VwGH 2006/03/0042

VwGH2006/03/004228.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JH in K, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Jänner 2006, Zl KUVS-K1- 1308/5/2005, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a lite;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6;
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1;
JagdRallg;
VStG §19;
VStG §21;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a lite;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6;
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1;
JagdRallg;
VStG §19;
VStG §21;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd "B" vor dem 10. November 2003 an einer näher genannten Stelle in einem Gebiet, welches nicht der rotwildfreien Zone angehöre, dem Wild Grassilage und Obsttrester vorgelegt, und zwar in unmittelbarer Nähe einer Kanzel. Er habe hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, insbesondere § 61 Abs 2a lit b, d und e K-JG verstoßen und es wurde über ihn die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von einem Jahr verhängt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor für schuldig erkannt worden sei, vor dem 10. November 2003 in seinem Jagdgebiet Wild mit Saftfutter (Grassilage und Obsttrester) gefüttert und Lockfütterungen (Kirrungen) durchgeführt sowie die Fütterung von Rotwild außerhalb von eigens hiezu bestimmten Fütterungsanlagen vorgenommen zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach § 98 Abs 1 Z 1 iVm § 61 Abs 2a lit b, d und e K-JG sei gegen den Beschwerdeführer eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG ausgesprochen worden; von der Verhängung einer Strafe sei abgesehen worden. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2005 sei die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen worden.

Nach Wiedergabe der Sachverhaltsfeststellungen sowie der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides vom 3. Februar 2005 führt die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass der Disziplinarsenat der Kärntner Jägerschaft keine weiteren Sachverhaltsermittlungen wie etwa Zeugenbefragungen durchzuführen gehabt habe, sondern berechtigt gewesen sei, den im Zug des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig feststellten Sachverhalt disziplinarrechtlich zu beurteilen. Auch die belangte Behörde sehe sich nicht veranlasst, den mit dem zitierten Bescheid vom 3. Februar 2005 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt nochmals "durch Zeugenbefragungen zu erhellen". Nach § 90 Abs 2 K-JG liege ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, nämlich in einem nicht als rotwildfreie Zone qualifizierten Gebiet dem Wild in unmittelbarer Nähe einer Kanzel Grassilage und Obsttrester vorgelegt zu haben, widerspreche jedenfalls den Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes und stelle somit ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Eine verwaltungsstrafrechtliche Qualifikation im Sinne des § 21 VStG sei für eine Administrativmaßnahme nach § 90 Abs 6 K-JG irrelevant. Maßgeblich für die Wahl der Disziplinarstrafe sei lediglich die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des § 90 Abs 2 K-JG. Das Vergehen gegen die Standespflichten habe in der Vorlage von Grassilage und Obsttrester in einer nicht rotwildfreien Zone in unmittelbarer Nähe einer Kanzel bestanden. Für Vergehen dieser Art verhänge der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft in ständiger Spruchpraxis die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres. Es sei der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie ausdrücklich darauf hinweise, dass das Ankirren von Wild gravierend gegen das Ansehen und die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoße. Auch sei den spezialpräventiven Überlegungen der Erstbehörde beizupflichten, wenn sie in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses darauf verwiesen habe, dass die im offiziellen Mitteilungsorgan der Kärntner Jägerschaft seit Jahren veröffentlichten Erkenntnisse hinsichtlich der Bestrafung gleichartiger Verwaltungsübertretungen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten hätten können, die festgestellten Übertretungen zu begehen. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, von der bisherigen Spruchpraxis abzugehen, wonach das Ankirren von Wild durch Vorlage von Saftfutter die Disziplinarstrafe des Ausschlusses der Kärntner Jägerschaft in der Dauer eines Jahres nach sich ziehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 90 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Gemäß § 90 Abs 6 K-JG sind Disziplinarstrafen:

"a) der einfache Verweis,

b) der strenge Verweis,

c) der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf

bestimmte Zeit,

d) der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf

Dauer."

