Normen
AuslBG;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AuslBG;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 2003 §32 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 die Bewilligung für die regelmäßige Veranstaltung von variete- und varieteähnlichen Vorstellungen (Strip Tease, Table Dance) in ihrer Betriebsanlage "Cafe Treffpunkt" in Gries am Brenner für die Dauer eines Jahres unter Auflagen erteilt.
Mit weiterem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1999 wurde diese Bewilligung, in inhaltlich erweiterter Form, nun für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. Jänner 2001, ebenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Auflage 4 dieses Bescheides lautet:
"4. Es dürfen nur Künstler/Künstlerinnen beschäftigt werden, welche die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates besitzen bzw. müssen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. des Fremdengesetzes 1997 eingehalten werden."
Mit weiterem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführerin neuerlich die genannte Bewilligung, nun für den Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Jänner 2006, erteilt. Dabei wurde im Spruch des Bescheides unter anderem auf die im Bescheid vom 21. Jänner 1999 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen verwiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des § 32 Abs. 2 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 in Verbindung mit Punkt 4 der Auflage des Bescheides vom 30. Jänner 1998, abgeändert durch den Bescheid vom 21. Jänner 1999, verlängert durch den Bescheid vom 28.2.2001, mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) bestraft.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, vom 7. Februar 2005 bis zu mindestens 28. Februar 2005 Frau E.T., russische Staatsangehörige, geboren am 3. April 1978, entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Ausländerin beschäftigt zu haben, für welche weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Punkt 4 des oben genannten Bescheides verstoßen, da entgegen der Auflage Punkt 4 eine Künstlerin beschäftigt worden sei, ohne dass die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingehalten worden seien.
Die belangte Behörde stellte als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitpunkt im Cafe Treffpunkt Frau E.T. als Table-Tänzerin beschäftigt habe. Diese sei russische Staatsangehörige und habe während der Beschäftigungsdauer weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Zulassung als Schlüsselkraft noch eine Anzeigenbestätigung noch eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein noch einen Niederlassungsnachweis verfügt. E.T. sei nicht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse gemeldet worden. Das Table-Dance Lokal sei fünf Tage in der Woche geöffnet, von 21:30 Uhr bis 4 Uhr in der Früh. Während der gesamten Öffnungszeiten sei E.T. verpflichtet, im Lokal anwesend zu sein. Während der Öffnungszeiten tanze jeweils eines der Mädchen auf der Bühne, wobei sich ca. alle 20 Minuten die Mädchen mit dem Bühnentanz abwechselten. Jene Mädchen, welche gerade nicht auf der Bühne tanzten, bemühten sich, im Lokal anwesende Gäste dahingehend zu animieren, dass ihnen ein Table-Dance extra bezahlt werde. Im spruchgegenständlichen Zeitraum seien insgesamt vier Mädchen als Table-Tänzerinnen im Lokal beschäftigt gewesen. Der Vertrag mit E.T. sei ursprünglich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Von Seiten der Beschwerdeführerin sei E.T. ein tägliches Mindestentgelt in der Höhe von EUR 50,-- zugesichert worden. Während des Beschäftigungsverhältnisses sei E.T. ein Zimmer zu Verfügung gestellt worden, für welches EUR 5,-- an Betriebskosten zu bezahlen gewesen seien. Nicht festgestellt könne werden, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Beschäftigung von E.T. bei der zuständigen Behörde erkundigt habe.
Nach ihren Darlegungen zur Beweiswürdigung und der Wiedergabe des § 32 Abs. 2 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 sowie des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des § 3 Abs. 3 leg. cit. stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß Punkt 4 der Auflagen des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1999 nur Künstler/Künstlerinnen beschäftigt werden dürften, welche die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates besäßen, bzw. die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. des Fremdengesetzes eingehalten werden müssten. Auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes stehe fest, dass die Beschwerdeführerin E.T. als Arbeitnehmerin beschäftigt habe. Nach Wiedergabe der rechtlichen Erwägungen im Hinblick darauf, dass es sich um eine unselbständige Tätigkeit der E.T. handle, fuhr die belangte Behörde fort, E.T. sei beschäftigt worden, ohne über die entsprechenden arbeitsrechtlichen Papiere gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Sie sei daher entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes von der Beschwerdeführerin beschäftigt worden und diese habe sohin gegen Punkt 4 der Auflagen im Bewilligungsbescheid vom 21. Jänner 1999 in der geltenden Fassung verstoßen, sodass sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 12. Juni 2006, B 3495/05-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Tatzeitpunkt verfügte die Beschwerdeführerin über die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 2001 erteilte Bewilligung. Die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1999 erteilte Bewilligung war mit Ablauf des 31. Jänner 2001 bereits außer Kraft getreten.
Nun verweist der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Februar 2001 in seinem Spruch pauschal auf die Auflagen des Bescheides vom 21. Jänner 1999 und erklärt, die Bewilligung "nach Maßgabe" der dort vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Darauf, ob mit einer solchen Vorgangsweise dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG entsprochen wird, war im vorliegenden Verfahrensstadium nicht näher einzugehen; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und die Konsumation der Bewilligung auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0105, und vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070, sowie den hg. Beschluss vom 11. Juli 1996, Zl. 93/07/0093). Es ist daher davon auszugehen, dass auch die im Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis 31. Jänner 2006 erteilte Bewilligung unter der oben wiedergegebenen Auflage 4 des Bescheides vom 21. Jänner 1999 erteilt wurde.
§ 32 Abs. 2 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 hat folgenden Wortlaut:
"Wer sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,-- zu bestrafen."
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Auflage Punkt 4 im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1999, und zwar allein in Bezug auf das Gebot der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, durch die Beschwerdeführerin übertreten und deshalb der Straftatbestand des § 32 Abs. 2 lit. b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 ("wer sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält") verwirklicht worden sei.
Diese Annahme träfe dann zu, wenn der hier relevante Teil der Auflage 4 des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 1999 (Gebot der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) eine Auflage im Rechtssinn darstellte.
Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde zutreffend darauf hin, dass es bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, keiner Bescheidauflage bedarf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1980, VwSlg. 10.078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden (vgl. VwSlg 6068 A/1963, Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 13). Bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Rz 17 und 28, die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1990, 89/01/0057, sowie vom 3. November 1955, VwSlg 3871 A/1955).
Nun fordert der hier gegenständliche Teil der Auflage 4 pauschal die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dieses Gebot ergibt sich aber bereits aus der Rechtsordnung bzw. dem Ausländerbeschäftigungsgesetz selbst; im vorliegenden Zusammenhang stellt diese Vorschreibung - ebenso wie die der Beachtung der Normen des Fremdengesetzes - daher nur eine an den jeweiligen Bewilligungsinhaber gerichtete Rechtsbelehrung in Bezug auf einen Rechtsbereich dar, mit dem der Bewilligungsinhaber möglicherweise im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Berührung kommen könnte. Diese Teile der Auflage 4 können im vorliegenden Zusammenhang daher lediglich als Rechtbelehrung bzw. als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung anderer Normen gewertet werden, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen nicht zu. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stellt daher allenfalls eine Übertretung dieses Gesetzes dar, ist aber von der Verbotsnorm des § 32 Abs. 2 lit. b nicht erfasst.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Jänner 2008
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