Normen
ABGB §1004;
ABGB §1152;
AHR Präambel;
B-VG Art7;
MRK Art14;
RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §17;
RAO 1868 §28 Abs1 litf;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
RAT;
StGG Art2;
StPO 1975 §149;
StPO 1975 §153;
StPO 1975 §41;
StPO 1975 §61 Abs2;
ABGB §1004;
ABGB §1152;
AHR Präambel;
B-VG Art7;
MRK Art14;
RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §17;
RAO 1868 §28 Abs1 litf;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §47 Abs3 Z3;
RAO 1868 §47 Abs5;
RAT;
StGG Art2;
StPO 1975 §149;
StPO 1975 §153;
StPO 1975 §41;
StPO 1975 §61 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, verwiesen werden.
Das bisherige Verfahren kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 16. April 1998 gemäß § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Hauptangeklagten in einem beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Strafverfahren bestellt worden.
Mit Schreiben vom 20. November 2001 (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 21. November 2001) begehrte der Beschwerdeführer unter Anschluss zweier Leistungsaufstellungen den Ersatz von seiner Kanzlei in diesem Strafverfahren angelaufenen Kosten in der Höhe von S 1,869.094,35 (die diesbezüglich maßgebliche Leistungsaufstellung betrifft die Hauptverhandlungen ab der 50. Verhandlungsstunde und alle sonstigen von seiner Kanzlei erbrachten Leistungen vor, während und nach der Hauptverhandlung) und führte zusammengefasst aus, dass er auf Grund der Komplexität und des Umfanges des gegenständlichen Strafverfahrens zahlreiche Sprechtermine mit dem Beschuldigten wahrnehmen, an sieben Haftverhandlungen hätte teilnehmen müssen, viele tausend Seiten Aktenstudium durchführen und mit dem Gericht eine Reise in die Dominikanische Republik habe unternehmen müssen, wo er in der Zeit vom 17. Mai bis zum 20. Mai 1999 Leistungen (Behördengänge, Lokalaugenscheine und Vernehmungen) erbracht habe. Die Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat habe allein 104 Stunden gedauert. Dem Strafverfahren seien 23 Personen und 5 Versicherungsunternehmen als Privatbeteiligte beigetreten, wofür er einen Zuschlag in Höhe von 100 % gemäß § 7 Abs. 2 AHR beantrage. Weiters beantrage er einen 20 %igen Zuschlag gemäß § 7 Abs. 3 i.V.m. § 4 AHR. Das seit 1995 behängende Strafverfahren habe zuletzt 45 Bände umfasst und habe auf Grund des viele tausend Seiten umfassenden Aktes einen enormen Arbeitseinsatz gefordert, insbesondere ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Aktenstudium, um sich in der Komplexität des Falles zurecht zu finden. Hinzu komme, dass der Vertretene vom 18. November 1997 bis zum 14. April 2001 in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft verbleiben habe müssen. Dies habe dazu geführt, dass er als Verteidiger die Justizanstalt in V. insgesamt neunzehn Mal habe aufsuchen müssen, um den gegenständlichen Fall ausführlich zu erörtern. Insbesondere die zusammenhängende und notwendigerweise zu entflechtende Firmengruppe rund um den von ihm vertretenen Hauptangeklagten, bestehend aus den Firmen P.T.S.A. mit Sitz in Santo Domingo, Q.T. Ltd. mit dem Sitz auf der Isle of Man, E.F.G. Ltd. mit dem Sitz in Dublin, M.N.AG mit Sitz in Innsbruck, E.W. GmbH mit Sitz in Innsbruck sowie mehreren weiteren Firmen, habe einer eingehenden Erörterung bedurft. Er begehre auch die Zuerkennung eines 50-prozentigen Erfolgszuschlages gemäß § 12 AHR im Hinblick darauf, dass der von ihm vertretene Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfes des schweren gewerbsmäßigen Betruges in allen Anklagepunkten freigesprochen und nur hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Krida verurteilt worden sei.
Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 19. Dezember 2001 wurde über diesen Antrag des Beschwerdeführers die ihm zu leistende Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO mit einem Honorar von S 485.914,95 zuzüglich 20-prozentige Umsatzsteuer von S 97.182,99, sohin insgesamt mit S 583.097,94 festgesetzt. Das über den Zuspruch hinausgehende Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Aus der dem Bescheid als Beilage angeschlossenen Honorar-Aufstellung ergibt sich Folgendes:
Hauptverhandlung (54 Stunden ab der 50. Verhandlungsstunde
in der Zeit vom 25.2.2000 bis 14.4.2000) " S 211.140,00
50 % ES S 105.570,00
17.04.2000 Rechtsmittelanmeldung TP1 S
443,00
50 % ES S 221,50
07.09.2000 Berufung wegen Strafausspruches S
5.870,00
50 % ES S 2.935,00
27.09.2000 Gegenausf. zur Nichtigkeitsbeschwerde
und Berufung S 7.830,00
50 % ES S 3.915,00
03.10.2001 Berufungsverhandlung S 14.675,00
50 % ES S 7.337,50
Zwischensumme S 359.937,00
20 % Zuschlag gem. § 4 AHR S 71.987,40
Zwischensumme S 431.924,40
50 % Erfolgszuschlag S 215.962,20
Zwischensumme S 647.886,60
hievon 75 % S 485.914,95
zzgl. 20 % USt. S 97.182,99
ergibt Vergütung S 583.097,94"
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 16 Abs. 4 RAO sei durch das BGBl. I Nr. 71/1999 dahingehend geändert worden, dass jeweils "innerhalb eines Jahres" mehr als 50 Verhandlungsstunden geleistet werden müssten, um den Anspruch zu begründen. Die ersten 100/2 Hauptverhandlungsstunden hätten im vorliegenden Fall im Zeitraum vom 15. Februar 2000 bis inklusive 14/2 Stunden der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2000 gedauert. Die restlichen Hauptverhandlungsstunden hätten vom 25. Februar 2000 bis zum 14. April 2000 stattgefunden. Ab der
50. Stunde sei eine Hauptverhandlungszeit von 108/2 geleistet worden. Für die Verrichtung dieser Hauptverhandlungen vor einem Schöffengericht errechne sich eine Vergütung in der Höhe von
S 211.140,-- ohne Zuschläge und Erfolgszuschlag, wobei von den Bestimmungen der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) 1976 i.d.F. vom 23. März 1994 ausgegangen werde.
§ 16 Abs. 4 RAO sei jedenfalls so auszulegen, dass der Vergütungsanspruch nach der Verrichtung von Verhandlungstagen laufe, dies unabhängig davon, ob die Fassung vor dem BGBl. I Nr. 71/1999 oder nach dieser Novelle anzuwenden sei. Der Zuspruch des Einheitssatzes in Höhe von 50 Prozent sei auf Grund der tariflichen Bestimmungen angemessen. Gemäß § 4 AHR gebühre für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich überstiegen, ein angemessener Zuschlag zu den Honoraransätzen. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Großverfahren, um einen umfangreichen, vielbändigen Akt, und es seien zahlreiche Privatbeteiligtenanschlüsse erfolgt, auch habe die Hauptverhandlung einen immensen Vorbereitungsaufwand mit sich gebracht. § 12 AHR ermächtige den Rechtsanwalt, in offiziösen Strafsachen vor den Gerichten einen Erfolgszuschlag bis zu 50 Prozent des Honorarbetrages zu verrechnen, dies insbesondere dann, wenn das Urteil auf Freispruch laute. Im vorliegenden Fall werde, weil größtenteils Freisprüche erzielt worden seien, ein solcher 50-prozentiger Zuschlag zuerkannt, dies in Anbetracht des Umfanges der Anklage und des evidenten Verteidigungserfolges und - aufwandes ungeachtet des Umstandes, dass kein gänzlicher Freispruch erfolgt sei.
Von der Bemessung eines weiteren Zuschlages auf Grund der erfolgten Privatbeteiligungen sei Abstand genommen worden, weil auf Grund des weit gehenden Freispruchs mit der "Abwehr" der Privatbeteiligtenanschlüsse allein keine entsprechenden Mehraufwendungen verbunden gewesen seien. Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung hätten nicht zugesprochen werden können, "da gemäß hier anzuwendendem Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG)" das Gesetz keinen Raum lasse.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2002 keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz zur Gänze bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Leistungen, die ein gemäß § 45 RAO bestellter Rechtsanwalt vor der ersten Hauptverhandlung erbringe, ebenso wie die Leistungen bis zur Dauer von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden durch die Allgemeine Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt seien. Der Wortlaut des § 16 Abs. 4 RAO i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 könne nur so verstanden werden (arg.: "darüber hinausgehend"). Eine Zuerkennung von Kosten für solche Leistungen, mögen sie auch noch so umfangreich sein, verstoße gegen das Legalitätsprinzip.
Bei der Festsetzung der Angemessenheit der Vergütung könnten die AHR bzw. das Rechtsanwaltstarifsgesetz lediglich Richtschnur sein. Eine Festsetzung der Vergütung exakt in der Höhe des tariflich Verrechenbaren sei damit nicht gefordert.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es der belangten Behörde auf Grund der Höhe des Gesamtvergütungsanspruches nicht sachgerecht, Streitgenossenzuschläge nach § 7 Abs. 2 AHR zuzuerkennen, diese Bestimmung finde nur in Zivil- und Verwaltungssachen Anwendung. Der mit der Vielzahl der Beteiligten u. a. verbundene Mehraufwand werde ohnehin durch den zuerkannten 20- prozentigen Zuschlag nach § 4 AHR angemessen kompensiert. Eben diese Grundsätze gälten auch für die Vornahme einer Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, von Kommissionen am 17. März und 3. April 2000 sowie die Stellung eines Beweisantrages vom 3. April 2000. Die Akteneinsicht am 28. Februar 2000 habe keine eigene Kommission erfordert, da sowohl am 28. Februar 2000 als auch am 29. Februar 2000 Hauptverhandlungen mit Unterbrechungen stattgefunden hätten, sodass der Beschwerdeführer ohnehin bei Gericht gewesen sei. Der Beweisantrag hätte mündlich in der Verhandlung gestellt werden können, ebenso seien kurze Besprechungen mit den Beschuldigten auch während der Verhandlungsunterbrechungen möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid auf Grund der bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/06/0083, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem Verfahrenshelfer in dem Fall, dass er in besonderem Umfang in Anspruch genommen werde, gemäß § 16 Abs. 4 ROG eine individuelle Vergütung zustehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0206, dargelegt, dass der individuelle Vergütungsanspruch an das Überschreiten des Schwellenwertes durch den Umfang der Leistungen des betreffenden Rechtsanwaltes anknüpfe. Die Überschreitung des erwähnten Stellenwertes sei aber nicht allein als Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruches zu sehen; vielmehr komme dem Schwellenwert auch Bedeutung als Maßstab bei der Bemessung der Vergütung - insbesondere im Zusammenhang mit den in Rede stehenden anwaltlichen Leistungen, die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung als Verteidiger bestünden - zu. Nur in den "überlangen" Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 4 RAO bestehe ein (individueller) Vergütungsanspruch. Durch die Festsetzung des "Schwellenwertes" komme zum Ausdruck, dass mit der individuellen Vergütung nach dieser Gesetzesstelle nur jene Leistungen (angemessen) vergütet werden sollen, die über das - mit der Pauschalvergütung berücksichtigte - "Normalmaß" hinausgingen. Soweit es um die nicht in der Verrichtung der Hauptverhandlung bestehenden ("Neben"-)Leistungen des Verteidigers gehe, sei zu bedenken, dass solche Leistungen typischerweise auch bei nicht "überlangen" Verfahren anfielen und in diesem Fall nicht individuell vergütet würden. Nach dem System des Gesetzes gebe es also - wie in § 16 Abs. 4 RAO zum Ausdruck komme - einen "vergütungsfreien" Teil der in "überlangen" Verfahren erbrachten Leistungen. Es entspreche einer am Gleichheitssatz orientierten Auslegung, den vergütungsfreien Teil mit dem Ausmaß jener Leistungen in Beziehung zu setzen, der den typischerweise mit Verfahren, bei denen der Leistungsumfang des Rechtsanwaltes den Schwellenwert nicht überschreite, verbundenen Ausmaß entspreche.
Eine Einschränkung darauf, dass § 16 Abs. 4 RAO nur eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuerkenne, bestehe nicht. Angemessen sei jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschehe, ergebe. Bei der Bemessung sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.638 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen könnten, diene.
Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, ihm seien die von ihm durchgeführten Verhandlungsvorbesprechungen bei insgesamt siebzehn Besuchen in der Justizanstalt V., sechs Haftverhandlungen sowie die Teilnahme an einer mit dem Gericht zur Verhandlungsvorbereitung vorgenommenen Reise in die Dominikanische Republik, auf Grund der er für eine ganze Woche die laufenden Kanzleigeschäfte nicht habe fortführen können, sowie seine ausschließliche Befassung mit der gegenständlichen Strafsache für unzählige Wochen, für die Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, sowie die Kommissionen vom 17. März 2000 und vom 3. April 2000 sowie die Beweisanträge vom 3. April 2000 ebenso wie auch Streitgenossenzuschläge zu Unrecht nicht ausreichend entgolten worden, sei maßgeblich, ob der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer außerhalb der Hauptverhandlung erbrachte notwendige Aufwand als Verfahrenshelfer den typischen außerhalb der Hauptverhandlung erbrachten Leistungsumfang eines Verfahrenshelfers in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren überstiegen habe, und ob bejahendenfalls die belangte Behörde diesem Umstand durch die Zuerkennung von Zuschlägen ausreichend Rechnung getragen habe.
Zwar habe die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend erkannt, dass das Gesetz keine Einschränkung darauf enthalte, dass mit § 16 Abs. 4 RAO bloß eine Vergütung für zusätzliche Verhandlungsstunden in der Hauptverhandlung zuzuerkennen wäre, indem sie dem Beschwerdeführer neben einer Vergütung für Verhandlungsstunden, die er über die in § 16 Abs. 4 RAO umschriebene Schwelle geleistet habe, auch Zuschläge zuerkannt habe. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen, zu beurteilen, ob durch diese Zuschläge die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren erbrachten notwendigen Leistungen, die über die außerhalb einer Hauptverhandlung erbrachten notwendigen Leistungen eines Verteidigers in einem typischen, den Schwellenwert des § 16 Abs. 4 RAO nicht übersteigenden Strafverfahren hinausgingen, nach den dargelegten Kriterien ausreichend abgegolten würden.
Die belangte Behörde hat in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und kurzer Zusammenfassung des Aufhebungsgrundes des Verwaltungsgerichtshofes in dem zuletzt angeführten Erkenntnis führte die belangte Behörde aus, dass die Akteneinsicht vom 28. Februar 2000, sowie die Kommissionen vom 17. März 2000 und 3. April 2000, ebenso wie die Beweisanträge vom 3. April 2000 nach ihrer Auffassung als typischer notwendiger Aufwand eines Verfahrenshelfers anzusehen seien, wie er auch in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren anfalle, wobei nicht übersehen werden dürfe, dass derartige Leistungen bereits durch den zugesprochenen Einheitssatz gemäß § 11 Autonome Honorarrichtlinien (AHR) i.V.m. § 23 RechtsanwaltstarifG (RATG) abgegolten worden seien.
Zum geltend gemachten 100-%igen Streitgenossenzuschlag nach § 7 Abs. 2 AHR vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AHR nicht auf die Vertretung als Verteidiger in offiziösen Strafverfahren Anwendung finde, wobei sich letzteres aus der im § 7 Abs. 2 AHR enthaltenen Verweisung auf die Bestimmung des § 15 RATG (i.V.m. § 1 RATG) ergebe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, inwiefern bei einer Vielzahl von Geschädigten, welche sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, ein atypischer erheblicher Mehraufwand für den Verteidiger verursacht worden sei, zumal der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2006 auch kein Vorbringen bezüglich des von ihm behaupteten atypischen erheblichen Mehraufwandes erstattet habe. Es sei somit für die Behörde nicht erkennbar, worin der Mehraufwand für den Verfahrenshelfer im Hinblick auf die Vielzahl der Privatbeteiligtenanschlüsse gelegen sei, zumal auf Grund des Freispruches in den Hauptanklagepunkten kein Mehraufwand für die "Abwehr" der einzelnen Privatbeteiligtenanschlüsse erkennbar bzw. vom Beschwerdeführer konkretisiert worden sei.
Im Übrigen sei ein allenfalls verbundener Mehraufwand jedenfalls im Rahmen der Zuerkennung eines 20 %igen Zuschlages nach § 4 AHR abgegolten, zumal bereits im Einheitssatz gemäß § 11 AHR i.V.m. § 23 RATG derartige Neben- und Mehrleistungen abgegolten würden.
Die vom Beschwerdeführer verzeichneten Verhandlungsvorbesprechungen bei insgesamt siebzehn Besuchen in der Justizanstalt V., sechs Haftverhandlungen sowie die Teilnahme an einer zur Verhandlungsvorbereitung unternommenen Reise in die Dominikanische Republik überstiegen nach Ansicht der belangten Behörde ohne Zweifel jenen Leistungsumfang, den ein Verfahrenshelfer typischerweise außerhalb der Hauptverhandlung in einem vergütungsfreien, nicht überlangen Strafverfahren habe, jedoch könnten diese Leistungen auf Grund nachfolgender Überlegungen keine Abänderung des dem Beschwerdeführer in erster Instanz zuerkannten Vergütungsanspruches bewirken: Einerseits sei die belangte Behörde nach wie vor der Ansicht, dass die von einem gemäß § 45 RAO bestellten Rechtsanwalt vor der ersten Hauptverhandlung erbrachten Leistungen, ebenso wie die bis zur Dauer von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden erbrachten Leistungen durch die allgemeine Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt würden. Der Wortlaut könne nach Ansicht der belangten Behörde nur so verstanden werden ("... alle darüber hinausgehenden Leistungen ..."), sodass "Kosten" (offenbar gemeint: die "Zuerkennung von Kosten") für derartige Leistungen, mögen sie noch so umfangreich gewesen sein, gegen das Legalitätsprinzip verstoßen würden.