2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zunächst sein gesamtes Berufungsvorbringen gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in dem wiederum auch der Inhalt zweier Stellungnahmen im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Hermagor betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung inkludiert ist.

Soweit sich diese Ausführungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid wenden bzw das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren betreffen, beziehen sie sich nicht auf die verfahrensgegenständliche Angelegenheit, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Das weitere in der Beschwerde wiedergegebene Berufungsvorbringen betrifft im Wesentlichen den Umstand, dass die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Verwaltungsübertretung gemäß § 98 iVm § 61 K-JG von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers und unbedeutenden Folgen der Übertretung ausgegangen ist, während in der Disziplinarangelegenheit der vom Beschwerdeführer als "Höchststrafe" bezeichnete Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres ausgesprochen wurde. Auf dieses Vorbringen wird unten (Punkt 5.) näher eingegangen.

3. In der konkret den angefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerdebegründung geht der Beschwerdeführer zunächst neuerlich darauf ein, dass das Verfahren, in welchem er rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Jagdgesetz für schuldig erkannt wurde, mangelhaft gewesen sei; im Wesentlichen weist der Beschwerdeführer dabei auf seiner Ansicht nach widersprüchliche Zeugenaussagen sowie Unklarheiten in der Beweiswürdigung hin.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig rechtskräftig einer Übertretung des § 61 Abs 2a lit b, d und e K-JG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 21/2000) für schuldig erkannt wurde. Die Vorfrage im Disziplinarverfahren gemäß § 90 Abs 2 K-JG, ob ein Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften vorliegt, wurde damit von der zuständigen Behörde als Hauptfrage rechtskräftig beurteilt und der belangten Behörde war im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren zufolge der bindenden Wirkung der Vorfragenentscheidung eine neuerliche Prüfung, ob die Verwaltungsübertretung begangen wurde, verwehrt (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0142). Das Beschwerdevorbringen, in welchem die Mangelhaftigkeit des (rechtskräftig abgeschlossenen) Verwaltungsstrafverfahrens behauptet wird, geht daher ins Leere. Dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Handlung in unmittelbarer Nähe einer Kanzel erfolgte, wird von ihm ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass das betreffende Gebiet nicht der rotwildfreien Zone angehört.

4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern modifiziert habe, als die Wortfolge "und wiederholt" gestrichen worden sei, welche allerdings bei der Strafbemessung belastend und erschwerend gewesen sei.

Hiezu ist festzuhalten, dass im Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, welches der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt hat, ausdrücklich die ihm als Verletzung seiner Standespflichten zur Last gelegte Handlung, nämlich das (einmalige) Vorlegen von Grassilage und Obsttrester an einem näher genannten Ort angeführt wurde. Die daran anschließende Formulierung, er habe hiedurch gröblich "und wiederholt" gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen, beruht offenkundig auf einem Versehen, zumal auch in der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides kein Hinweis auf einen wiederholten Verstoß enthalten ist und auch die Ausführungen zur Bemessung der Disziplinarstrafe eindeutig nur auf den im Spruch genannten einmaligen Vorfall abstellen.

Die belangte Behörde, welche den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch Streichung der Worte "und wiederholt" abgeändert hat, ist damit nicht von einer weniger schwer wiegenden Standespflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen als die Erstbehörde. Eine Herabsetzung der Disziplinarstrafe aus diesem Grunde war daher nicht geboten.

5. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21 VStG wegen geringen Verschuldens und auch geringfügigen Folgen lediglich eine Ermahnung ausgesprochen worden sei. Die belangte Behörde habe jedoch bei der Ausübung des Ermessens bezüglich der Verhängung der Disziplinarstrafe den minderen Grad des Verschuldens nicht berücksichtigt, sondern vielmehr eine "Einheitsstrafe" verhängt, welche nicht auf den konkreten Schuldgehalt abgestellt habe.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat, wie dies durch den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2005 rechtskräftig feststeht, jagdrechtliche Vorschriften übertreten. Die belangte Behörde ist im Disziplinarverfahren zwar an die rechtskräftig festgestellte Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer, nicht aber an die von der Verwaltungsstrafbehörde der Strafbemessung - bzw dem Absehen von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG - zu Grunde gelegten Überlegungen gebunden.

