VwGH 2006/05/0200

VwGH2006/05/020024.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und den Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Mai 2006, Zl. UVS- 06/22/2379/2005/8, betreffend Übertretung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

KehrV Wr 1985 §17 Abs1;
KehrV Wr 1985 §17 Abs2;
KehrV Wr 1985 §17 Abs1;
KehrV Wr 1985 §17 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist vertretungsbefugtes Organ jener Rauchfangkehrerbetriebsgesellschaft, die schon seit Jahren bei den Wohngebäuden in Wien, R-Gasse 5 und R-Gasse 7, die jährlichen Überprüfungen und Reinigungen der Feuerungsanlagen durchführt.

Im Zuge eines Feuerwehreinsatzes am 24. Mai 2003 (die Wohnungsinhaberin der Wohnung Tür Nr. 20 an der Anschrift Wien, R-Gasse 5, hatte über Übelkeit, Schwindel und Kopfweh beim Duschen geklagt) wurde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 (MA 68), eine Überprüfung der Liegenschaft mit folgendem Ergebnis vorgenommen:

Im Badezimmer dieser Wohnung befindet sich eine Gas-Kombitherme (mit Abgasaustrittswächter), welche an den Fang lfd. Nr. 2/3/20 angeschlossen war. Bei der Überprüfung des Förderdrucks vom Fang wurde ein starker Rückstrom festgestellt. Die Fangmündung (am Dach) wird um ca. 1,5 Meter von einem kuppelartigen Dachgeschossausbau überragt. Bei der herrschenden Windlage (Südost) wurde eine große Windstaulage im Bereich der Fangmündung festgestellt, was zu einem Rückstrom im Fang 2 führte.

Bei den Nachbarfängen lfd. Nr. 1 und 3 derselben Fanggruppe lag die gleiche Situation vor. In der Wohnung Tür Nr. 13 befindet sich im Badezimmer eine Gas-Kombitherme, welche an den Fang lfd. Nr. 1 angeschlossen ist; in der Wohnung Tür Nr. 6 ist im Badezimmer eine Gas-Kombitherme an den Fang lfd. Nr. 3 angeschlossen. In beiden Fällen ergab eine Überprüfung des Förderdruckes einen Rückstrom. Es wurde unter anderem die Herstellung von Lüftungsöffnungen in Badezimmertüren und die Höherführung der Fangmündungen in einer bestimmten Art und Weise angeordnet.

Mit Schreiben vom 4. September 2003, gerichtet an das magistratische Bezirksamt für den 12. Bezirk, ersuchte die MA 68 um Prüfung, ob gegen den zuständigen Rauchfangkerkermeister ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten sei. Auf Grund der vorhandenen Aufsatzmontage beim Fang Nr. 32/III/18 (der zum Haus R-Gasse 7 gehört) habe beim zuständigen Rauchfangkehrer die Kenntnis bestanden, dass die nunmehr gegenständlichen Fänge in einer Windstaulage lägen und dass keine Mängelmeldungen an die Behörden getätigt worden seien.

Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Strafbehörde erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2003, vor ca. 10 Jahren sei das gegenständliche Objekt saniert und der Dachboden ausgebaut worden. Die kuppelartige Dachkonstruktion und die Kamingruppe bestünden seit Errichtung des Hauses, Mängel seien keine festgestellt und die Feuerstätten seien störungsfrei betrieben worden. Es gäbe keinen Fang lfd. Nr. 32/III/18, da es beim Haus R-Gasse 5 nur 30 Fänge gebe.

