firmenchefs um einen Vorstellungstermin bemüht zu haben.

5. Der Beschwerdeführer rügt, aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, dass die Sekretärin der Firma F. zu irgend einem Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer konkret einen Termin für ein Vorstellungsgespräch genannt hätte. Wäre die Stelle tatsächlich noch frei gewesen, so hätte ihn die Sekretärin entweder mit dem Chef des Unternehmens verbunden oder ihn aufgefordert, persönlich zu einem Vorstellungsgespräch zu kommen.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass die Beurteilung der belangten Behörde, es wäre am Beschwerdeführer gelegen, ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren, nicht nachvollziehbar sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Auch sei die Aussage der Sekretärin der Firma F. unrichtig und unschlüssig, wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren dargelegt habe. Die Sekretärin gestehe außerdem zu, dass der Beschwerdeführer sehr oft mit ihr telefoniert habe. Sollte die Stelle tatsächlich noch frei gewesen sein, so wäre es von der Sekretärin zu erwarten gewesen, den Beschwerdeführer entweder mit dem Firmenchef zu verbinden oder einen konkreten Vorstellungstermin zu nennen.

Dieses Vorbringen verkennt, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verweigerungshandlung bereits zu dem Zeitpunkt abgeschlossen war, als er seinem Betreuer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wahrheitswidrig mitteilte, den Firmenchef angerufen zu haben, der ihm mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits besetzt sei. Damit hat der Beschwerdeführer nämlich zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die Zuweisung zur Firma F. als erledigt zu betrachten sei. Dass der Beschwerdeführer in der Folge - in Kenntnis der ihm bereits in der Niederschrift mitgeteilten zu erwartenden Rechtsfolgen der Verweigerung - tatsächlich Kontakt mit der Firma F. gesucht hat (nach seinem Beschwerdevorbringen im Zeitraum zwischen 7. und 15. März 2006), wird im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Telefonaten versucht haben sollte, einen Vorstellungstermin zu erhalten (und nicht, wie dies die Sekretärin der Firma F. angegeben hat, bloß "einen Stempel" gewollt hat), ist dies jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde wegen der bereits erfolgten Weigerung verhängten Sanktion nicht von Bedeutung. Ein Beschäftigungsverhältnis, das zu einer Nachsichtsgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG hätte führen können, ist mit der Firma F. jedenfalls auch in der Folge nicht zu Stande gekommen.

6. Der Beschwerdeführer meint, dass ihm Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren gewesen wäre, da er bestrebt sei, eine Arbeitsstelle zu erhalten, was schon daraus hervorgehe, dass er bereits am Tag, nach dem er die Stellenangebote erhalten habe (dem 7. März 2006), wieder beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe und nicht bis zum nächsten vorgeschriebenen Kontrolltermin am 15. März 2006 zugewartet habe. Darüber hinaus sei es für ihn auf Grund der geringen Höhe der Notstandshilfe nur sehr schwer möglich, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall, in dem die Weigerung der Beschäftigungsaufnahme durch die unzutreffende Information gegenüber dem Arbeitsmarktservice über eine (tatsächlich nicht erfolgte) Bewerbung zum Ausdruck kam und in dem auch in der Folge während der Sperrfrist keine Beschäftigung aufgenommen wurde, nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG hätte gewähren müssen.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. November 2008

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