Normen
BauO Tir 2001;
BauRallg;
SchutzzonenV Innsbruck 1979 idF 1992/032;
SOG Tir 2003 §1 Abs2;
SOG Tir 2003 §18;
SOG Tir 2003 §44 Abs2 liti;
BauO Tir 2001;
BauRallg;
SchutzzonenV Innsbruck 1979 idF 1992/032;
SOG Tir 2003 §1 Abs2;
SOG Tir 2003 §18;
SOG Tir 2003 §44 Abs2 liti;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) eines bebauten Grundstückes in I, C-Straße 20. Mit Baugesuch vom 25. September 2003 (bei der Baubehörde eingelangt am 8. Oktober 2003) kamen sie um baubehördliche Bewilligung für einen "Dachbodenausbau" ein. Den Akten ist zu entnehmen, dass nach dem Abbruch des bestehenden Dachstuhles das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut werden soll, wobei durch das Anheben des hofseitigen Gebäudeteiles zwei Maisonetten-Wohnungen untergebracht werden sollen. Das Haus C-Straße 20 befindet sich zur Gänze in der Schutzzone Villen-Saggen gemäß LGBl. Nr. 56/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 39/1992 (und zwar unmittelbar am Rand der Schutzzone, in jenem Bereich, um den die Schutzzone durch die Novelle LGBl. Nr. 32/1992 erweitert wurde, das heißt, in einem Bereich, der den Akten zufolge bereits zum Gebiet Block-Saggen gehört). Die Magistratsabteilung III - Stadtplanung/Stadtreferat Kern- und Ortsbildschutz äußerte sich in einer Stellungnahme vom 7. Jänner 2004 ablehnend; zusammenfassend heißt es, der gegenständliche, projektierte dominierende Dachgeschossausbau würde Folgewirkungen nach sich ziehen, die trotz liberaler Ausbaumöglichkeiten einer vertretbaren Gestaltungslösung widersprächen und das Gesamtbild der Dachlandschaft bzw. das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- und Ortsteiles (der westliche Bereich des Baublockes liege in der Schutzzone im Sinne des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 - SOG 2003), beeinträchtigen.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten erstattete der Sachverständigenbeirat nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz Innsbruck ein Gutachten vom 21. April 2004. Darin heißt es insbesondere, der gesamte westseitige Blockrandbereich des fraglichen Häusergeviertes befinde sich in der Schutzzone im Sinne des SOG 2003. Intentionen bei der Verordnung dieses Bereiches als Schutzzonen seien unter anderem gewesen, dass Gebäude, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsteiles von Bedeutung seien, so zu erhalten seien, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in den maßgeblichen Merkmalen bewahrt werde. In diesem Sinne stelle auch die Dachlandschaft ein charakteristisches Gepräge dar. Grundsätzlich erschienen von der sattelartigen Dachform abweichende Lösungen - insbesondere hofseitig - vertretbar, sofern auf die bestehende charakteristische Dachlandschaft in ihrem Ansatz Bedacht genommen und auf maximale Ausnutzung der Bauhöhen und Gebäudefluchten verzichtet werde. Das Vorhaben sehe das zweigeschossige Aufklappen der hofseitigen Dachfläche bis ca. 1,00 m über die Firsthöhe vor. Das Haus erhalte hofseitig optisch den Eindruck von sechs Geschossen (derzeitiger Bestand vier Geschosse). Dadurch werde in gravierender Weise die durchgehende typische Viergeschossigkeit des gesamten Gebäudeblocks durchbrochen. Das radikale Aufreißen bzw. Anheben der hofseitigen Dachflächen zerstöre die Homogenität der bestehenden Dachlandschaft. Ein hofseitiger Ausbau der Dachgeschosse stehe zwar nicht grundsätzlich im Widerspruch zu den Zielsetzungen des SOG 2003, nicht jedoch die vorgezogene Überdachung der Terrasse (wurde näher ausgeführt). Die vorgesehene Terrassenüberdachung betone die irritierende "Überhöhe" (im Original unter Anführungszeichen) noch zusätzlich, störe die gesamte hofseitige Höhenentwicklung und beeinträchtige die unmittelbaren nördlichen Anrainer. Gerade in Bezug auf die charakteristische