Zu letzterem äußerte sich die MA 68 mit Schreiben vom 8. Juni 2004 dahingehend, dass die beiden Häuser R-Gasse 5 und R-Gasse 7 in gekoppelter Bauweise hergestellt worden seien, wobei die Lauftreppe am Dach beider Häuser in horizontaler Verbindung stehe. Die ca. 3 m entfernte Fanggruppe Nr. 29 bis 32, R-Gasse 7, befände sich in derselben Windstaulage auf Grund des kuppelartigen Dachgeschoßausbaues, wie die Rauchfanggruppe Nr. 1 bis 3. Auf dem Fang Nr. 32 befinde sich ein ca. 1,5 m hoher Fangaufsatz, welcher in Höhe der Dachkante des kuppelartigen Dachgeschoßes ende. Der Inhaber jener Wohnung, zu der der Fang Nr. 32 gehöre, habe telefonisch befragt erklärt, dass der Fangaufsatz auf Grund vorher bestehender Zugstörungen vor ca. eineinhalb Jahren errichtet worden sei. Bei einer darauf folgenden Erhebung hätten positive Zugverhältnisse festgestellt werden können.

Diesem Schreiben wurden Fotos angeschlossen, aus denen einerseits die Fanggruppe mit dem Fang Nr. 32 samt Aufsatz, der den Dachfirst jedenfalls erreicht, und die Fanggruppe mit den drei gegenständlichen Fangmündungen ersichtlich sind.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2004, ohne jedoch auf die unterschiedlichen Austrittshöhen des Fanges Nr. 32 einerseits und der drei gegenständlichen Fänge andererseits einzugehen.

Mit Straferkenntnis vom 22. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet:

"Sie haben es als persönlich haftende Gesellschafterin der

Kommanditgesellschaft ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft

als zuständiger Rauchfangkehrerbetrieb der Liegenschaft Wien, R-Gasse 5 trotz augenscheinlicher Mängel und der schon vorliegenden Kenntnis (Aufsatzmontage durch Zugstörungen beim Fang lfd. Nr. 32/III/18) unterlassen hat, die im Zuge der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit festgestellten Mängel dem Verpflichteten zur Kenntnis zu bringen und bei Nichtbehebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist der Behörde darüber Anzeige zu erstatten, da bei einer am 24. 5. 2003 durch den Inspektionsrauchfangkehrer in Wien, R-Gasse 5 durchgeführten Erhebung Folgendes festgestellt wurde:

Im Badezimmerbereich der Wohnung Tür Nr. 20 der Frau ... befindet sich eine Gas- Kombitherme ... (mit Abgasaustrittswächter), die an den Fang lfd. Nr. 2/3/20 angeschlossen ist. Bei Überprüfung des Förderdrucks vom Fang lfd. Nr. 2 wurde ein starker Rückstrom festgestellt, bei Überprüfung der Fangmündung wurde festgestellt, dass diese seitlich mit ca. 1 Meter Abstand von einem kuppelartigen Dachgeschossausbau ca. 1,5 Meter überragt und dass sich bei der vorherrschenden Windlage (Südost) eine große Windstaulage im Bereich der Fangmündung bildet und zu einem Rückstrom im Fang lfd. Nr. 2 führte. Der Dachgeschossausbau wurde vor ca. 4-6 Jahren errichtet.

In der Wohnung Tür Nr. 13 der ... ist im Badezimmer am Fang lfd. Nr. 1 eine Gas- Kombitherme ... angeschlossen. In der Wohnung Tür Nr. 6 des ... ist im Badezimmer eine Gas- Kombitherme ... am Fang lfd. Nr. 3 angeschlossen. Bei einer Überprüfung des Förderdruckes wurde in beiden Fällen ebenfalls ein Rückstrom festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 Abs. 1 lit. a des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes , LGBl. Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985, in der geltenden Fassung"

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 420,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

In der Begründung verwies die Strafbehörde auf die Anzeige durch den Inspektionsrauchfangkehrer der MA 68. Der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin hielt die Behörde entgegen, dass die Errichtung des Fangaufsatzes vom Fang Nr. 32 der Liegenschaft R-Gasse 7, der in der Höhe der Dachkante des kuppelartigen Dachgeschoßes ende, laut Aussage des Wohnungsinhabers auf Grund der immer wieder auftretenden Zugstörungen vom Rauchfangkehrermeister der Beschwerdeführerin vorgeschlagen worden sei. Trotz dieser Kenntnis, dass die betreffenden Fänge in einer Windstaulage gelegen seien, seien keine weiteren Maßnahmen bzw. Mängelmeldungen bezüglich der nunmehr gegenständlichen Fänge erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