Der Verwaltungsgerichtshof kann der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass es sich bei der konkreten Übertretung - verbotene Fütterung mit Saftfutter, verbotene Lockfütterung und verbotene Fütterung von Rotwild außerhalb eigens hiezu bestimmter Fütterungsanlagen in unmittelbarer Nähe einer Kanzel - um eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften handelt, nicht entgegentreten, zumal das Saftfutterverbot dazu dienen soll, nicht erwünschte Wildkonzentrationen und Wildschäden zu vermeiden; auch das Verbot des Ankirrens soll die Gefahr von Wildschäden verringern (vgl dazu Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht, 4. Aufl. 2002, Anm. 8, 11 und 14 zu § 61 K-JG). Die Bestimmungen über die Fütterung dienen damit in besonderem Maße auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung waldgefährdender Wildschäden (vgl § 3 Abs 1 K-JG). Das Vorliegen einer gröblichen Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften setzt auch nicht - wie der Beschwerdeführer offenkundig vermeint - voraus, dass das Ankirren in der Absicht vorgenommen wurde, das angelockte Wild zu erlegen, zumal die nachteiligen Folgen des Ankirrens unabhängig von einem allfälligen Abschuss eintreten können.

Der Verstoß gegen Fütterungsvorschriften, wie ihn der Beschwerdeführer zu vertreten hat, stellt nicht nur eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, sondern widerspricht auch der Weidgerechtigkeit und verletzt die Interessen der Kärntner Jägerschaft.

Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0142, mwN). Die belangte Behörde hat unter konkreter Würdigung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes gegen seine Standespflichten dargelegt, aus welchen Gründen sie die verhängte Disziplinarstrafe als angemessen erachtet. Insbesondere ist die belangte Behörde dabei auch auf die - über den Umstand eines Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften hinausgehende - Verletzung der Interessen der Kärntner Jägerschaft durch das Ankirren von Wild sowie auf spezialpräventive Überlegungen eingegangen; bereits die erstinstanzliche Behörde hatte als mildernden Umstand die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Als Verschuldensform hat die belangte Behörde "zumindest" bewusste Fahrlässigkeit angenommen, da dem Beschwerdeführer die Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes bekannt gewesen seien bzw er sich hätte erkundigen müssen, sofern ihm die Vorschriften unbekannt gewesen seien oder er Zweifel gehabt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde daher bei der Bemessung der Disziplinarstrafe der Grad des Verschuldens berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang, dass "sowohl Motive als auch der Erfolg" der Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften festzustellen und zu beurteilen wäre; er habe nicht versucht, eine Ankirrung vorzunehmen, um Hochwildabschüsse tätigen zu können, und es könne ihm auch eine Lockfütterung bezogen auf Hochwild nicht angelastet werden. Es könne nur von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden, die keinesfalls den Ausschluss, "also die in Kärnten gängige Höchststrafe", rechtfertige.

Auch diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die konkrete Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften - insbesondere auch das Vorliegen einer Lockfütterung sowie die Fütterung von Rotwild außerhalb von eigens hiezu bestimmten Fütterungsanlagen - rechtskräftig festgestellt wurde. Dass die verbotene Fütterung mit der Absicht, einen Abschuss zu tätigen, erfolgt wäre, hat die belangte Behörde weder festgestellt noch der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Wie bereits ausgeführt, ist eine derartige Absicht auch nicht Voraussetzung, um im Fall einer verbotenen Fütterung vom Vorliegen eines gröblichen Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften ausgehen zu können. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht darin gefolgt werden, dass bloß leichte Fahrlässigkeit vorgelegen wäre; auch stellt der zeitlich auf ein Jahr befristete Ausschluss keineswegs die "Höchststrafe" für eine Verletzung von Standespflichten nach dem Kärntner Jagdgesetz dar.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Verhängung der Disziplinarstrafe nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. März 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte