VwGH 2006/06/0112

VwGH2006/06/011217.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der Mag. MF, 2. des Mag. AF und 3. der Dr. MH, alle in Innsbruck, alle vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. März 2006, Zl. I-Präs- 00684e/2005, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. AS in Innsbruck, und 2. MR in Innsbruck), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2001 §2 Abs16;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
BauO Tir 2001 §2 Abs16;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0189, zu entnehmen, das die Versagung der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen "Dachbodenausbau" beim Haus der Mitbeteiligten in Innsbruck betraf.

Mit Eingabe vom 23. Februar 2005 (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am 8. März 2005) kamen die beiden mitbeteiligten Parteien (in der Folge kurz: Bauwerber) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein geändertes Vorhaben ein. Vorgesehen ist, dass nach dem Abbruch des Dachstuhles das Dachgeschoß zu Wohnzwecken ausgebaut werden soll, wobei durch das Anheben des hofseitigen Gebäudeteiles zwei Maisonette-Wohnungen untergebracht werden sollen. Beide Wohnungen sollen in der Eingangsebene (Hauptebene des Dachgeschoßes) zum Innenhof hin situierte Terrassen erhalten.

Hofseitig ist gemäß dem am 2. März 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan SA-B 1 eine Baugrenzlinie verordnet.

Die Beschwerdeführer sind (mit anderen Personen) Miteigentümer eines an das Baugrundstück hofseitig unmittelbar angrenzenden Grundstückes und erhoben in der Bauverhandlung vom 8. Mai 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben: Die Bauwerber beabsichtigten, die Baugrenzlinie zu überbauen. Die gesamte ausgebaute Innenhoffassade stelle im rechtlichen Sinn einen überdimensionalen Dachkapfer dar, der die höchstzulässige Länge und Höhe übersteige. Die absolute hofseitige Bauhöhe werde durch eine tragende Wand überschritten. Das Bauvorhaben widerspreche weiterhin den Schutzbestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 26. September 2005 wurde die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, wobei die Behörde erster Instanz (in der Begründung des Bescheides) die Einwendungen der Beschwerdeführer als unberechtigt erachtete. Soweit im Beschwerdefall noch erheblich, wurde dazu ausgeführt, Baugrenzlinien seien gemäß § 59 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001) nicht straßenseitig gelegene Linien, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt werde. Der Abstand zur Liegenschaft der Beschwerdeführer sei durch die verordnete Baugrenzlinie festgelegt. Allerdings seien die - nicht mehr als 1,50 m - über die Baugrenzlinie ragenden, projektierten Teile des Vorhabens als Vordach bzw. offene Balkone zu qualifizieren, somit als untergeordnete Bauteile, die gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 2 lit. a des Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) zulässigerweise über die Baugrenzlinie ragen dürften.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, heißt es zur Begründung, der geplante Dachbodenausbau liege mit seiner Außenflucht innerhalb der festgelegten Baugrenzlinie. Lediglich das mittlere Vordach überschreite die Baugrenzlinie um maximal 1,25 m, sei aber als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a TBO 2001 zu werten und liege damit innerhalb der vom Gesetz festgelegten Toleranz. Die Terrassen beidseits des neuen Dachausbaues überschritten die Baugrenzlinie balkonartig um 1,04 m und lägen hinter der Flucht des vorspringenden Altbestandes. Es könne den Bauwerbern nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie sich in ihrer Bauführung ohnehin am Altbestand orientierten und die durch den Altbestand festgelegte Flucht sogar unterschritten. Im Übrigen seien diese beiden Terrassen ebenfalls "entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" (eine solche ist nicht genannt) als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a TBO 2001 zu qualifizieren.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005, anzuwenden.

§ 25 Abs. 3 und 4 TBO 2001 lautet:

"(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. b) der Bestimmungen über den Brandschutz;
  2. c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  3. d) der Abstandsbestimmungen des § 6;
  4. e) im Fall, dass ein allgemeiner Bebauungsplan und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nicht bestehen, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001."

    Weiters sind folgende Bestimmungen relevant:

    "§ 2

    Begriffsbestimmungen

(16) Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Kamine, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Erker, Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen und Solaranlagen.

(17) ..."

"§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht auf Grund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder auf Grund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet, auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47 und 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, und

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a und b vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b) Kamine sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

  1. a) ...
  2. c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

    d) ...

(4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden.

(5) ... "

Im maßgeblichen Bebauungsplan wurde eine Baugrenzlinie verordnet; das ist gemäß § 59 Abs. 3 des damals geltenden Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 28 - TROG 1997, (diese Bestimmung in der Stammfassung), eine nicht straßenseitig gelegene Linie, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt wird (das TROG 1997 wurde mit der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2001 als TROG 2001 wieder verlautbart, darauf bezog sich der erstinstanzliche Bescheid, wobei sich hinsichtlich der Definition des Begriffes "Baugrenzlinie" nichts geändert hatte).