In der dagegen erhobenen Berufung erklärte die Beschwerdeführerin, das Gebäude sei ein Vierkant-Hof, in dem sich der Wind naturgemäß drehe. Vor etwa 10 Jahren sei der Dachgeschossausbau durchgeführt worden; "bis dato" habe es mit den Fängen keine Probleme gegeben, sämtliche Fänge und Heizungsanlagen seien regelmäßig überprüft worden. Probleme seien erstmals (ein Zeitpunkt wurde nicht angegeben) bei der Gas-Kombitherme in der Wohnung Tür Nr. 20 aufgetreten. Bei einer Überprüfung vor Ort habe der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, J. A., festgestellt, dass die Therme vollkommen verschmutzt war und dringend einem Service unterzogen werden musste. Die Wohnungsinhaberin habe die Rückstromsicherung und den Abgaswächter verbogen, sodass die Therme trotz offensichtlicher Mängel in Betrieb genommen werden konnte. Auf Grund dieser defekten Therme habe es auch die vom Magistrat festgestellten, erhöhten CO2-Werte im Badezimmer der Wohnungsinhaberin gegeben. Die Wohnungsinhaberin habe es unterlassen, die Therme einem Service zuzuführen. Die anderen Wohnungsinhaber hätten keine Mängel an den Heizungsanlagen beziehungsweise Thermen gehabt und es habe folglich keine erhöhten CO2-Werte gegeben.

In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, das auf dem ihr vorgehaltenen Foto ersichtliche Dach gehöre zum gegenständlichen Objekt, der Dachausbau sei vor 15 Jahren erfolgt. Ihr Unternehmen betreue die beiden Häuser seit 40 Jahren. Zum Vorhalt, warum nicht auf allen Auslässen Aufbauten montiert worden seien, erklärte sie, dass es in diesem Zusammenhang auf die Wirksamkeit der Rauchfanghöhe ankomme. Bei den Auslässen mit Aufsätzen handle es sich um Dachgeschosswohnungen, bei denen die Wirksamkeit gerade durch den Aufsatz gewährleistet werde. Ein Rückstau hänge vom Wartungszustand der Therme ab. In der Wohnung Tür Nr. 20 sei ein elektrischer Ventilator installiert, welcher die Luft aus dem Badezimmer absauge.

Der Zeuge J. A., welcher als Rauchfangkehrermeister die gegenständlichen Objekte seit 2001 betreut, bestätigte die Angaben der Beschwerdeführerin. Die bauliche Situation entspreche dem Stand der Technik; Fänge in Windstaulage würden nicht generell einen Mangel darstellen. Es befänden sich in den drei gegenständlichen Wohnungen unerlaubt elektrische Ventilatoren. In den Badezimmern gäbe es keine Lüftungsöffnungen und Fenster sowie dicht schließende Türen. Nach der Überprüfung vom 24. Mai 2003 seien am 3. Juni 2003 (von der Beschwerdeführerin) Befunde aufgenommen worden und die Wohnungsinhaber aufgefordert worden, die festgestellten Mängel zu beheben. In den jeweils ausgestellten Endbefunden vom 11. Juni 2003 sei festgehalten worden, dass die angeschlossenen Gasfeuerstätten ordnungsgemäß an die Abgasanlage angeschlossen seien und betrieben werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Auf Grund der Wahrnehmungen der behördlichen Kontrollorgane einerseits und der unmittelbar nach den behördlichen Beanstandungen vom Unternehmen der Beschwerdeführerin aufgenommenen Befunde und der Darlegungen des Zeugen J. A. andererseits sei es erwiesen, dass aus feuertechnischer Sicht Mängel vorgelegen seien (dies sowohl hinsichtlich der Fänge als auch der in den Wohnungen wahrgenommenen Gegebenheiten). Diese Mängel seien kausal für die Zugstörungen und Rückströme bei ungünstiger Windlage. Dadurch, dass die am 24. Mai 2003 festgestellten - im Zuge einer Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit ohne weiteres augenscheinlich erkennbaren - baulichen Mängel, die die Zugstörungen und Rückstaue verursacht hätten, feuerpolizeiliche Übelstände in den drei verfahrensrelevanten Wohnungen sowie an den Fängen, welche den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses zuzuzählen sind, darstellten, nicht den Benützern der Feuerungsanlagen als Verpflichtete zur Kenntnis gebracht, nicht ins Kontrollbuch eingetragen und nicht der Behörde angezeigt worden seien, seien die objektiven Tatbilder des § 17 Abs. 1 und 2 Wiener Kehrverordnung 1985 erfüllt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ein entsprechendes Aufsichts- und Kontrollsystem nachzuweisen, um für die Einhaltung der Wiener Kehrverordnung zu sorgen. Es läge fahrlässiges Verhalten vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe es unterlassen amtswegig den Sachverhalt zu ermitteln und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht habe die Beschwerdeführerin Vor- und Endbefunde sowie das Kehrbuch vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung vom 3. Juni 2003 seien Ventilatoren vorhanden gewesen und hätten Lüftungsgitter im Badezimmer gefehlt, was (mit)ursächlich für den am 24. Mai 2003 aufgetretenen Rückstau gewesen sei. Im Endbefund vom 11. Juni 2003 sei vermerkt, dass die geforderte Verriegelung der elektrischen Entlüftung angebracht worden sei, sodass der Betrieb der Feuerungsanlage gestattet werden konnte. Zuvor seien in den aufgenommenen Befunden und Überprüfungen keine Mängel augenscheinlich gewesen. Bei der vorhergehenden Überprüfung sei die Wohnungsinhaberin der Wohnung Tür Nr. 20 informiert worden, dass ihre Gastherme verschmutzt sei und dringend einem Service unterzogen werden müsse. Die Beschwerdeführerin konnte davon ausgehen, dass von ihren Mitarbeitern beanstandete Mängel, deren Behebung gefordert wurde, tatsächlich auch durch die Wohnungsinhaber behoben werden. Es habe bis zur Überprüfung durch den Inspektionsrauchfangkehrer keine Mängel gegeben, es habe auch keine Beanstandungen durch Hausbewohner gegeben. Dies lasse darauf schließen, dass der festgestellte Rückstrom nicht ständig, auf Grund der seit nunmehr 10 Jahren bestehenden baulichen Gegebenheiten der Fänge (Dachkonstruktion), aufgetreten sei, sondern dass es sich vielmehr um ein einmaliges, durch die besonderen Windverhältnisse an diesem Tag in Kombination mit dem Zustand der gegenständlichen Gastherme bedingtes Vorkommnis gehandelt habe. Die belangte Behörde hätte die meteorologischen Daten dieses Tages einholen müssen. Die Behörde habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass der im Spruch des Straferkenntnisses genannte Fang Nr. 32 nicht zur gegenständlichen Liegenschaft gehöre. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Beweisergebnisse die belangte Behörde die Feststellung stütze, dass die Mängel seit Jahren bestünden und von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin wahrgenommen worden seien.

Rechtsgrundlage der hier erfolgten Bestrafung ist das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, LGBl. Nr. 17/1957, in der zuletzt auf Grund des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, geänderten Fassung (WFLKG). Nach § 18 Abs. 1 lit. a WFLKG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwider handelt; nach Abs. 3 leg. cit. werden derartige Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 21.000,-- bestraft.

Die Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 40/1987 (K-VO), beruht auf der in § 15h WFLKG enthaltenen Verordnungsermächtigung.

Der hier herangezogene § 17 K-VO legt bei Mängeln an den Rauchgas- und Abgasanlagen bestimmte Pflichten des Rauchfangkehrers fest; diese Bestimmung lautet:

"(1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - festgestellten Mängel sind dem Verpflichteten (§ 8) zur Kenntnis zu bringen (Anlage ./C) und in das Kontrollbuch einzutragen. Wird ein solcher Mangel nicht in angemessener Frist, längstens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin, behoben, ist der Behörde darüber Anzeige zu erstatten. (Anlage ./D).