Der Beschwerdeführer übersehe weiters, dass jedoch derartige Neben- und Mehrleistungen durch den Einheitssatz gemäß § 11 AHR i. V.m. § 23 RATG jedenfalls zu einem gewissen Teil abgegolten würden, der dem Beschwerdeführer in gesetzlicher Höhe zuerkannt worden sei. Weiters sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den zweifelsohne bestehenden atypischen erheblichen Mehraufwand für einen Verteidiger ein Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß § 4 AHR zuerkannt worden, wodurch diesem Mehraufwand nach Auffassung der erkennenden Behörde im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden sei. Abgesehen von der Frage, warum es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an der Dienstreise des Landesgerichtes Innsbruck in die Dominikanische Republik teilgenommen habe, habe er es in seinem ergänzenden Vorbringen vom 3. August 2006 unterlassen, darzulegen, inwiefern der von ihm behauptete atypische erhebliche Mehraufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei.
Abschließend merkte die belangte Behörde an, dass durch die am 10. Oktober 2005 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages kundgemachten Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) 2005, die an Stelle der bis dahin gültigen AHR 1976 getreten seien, für das vorliegende Verfahren keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, da bezüglich der Angemessenheit der Entlohnung (§ 16 Abs. 4 RAO) auf jenen Zeitpunkt abzustellen sei, zu welchem die anwaltliche Leistung erbracht worden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestellung des Beschwerdeführers gemäß § 45 RAO erfolgte vor dem 1. Juni 1999; gemäß Art. V Z. 3 des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 71/1999, ist § 16 Abs. 4 RAO in der Fassung BGBl. Nr. 474/1990 (vor der Änderung durch BGBl. I Nr. 71/1999) anzuwenden.
Die Vorschrift lautet:
"(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss."
Mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift war § 47 RAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/1999 bereits in Ansehung der für das Jahr 1999 festzusetzenden Pauschalvergütung anzuwenden.
Die Vorschrift lautet auszugsweise:
"(1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.
...
(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuss gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuss, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im vorliegenden Fall ergangenen Vorerkenntnis vom 28. Februar 2006 wie auch schon in der Vorjudikatur (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2001, Zl. 99/10/0206, vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050, und vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0159, m.w.N.) zur Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO grundsätzlich Folgendes ausgesprochen:
Die von der Rechtsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen werden grundsätzlich durch die vom Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß § 47 Abs. 1 RAO zu leistende Vergütung abgegolten. Der einzelne Rechtsanwalt erwirbt im Allgemeinen durch seine Leistungen in einem Verfahren, in dem er gemäß § 45 RAO bestellt wurde, gegenüber der Rechtsanwaltskammer - abgesehen vom Anspruch auf anteilsmäßige Anrechnung auf die Beiträge gemäß § 16 Abs. 3 RAO - keinen individuellen Vergütungsanspruch. Von diesem Grundsatz normiert § 16 Abs. 4 RAO eine Ausnahme: Wird der Rechtsanwalt im besonderen Umfang in Anspruch genommen, so gebührt ihm eine individuelle Vergütung. Dabei wird in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO daran angeknüpft, dass der betreffende Rechtsanwalt, dessen Vergütungsanspruch zu bemessen ist, mehr als zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden in Anspruch genommen wurde, indem
gesagt wird, "er" (der Rechtsanwalt) hat ... Anspruch auf eine
Vergütung für "alle darüber hinausgehenden Leistungen".
Die Regelung des § 16 Abs. 4 RAO geht auf die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, enthaltenen Erwägungen zurück, in denen dieser Gerichtshof ausgeführt hat, der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz mache es erforderlich, dass dem einzelnen Rechtsanwalt in Fällen besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die ihn als Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.
§ 16 Abs. 4 RAO spricht von "angemessener Vergütung". "Angemessen" ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. 12.638 dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österr. Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In der Präambel zu den AHR wird ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gemäß § 28 Abs. 1 lit. f RAO die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHR als angemessene Entlohnung (§ 17 RAO, §§ 1152, 1004 ABGB) betrachten.
Nach § 16 Abs. 4 RAO hat aber die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gemäß § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen.
Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs. 4 RAO (1380 BlgNR XVII GP) sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß § 47 Abs. 5 RAO neue Fassung gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs. 3 Z. 3) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede,
"die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern die nach den
Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird".
Im Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig ist, im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass alle Leistungen eines Verfahrenshelfers vor der ersten Hauptverhandlung durch die allgemeine Pauschalvergütung berücksichtigt würden, diesbezüglich also kein individueller Anspruch gemäß § 16 Abs. 4 RAO bestehe.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem eingangs angeführten Vorerkenntnis vom 28. Februar 2006 (unter Verweis auf Vorjudikatur) bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage "hat er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs. 4 RAO übersteigen. Der vorliegende Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes erfasst somit auch Leistungen, die vor der ersten Hauptverhandlung erfolgt sind, wenn sie über jenes Ausmaß an Leistungen eines Rechtsanwaltes in einem Verfahren hinausgehen, die ein Verteidiger in einem typischen Strafverfahren hat.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid für die vom Beschwerdeführer verzeichneten Verhandlungsvorbesprechungen bei siebzehn (von insgesamt neunzehn) Besuchen der Justizanstalt V., für sechs Haftverhandlungen sowie für die Teilnahme an einer zur Verhandlungsvorbereitung vom Landesgericht Innsbruck durchgeführten Reise in die Dominikanische Republik das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht, einen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für diese Leistungen aber dennoch zu Unrecht verneint, weil diese Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung stattgefunden hätten.
Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang aber auch zu Unrecht darauf berufen, dass derartige Neben- und Mehrleistungen durch den Einheitssatz gemäß § 11 AHR i.V.m.
§ 23 RATG zu einem gewissen Teil abgegolten würden. Zutreffend führt der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen, dass der Einheitssatz gemäß § 23 RATG Nebenleistungen im Sinne der Tarifposten 5, 6 und 8 des RechtsanwaltstarifG (RATG) und den Ersatz für Postgebühren im Inland entlohnt. Die Tarifposten 5, 6 und 7 betreffen die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben, von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen, und die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen udgl. Um derartige Leistungen handelt es sich bei den angeführten aber nicht.
Die belangte Behörde argumentiert in diesem Zusammenhang auch ohne nähere Begründung damit, dass dem Beschwerdeführer der im vorliegenden Fall zweifelsohne bestehende atypische erhebliche Mehraufwand durch einen Zuschlag in Höhe von 20 % gemäß § 4 AHR zuerkannt worden sei, wodurch diesem Mehraufwand nach Auffassung der belangten Behörde im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden sei. Damit hat sich die belangte Behörde aber nicht in für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbarer Weise damit auseinander gesetzt, ob die vom Beschwerdeführer für die angeführten Leistungen in Rechnung gestellten Ausgaben durch den zuerkannten 20 %igen Zuschlag gemäß § 4 AHR in der Höhe von S 71.987,40 (abzüglich eines Abschlages von 25 %) annähernd entsprechen. Dies ist für den Verwaltungsgerichtshof angesichts der geltend gemachten Kosten für die angeführten siebzehn Verhandlungsvorbesprechungen, sechs Haftverhandlungen und die Reise in die Dominikanische Republik (gesamt in einer Höhe von ca. S 192.000,--, ohne Berücksichtigung der dazu geltend gemachten Einheitssätze) nicht ersichtlich.
Wenn die belangte Behörde, nachdem sie u.a. die Teilnahme des Beschwerdeführers an der zur Verhandlungsvorbereitung unternommenen Reise des Landesgerichtes Innsbruck als einen Aufwand qualifiziert hat, der den typischen außerhalb der Hauptverhandlung erbrachten Leistungsumfang eines Verfahrenshelfers in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren überstiegen hat, qualifiziert hat, die Notwendigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Dienstreise des Landesgerichtes Innsbruck andererseits in Frage stellt und dem Beschwerdeführer die Unterlassung einer entsprechenden Darlegung der Notwendigkeit dieser Reise vorwirft, kann dies nicht als schlüssig angesehen werden: Der Beschwerdeführer hat im Antrag auf angemessene Vergütung vom 20. November 2000 u.a. dargelegt, dass im Rahmen des in der Dominikanischen Republik durchgeführten Lokalaugenscheines ermittelt habe werden können, dass Millionenbeträge in die dortige