Strittig ist im Beschwerdefall, ob es sich bei den angesprochenen Terrassen (Balkonen) und dem darüber liegenden "Vordach" um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 6 Abs. 4 iVm Abs. 2 lit. a TBO 2001 handelt, die demnach bis zu 1,50 m über die Baugrenzlinie ragen dürfen. Das haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens bejaht. Die Beschwerdeführer bestreiten dies weiterhin.

Richtig ist, dass "offene Balkone" und "Vordächer" namentlich in § 2 Abs. 16 TBO 2001 genannt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0089, ausgeführt, dass Lauben- und Erschließungsgänge (darum ging es damals), mögen sie auch an drei Seiten offen sein, nicht allein deshalb, also ohne Rücksicht auf ihre Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk, als "untergeordneter Bauteil" (damals im Sinne des § 2 Abs. 16 TBO 1998) anzusehen seien. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch in seinen zwischenzeitig (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) ergangenen Erkenntnissen vom 24. Februar 2009, Zl. 2005/06/0362, und vom 31. März 2009, Zl. 2005/06/0064, bei dieser Auffassung verblieben und hat klargestellt, dass bei der Frage, ob ein Bauteil als "untergeordnet" zu qualifizieren ist, auch auf das Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen ist.

Im Beschwerdefall ist die hofseitige Front des Gebäudes nach den maßgeblichen Bauplänen 20,40 m lang. Über eine Länge von rund 9 m springt schon beim Altbestand ein Bauteil vor und überragt insofern die Baugrenzlinie. Projektgemäß verbleibt auf der Hauptebene des Dachgeschoßes vom Altbestand dieser vorspringende Bauteil samt dem Gesims und der Kniestockmauer (somit in einer Länge von rund 9 m). Hofseitig gesehen, schließt links davon eine der fraglichen Terrassen mit einer Länge von 7,94 m an, rechts eine kleinere Terrasse mit einer Länge von 2,81 m. Nach den Plänen springen beide Balkonplatten gegenüber der darunter befindlichen Mauerfront vor (das heißt, diese beiden Fronten sind gegenüber dem Bereich, in dem das Gesims erhalten bleibt, zurückversetzt; in diesen zurückversetzten Bereichen gibt es in den Untergeschoßen vorgelagerte Balkone). Beide Terrassen ragen um 1,04 m über die Baugrenzlinie, das bestehen bleibende Gesims nach den Plänen (herausgemessen) rund 1,50 m. Die linke Terrasse ist plangemäß 4,05 m tief, die rechte rund 3 m. Der als Vordach bezeichnete Bauteil springt im mittleren Bereich der Hoffront über eine Länge von rund 13 m vor und überragt in diesem Bereich die Baugrenzlinie um 1,25 m; links und rechts davon hält dieses Vordach einen Abstand von 1,67 m zur Baugrenzlinie ein (das bedeutet, dass die linke Terrasse deutlich überwiegend, die rechte hingegen kaum vom Vordach abgedeckt ist).

Der als Vordach bezeichnete Bauteil kann im Sinne der oben zitierten Judikatur angesichts seiner Dimensionen nicht mehr als "untergeordneter Bauteil" im Sinne des § 6 Abs. 4 iVm Abs. 2 lit. a und des § 2 Abs. 16 TBO 2001 qualifiziert werden. Das Vorhaben ist schon deshalb nicht genehmigungsfähig.

Dies trifft sinngemäß auch auf die Hauptebene des Dachgeschoßes zu; die Baugrenzlinie wird durch den vorspringenden Bauteil des Altbestandes samt dem bestehen bleibenden Gesims mit Kniestockmauer und durch die beiden projektierten Terrassen links und rechts davon in der gesamten Länge überragt. Bei der vorzunehmenden Beurteilung kann nicht isoliert auf den bestehen bleibenden Altbestand einerseits und auf die projektierten Terrassen andererseits abgestellt werden, maßgeblich ist das gesamte Erscheinungsbild (zumal es ansonsten möglich wäre, Bauteile, die für sich allein gesehen als "untergeordnet" qualifiziert werden könnten, beliebig aneinander zu reihen). Nach dem Gesamteindruck kann nicht gesagt werden, dass es sich dabei um ein Überragen lediglich durch untergeordnete Bauteile handle.

Es bedürfte daher einer Umplanung dieses Bereiches, um dieses rechtliche Hindernis zu beheben.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

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