(2) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Rauchgas- und Abgasfängen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, der Behörde anzuzeigen."

Diese Norm unterscheidet somit zwei Tatbestände: Bei feuerpolizeilichen Übelständen und baulichen Mängeln an allgemein zugänglichen Teilen des Hauses ist der Rauchfangkehrer zur (unmittelbaren) Anzeige an die Behörde verpflichtet (Abs. 2); bei "Mängeln", die auch in einer Wohnung bestehen können - Verpflichteter ist in einem solchen Fall der Benützer der Wohnung -, erfüllt der Rauchfangkehrer seine Verpflichtung nicht, wenn er den Verpflichteten nicht zur Behebung auffordert oder die nicht erfolgte Behebung der Behörde nicht anzeigt (Abs. 1).

Welchem Tatbestand welche Tat hier zugeordnet wurde, ist dem von der belangten Behörde bestätigten Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, weil als übertretene Norm zu allem "§ 17 Abs. 1 und 2" K-VO angeführt wurde. Darüber hinaus lässt sich dem Spruch eine Konkretisierung der Tatzeit bzw. des Tatzeitraumes nicht entnehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0042, mit weiteren Nachweisen).

Es mag sein, dass in den beiden ersten Absätzen des Spruches des Straferkenntnisses die Nicht-Höherführung der Rauchfänge auf dem Dach und somit ein dem § 17 Abs. 2 K-VO zuordenbarer Übelstand oder Baumangel erfasst werden sollte; allerdings ist im ersten Absatz des Spruches von einer Verletzung der Verpflichtung, Mängel zur Kenntnis zu nehmen und nach angemessener Frist der Behörde anzuzeigen, die Rede, was wieder dem § 17 Abs. 1 K-VO zuzuordnen wäre. Im dritten Absatz des Spruches, der die Rückströme in den Wohnungen Nr. 13 und Nr. 6, also jedenfalls nicht in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses betrifft, soll offenbar der Tatbestand des § 17 Abs. 1 K-VO erfüllt worden sein. Es fehlen aber jegliche Feststellungen darüber, dass die zu diesen beiden Wohnungen festgestellten Mängel (Rückströme) vor dem 24. Mai 2003 festgestellt worden wären, die Wohnungsinhaber nicht zu einer Behebung aufgefordert worden wären oder trotz Nichtbehebung die Beschwerdeführerin ihre Anzeigepflicht verletzt hätte; daraus, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2003 Mängel und am 11. Juni 2003 die Behebung dieser Mängel festgestellt hat, lässt sich bezüglich der Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 K-VO nichts gewinnen. Bezüglich dieser Rückströme steht nämlich nicht fest, ob und wann die Beschwerdeführerin von ihnen Kenntnis erlangt hat und sodann ihre Pflichten nach § 17 Abs. 1 K-VO nicht erfüllt hätte.

Bezüglich der Fänge am Dach folgert die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der Fang Nr. 32 des Nachbarhauses zu einem nicht eindeutig festgelegten Zeitpunkt mit einem Aufsatz versehen worden war, dass die drei hier gegenständlichen Fänge mangelhaft wären bzw., weil auch der § 17 Abs. 2 K-VO genannt wurde, einen feuerpolizeilichen Übelstand oder einen baulichen Mangel bildeten. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rauchfangkehrermeister bestritten; zur Klärung der technischen Frage, ob die in den Fotos dokumentierten Ausführungen der Fänge auf dem Dach tatsächlich geeignet waren, gefährliche Rückströme in den Feuerungsanlagen der einzelnen Wohnungen herbeizuführen, hätte es wohl der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft.

Die belangte Behörde belastete aber schon deshalb, weil sie eine Zuordnung der der Beschwerdeführerin angelasteten Taten zu den herangezogenen Tatbeständen nicht vornahm, ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 24. November 2008

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