Situation der Dachlandschaft in einem Stadtteil, der auch auf die Sicht von Oben ausgerichtet sei, scheine jede Unterbrechung des ursprünglich durchdachten architektonischen Konzeptes ein gravierender Eingriff. Die Dachlandschaft hier habe die Wertigkeit einer fünften Fassade. Der dominierende geplante Dachgeschossausbau würde außerdem massive gestalterische Folgewirkungen nach sich ziehen, die bei einer Verwirklichung des Projektes wohl kaum mehr in gleich gelagerten Fällen zu verhindern wären. Das vorliegende Projekt könne zwar im Zusammenhang mit Erfordernissen der Stadterneuerung gesehen werden, zerstöre jedoch in der vorliegenden Form die bestehende historische Architektur und ihre Wirkung auf das Stadtbild (unter anderem die Dachlandschaft). Die massive Aufstockung und das radikale Aufreißen der Dachlandschaft stelle keine Auseinandersetzung mit dem Bestand dar und schaffe somit nicht die vom Gesetz (gemeint: vom SOG 2003) geforderte Synthese. Allen in den vorliegenden Gegengutachten getroffenen Argumenten sei entgegenzuhalten, dass die Bedeutung der Gesamtanlage C-Straße als Teil des Block-Saggens ein sensibles Vorgehen zwingend erfordere und es Aufgabe einer verantwortungsvollen Stadtentwicklung sein müsse, zu verhindern, dass aus bestehender anspruchsvoller Bausubstanz neue Bauteile zu Gunsten eines modischen Images "herausgesprengt" (im Original unter Anführungszeichen) würden.
Sodann erfolgte in diesem Gutachten eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Stellungnahmen. Es heißt darin, dem Vorbringen der Beschwerdeführer vom 31. März 2004, dass das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan übereinstimme, und man bei der Erstellung des Bebauungsplanes davon ausgegangen sei, dass die Erweiterungs- oder Aufbaumöglichkeiten im Sinne der festgelegten Obergrenzen nur genutzt werden könnten, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes und somit auch der Dachlandschaft entstehe, sei zu entgegnen, dass das Ortsbild und somit auch die charakteristische Dachlandschaft durch das vorgesehene Vorhaben hinsichtlich Höhenentwicklung zur Raumbildung wesentlich beeinträchtigt würden. Dies sei den angeschlossenen Lichtbildern zu entnehmen. Daraus ergebe sich auch die in einem Gutachten vom 1. April 2004 angezweifelte Homogenität des Bereiches.
Die Beschwerdeführer erstatteten eine ablehnende Stellungnahme vom 4. Juni 2004, der eine gutachterliche Stellungnahme des G. P. vom selben Tag angeschlossen war. Darin wird insbesondere die Auffassung vertreten, dass die fragliche Schutzzone im Jahr 1979 normiert und im Jahr 1992 um die betroffene Häuserzeile erweitert worden sei. Die Intention für diese Erweiterung sei klarerweise der Schutz der Zone "Villen-Saggen" gewesen; eine Schutzzone "Block-Saggen" gebe es noch nicht. Jedenfalls sei der Schutzzonenabgrenzung zweifellos damit Genüge getan, wenn die straßenseitige, dem einheitlichen Schutzzonenbereich, den Villen zugewandte Seite des Hauses entsprechend behandelt werde. Die Hofseite dieser Häuserzeile habe auf das Gebiet der Schutzzone Villen-Saggen keinerlei Einfluss. Die Straßenseite werde aber durch das vorliegende Vorhaben nicht berührt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 28. Juni 2004 wurde das Bauansuchen mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, auf Grundlage des Gutachtens vom 21. April 2004 sei davon auszugehen, dass durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Dachlandschaft gegeben sei, weshalb das charakteristische Gepräge des von der Schutzzone umfassten Straßenzuges beeinträchtigt werde. Damit liege ein Widerspruch zu § 15 SOG 2003 vor. Gemäß § 18 leg. cit. seien bei bewilligungspflichtigen Vorhaben nach der TBO 2001 die einschlägigen Bestimmungen des SOG 2003 von der Baubehörde anzuwenden. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges und der wesentlichen Schlussfolgerungen des von ihr als schlüssig erachteten Gutachtens vom 21. April 2004 aus, dem Argument der Beschwerdeführer, wonach die Schutzzone nur den Bereich Villen-Saggen und nicht auch Block-Saggen erfasse, sei zu entgegnen, dass mit der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992, die im § 44 Abs. 1 lit. i SOG 2003 ausdrücklich genannt sei, auch ein Bereich des Block-Saggens (eben der fragliche Bereich) zur Schutzzone erklärt worden sei, demnach die Verordnung LGBl. Nr. 56/1979 um diesen Bereich erweitert worden sei. In der Äußerung des Stadtplanungsamtes vom 18. Mai 1990, die zur Erweiterung der Schutzzone durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/1992 geführt habe, sei ausgeführt worden, dass der fragliche Bereich, am Übergang vom Villen-Saggen zum Block-Saggen gelegen, zu den schönsten Gründerzeit-Straßen I gehöre. Während die westliche Flanke mit herrschaftlichen dreigeschossigen Villen bebaut sei, bilde die östliche Seite eine reich mit Erkern, Gesimsen und Fensterumrahmungen gegliederte Fassadenarchitektur. Um das Erscheinungsbild und das in seiner Einheit charakteristische Gepräge zu erhalten, solle der gesamte Straßenraum mit den begleitenden Hauptgebäuden in die Schutzzone einbezogen werden. Dies sei mit der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992 erfolgt, die damit dem Rechtsbestand angehöre und gemäß § 44 Abs. 1 lit. i SOG 2003 sogar Gesetzeskraft erlangt habe.
Damit sei aber der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach nur der Villen-Saggen, nicht jedoch der Block-Saggen zur Schutzzone gehöre, der Boden entzogen. Dass zu den zur Schutzzone gehörenden Objekten aber nicht nur die Fassaden, sondern auch die charakteristischen Dachlandschaften gehörten, bedürfe wohl keiner näheren Erörterung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig) vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Beschwerdeführer und belangte Behörde haben in der Folge fehlende Aktenteile nachgereicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Stadt-Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, LGBl. Nr. 89, anzuwenden.
§ 1 leg. cit. lautet:
"§ 1
Ziele, Grundsätze, allgemeine Aufgaben
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) das Stadt- oder Ortsbild architektonisch qualitätsvoll zu gestalten;
b) Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern;
c) das Stadt- oder Ortsbild prägende Gebäude aus bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung wesentlichen architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine bauliche Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte, hintanzuhalten;
d) charakteristische Ansichten und Stadt- oder Ortssilhouetten zu erhalten;
e) durch die Einrichtung von Gestaltungsbeiräten auf Gemeindeebene die architektonisch qualitätsvolle Gestaltung des Stadt- oder Ortsbildes und die Umsetzung städtebaulicher Konzepte zu fördern.
(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus und aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.
(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen auf Grund dieses Gesetzes nicht weiter gehende Aufgaben übertragen sind."
§ 14 leg. cit. regelt bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen (u.a. gemäß Abs. 1 lit. a Zubauten), § 15 leg. cit. die Bewilligungsvoraussetzungen, § 18 leg. cit. "die Verfahrenskonzentration": Ist für die Ausführung eines Vorhabens (unter anderem) eine Baubewilligung erforderlich, hat die Baubehörde im Bauverfahren die Bestimmungen unter anderem des § 15 leg. cit. mit anzuwenden.
Nach § 44 Abs. 2 lit. i leg. cit. bleibt die Verordnung LGBl. Nr. 56/1979 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992 als Gesetz weiter in Geltung.
Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, aus der Sicht der belangten Behörde genüge es offensichtlich, dass ein Gebäude zur Schutzzone gehöre, um es baurechtlich unter einen Glassturz zu stellen. Dies sei aber eine undifferenzierte und nach Meinung der Beschwerdeführer, "auf deren Rücken ausgetragen wird, dass sich der Sachverständigenbeirat in Innsbruck vom Bundesdenkmalamt nicht sagen lassen will, was architektonisch vertretbar ist", auch eine nicht sachgerechte Betrachtungsweise. Es mache wohl einen Unterschied, ob die Gebäude an der östlichen Seite der C-Straße zu einer eigenen Schutzzone erklärt worden seien, oder, wie im Beschwerdefall geschehen, nachträglich in die bestehende Schutzzone Villen-Saggen einbezogen worden seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei Letzteres der Fall. Demnach könne von den in die Schutzzone einbezogenen Häusern wohl nur das erhaltenswert sein, was für das charakteristische Gepräge der bestehenden Schutzzone ausschlaggebend sei. Was dies im konkreten Fall gewesen sei, habe das Stadtplanungsamt in seiner seinerzeitigen Begründung für den Antrag auf Einbeziehung der begleitenden Hauptgebäude des fraglichen Bereiches in die Schutzzone Villen-Saggen deutlich ausgeführt (wie im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegeben). Es gehe dabei um den Straßenraum und die Fassadenarchitektur. Diese werde aber ebenso wie das straßenseitige Dach vom Bauvorhaben in keiner Weise nachteilig berührt. Die Hofseite der betreffenden Gebäude sei für das Charakteristische des geschützten Ortsteils Villen-Saggen irrelevant gewesen und dies sei auch weiterhin der Fall; hier sei Platz für die im SOG 2003 ebenfalls vorgesehene Synthese zwischen historischer und moderner Architektur.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Es mag sein, dass die Erhaltung des bestehenden Straßenbildes entscheidend oder zumindest wesentliches Motiv dafür war, auch das fragliche Gebiet (die Gebäude auf dieser Straßenseite dieses Straßenzuges) mit der Verordnung LGBl. Nr. 32/1992 in die fragliche Schutzzone (die auf Grund des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes LGBl. Nr. 61/1976 verordnet worden war) einzubeziehen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. An die Stelle des früheren Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 61/1976, ist nun das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 getreten, wobei, wie dargelegt, mit diesem Gesetz diese Verordnung LGBl. Nr. 56/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 32/1992 auf Gesetzesstufe gehoben wurde. Diese Schutzzone ist nun eine Schutzzone nach dem SOG 2003; was dabei zu beachten ist, ergibt sich aus dem SOG 2003. Hier ist insbesondere § 1 Abs. 2 SOG 2003 von Bedeutung, nicht zuletzt der zweite Satz, wonach nicht nur die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Straßen aus, sondern vielmehr auch von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen udgl., aber auch aus der Luft Teil des Stadt- oder Ortsbildes ist. Im Motivenbericht heißt es dazu erläuternd, klargestellt werde dabei, dass der Begriff des "Stadt- oder Ortsbildes nicht nur eindimensional im Sinne der Ansicht von öffentlichen Straßen und Plätzen aus" zu verstehen sei. Zum Stadt- und Ortsbild gehöre vielmehr auch die Ansicht aus Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen udgl., somit auch aus dem Blickwinkel von Flächen, die mitunter nicht oder nur beschränkt öffentlich zugänglich seien. Ebenso gehöre zum Stadt- und Ortsbild auch die Ansicht von oben, der vor allem im Hinblick auf höher gelegene Aussichtspunkte im Bereich des Ortes selbst (Türme, Aussichtsplattformen udgl.) oder in seiner Umgebung (natürliche Erhebungen in der umgebenden Landschaft) Bedeutung zukomme (Erläuternde Bemerkungen in der Regierungsvorlage, II. Abschnitt, zu § 1 Abs. 2 SOG 2003).
Damit ist die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Dachlandschaft und die Fronten zu den Innenhöfen Teil des vom SOG 2003 erfassten Stadt- und Ortsbildes dieser Schutzzone sind. Davon ausgehend ist die Versagung der Baubewilligung rechtskonform, anderes zeigen auch die Beschwerdeführer nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. November 2005
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