Ferienwohnanlage P.T. investiert worden seien, obwohl im Rahmen der Voruntersuchung angezweifelt worden sei, dass es dieses Investitionsprojekt überhaupt gebe. In den Anklagepunkten betreffend schweren gewerbsmäßigen Betrug sei daher ein Freispruch des von ihm vertretenen Hauptangeklagten erreicht worden. Er verwies in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf die dort von ihm erbrachten Leistungen auf den Beschluss des Landesgerichtes vom 20. Juli 1999, mit welchem die verzeichneten Gebühren des gerichtlich bestellten Sachverständigen Arch. Dipl. Ing. R.J.K. bestimmt worden seien. Die in der Dominikanischen Republik vorgenommenen Behördengänge, Lokalaugenscheine und Vernehmungen, an denen er neben dem Untersuchungsrichter Mag. G.M., dem Staatsanwalt Dr. W.S., dem angeführten Sachverständigen sowie der gerichtlich beeideten Dolmetscherin Mag. I.S. teilgenommen habe, seien nachvollziehbare Leistungen. Weiters habe er dem Antrag die Verhandlungsprotokolle der in S.D. bei der Generalstaatsanwaltschaft der Dominikanischen Republik stattgefundenen kontradiktorischen Vernehmungen der Zeugen O.R.T. und Dr. A.L. sowie des Beschuldigten R.H. angeschlossen. Aus dem Umstand, dass die übrigen Verfahrenshelfer der Mitangeklagten an dieser Reise des Gerichtes in die Dominikanische Republik nicht teilgenommen haben, kann für die Frage, ob diese Reise für den Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer des Hauptangeklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, nichts gewonnen werden. Wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Verhandlungsvorbereitung Lokalaugenscheine, Vernehmungen von Zeugen und sonstige Behördengänge durchführt, kann nicht fraglich sein, dass die Teilnahme des Verfahrenshelfers des Hauptangeklagten an diesen Ermittlungen im Ausland in diesem Strafverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Hauptangeklagten notwendig war.
Die belangte Behörde hätte sich aber auch mit den anderen im Leistungsverzeichnis aufscheinenden Leistungen des Beschwerdeführers (wie die Beschwerden gegen die Haftfortsetzungsbeschlüsse und der schriftlich gestellte Enthaftungsantrag), die der Beschwerdeführer vor der Hauptverhandlung vorgenommen und in Rechnung gestellt hat, dahingehend auseinander setzen müssen, ob es sich um typische Leistungen in einem nicht überlangen Verfahren handelt oder nicht.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass die von ihm vorgenommene Akteneinsicht am 28. Februar 2000 nicht als eine Leistung anerkannt worden sei, die nicht typischerweise auch in einem vergütungsfreien, nicht überlangen Strafverfahren anfallen könnte. Er habe nach der am Vormittag dieses Tages stattgefundenen Hauptverhandlung über Ankündigung des gerichtlich bestellten Buchsachverständigen kurzfristig am Nachmittag gesondert das Landesgericht Innsbruck aufsuchen müssen, um gemeinsam mit dem Buchsachverständigen und einigen anderen Verteidigern die unmittelbar zuvor mit einem Kleinlastwagen aus Kroatien herbeigeschafften ungeordneten, mehrere tausend Seiten umfassenden Geschäftsunterlagen zu sichten. Bei dieser kurzfristig eingeräumten Akteneinsichtnahme, bei welcher ein ganzes Zimmer voll mit zusätzlich herbeigeschafften Geschäftsunterlagen durchgesehen habe werden müssen, handle es sich nicht um eine typische Leistung, wie sie auch in einem nicht überlangen Strafverfahren anfalle.
Die von der belangten Behörde auch nicht anerkannten Kommissionen vom 17. März 2000 und 3. April 2000 hätten dazu gedient, mit dem Hauptangeklagten in der Justizanstalt die umfangreich zu Tage getretenen neuen Beweisergebnisse in weiteren stundenlangen Besprechungen zu erörtern. Auch dabei handle es sich nicht um Leistungen, wie sie typischerweise auch in einem nicht überlangen Strafverfahren anfielen. Die Abhaltung kurzer Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem von ihm vertretenen Hauptangeklagten während der Hauptverhandlung oder in Verhandlungspausen wären nach den Ausführungen in der Beschwerde auf Grund der umfangreichen Beweisergebnisse nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer gesondert die Justizanstalt V. habe aufsuchen müssen. Auch die Beweisanträge vom 3. April 2000 hätten typischerweise nicht mündlich vor Gericht gestellt werden können, sondern wären schriftlich bei Gericht einzubringen gewesen, da der Beschwerdeführer insgesamt 10 Beweisanträge gestellt habe.
Dem Vorbringen kommt im Hinblick auf die Akteneinsicht vom 28. Februar 2000 und die Kommissionen vom 17. März 2000 und 3. April 2000 Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hat zu der erforderlichen Akteneinsichtnahme am 28. Februar 2000 (irrtümlich in seinem Antrag auf angemessene Vergütung "2001") bereits im Antrag ausgeführt, dass anlässlich der Hauptverhandlung in einem Nebenraum des Schwurgerichtssaales des Innsbrucker Landesgerichtes die in Kroatien beschlagnahmten und anlässlich der Hauptverhandlung herbeigeschafften Unterlagen in Anwesenheit des gerichtlich beeideten Buchsachverständigen Dr. G.W. eingesehen worden seien. Neben diesen Unterlagen seien auch eine Unzahl von Schachteln und Kisten voll gepackt mit Aktenordnern und sonstigen ungeordneten Urkunden und Schriftstücken gesichtet worden. Warum eine derartige Akteneinsichtnahme für ein nicht überlanges Strafverfahren typisch ist, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt. In gleicher Weise wurde nicht begründet, warum die angesichts der umfangreichen neuen Beweisergebnisse erforderlichen weiteren Besprechungen des Beschwerdeführers mit dem Hauptangeklagten am 17. März 2000 und 3. April 2000 einen typischen, nicht in einem überlangen Strafverfahren anfallenden Aufwand des Vertreters darstellten.
Im Unterschied dazu sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers für den Hauptangeklagten vom 3. April 2000 zutreffend als ein solcher Aufwand qualifiziert worden. Üblicherweise werden Beweisanträge (auch wenn sie sehr umfangreich sind) auch in einem sehr komplexen und großen Strafverfahren mündlich in der Hauptverhandlung gestellt. Der Umstand, dass der Antrag vom 3. April 2000 zehn Beweisanträge umfasst habe, hätte den Beschwerdeführer nicht gehindert, diese Beweisanträge mündlich in der Hauptverhandlung am 4. April 2000 vorzutragen.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass ihm der geltend gemachte 100 %ige Streitgenossenzuschlag gemäß § 7 Abs. 2 AHR i.V.m. § 15 RATG i.V.m. § 1 RATG nicht gewährt worden sei. Gemäß § 1 RATG umfasse der Gegenstand des Tarifes auch Vertretungen von Privatbeteiligten in offiziösen Strafverfahren. Aus § 15 RATG sowie des § 7 Abs. 2 AHR gehe hervor, dass ein Streitgenossenzuschlag immer dann verzeichnet werden könne, wenn mehrere Personen durch einen Rechtsanwalt vertreten würden oder mehrere Personen der eigenen Partei mit einem entgegengesetzten Interesse gegenüberstünden. Im vorliegenden Strafverfahren hätten sich 23 Personen sowie 5 Versicherungsanstalten als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen und ihre Privatbeteiligtenansprüche gegenüber dem vom Beschwerdeführer vertretenen Hauptangeklagten geltend gemacht.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 7 Abs. 2 AHR 1976 (abgedruckt in Tades - Hoffmann, Rechtsanwaltsordnung8, 2005, S. 186ff) ist als Streitgenossenzuschlag bei Vertretung mehrerer Personen durch einen Rechtsanwalt oder bei Beteiligung mehrerer Personen in dem der eigenen Partei entgegengesetzten Interesse (§ 15 RATG) je beteiligter Person 10 %, jedoch nie mehr als insgesamt 100 % angemessen. Bemessungsgrundlage ist die Verdienstsumme zuzüglich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 15 RechtsanwaltstarifG, BGBl. Nr. 189/1969 i.d.F. BGBl. Nr. 224/1994 (RATG), gebührt dem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. In der Folge wird die jeweilige Erhöhung näher bestimmt und eine absolute Grenze festgelegt.
Gemäß § 1 Abs. 1 RATG haben die Rechtsanwälte im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung sowie im Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gegenstand des RATG ist somit nicht die Vertretung eines Angeklagten im Strafverfahren. Der Tarif bezieht sich vielmehr im Hinblick auf Strafverfahren ausdrücklich nur auf solche über eine Privatanklage bzw. betreffend die Vertretung von Privatbeteiligten in einem solchen. Die Regelung über den Streitgenossenzuschlag gemäß § 7 Abs. 2 AHR konnte für die verfahrensgegenständliche Vertretung des Hauptangeklagten in einem Strafverfahren durch den Beschwerdeführer somit - auch sinngemäß - nicht herangezogen werden. In den Regelungen der AHR, die ausdrücklich für Straf- und Disziplinarsachen vorgesehen sind, ist im § 10 Abs. 3 vorgesehen, dass der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei 30 % des Honoraransatzes beträgt. Ein Streitgenossenzuschlag im Falle von Privatbeteiligten ist in dieser Bestimmung des AHR, die ausdrücklich u.a. Strafverfahren betrifft, nicht geregelt.
Der angefochtene Bescheid war, da eine inhaltliche Rechtswidrigkeit einer wesentlichen Verfahrensverletzung vorgeht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Mai 2008
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