VwGH 2006/02/0163

VwGH2006/02/016321.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des S B in B, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Mai 2006, Zl. UVS-1-330/E4-2006, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 4. November 2005 gegen 20:20 Uhr auf einer näher angeführten Straße in Bregenz einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht um 20:50 Uhr des genannten Tages an einem näher genannten Ort in Bregenz geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeausführungen gehen zunächst dahin, dass der einschreitende Polizeibeamte mangels konkreten Verdachtes einer Alkoholisierung nicht berechtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zu einem Alkotest aufzufordern.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch selbst nicht, dass die Beamten auf Grund einer Anzeige, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Pkw ein Fahrzeug beim Einparken beschädigt habe, einschritten. Da der Beschwerdeführer selbst zugab, sein Fahrzeug gelenkt zu haben, konnte der Beamte, der den Beschwerdeführer in der Folge zur Ablegung des Alkotestes aufforderte, jedenfalls davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben; darauf, ob tatsächlich ein anderes Fahrzeug beim Einparken durch den Beschwerdeführer beschädigt wurde (und dieser Fahrerflucht begangen habe), kommt es dabei nicht an, weshalb die belangte Behörde auch nicht verhalten war, den Anzeiger (wegen Fahrerflucht) als Zeugen zu vernehmen und den vom Beschwerdeführer beantragten Akt zur Aufklärung von Widersprüchen hinsichtlich von Beschädigungen durch den Beschwerdeführer beizuschaffen.

Auch soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme namentlich von ihm genannter Zeugen rügt, legt er die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, hat er doch selbst in seiner Berufung vorgebracht, dass diese Zeugen ca. eineinhalb Stunden bis kurz vor der Anhaltung (durch die einschreitende Polizei) nachweisen hätten können, dass der Beschwerdeführer weder Merkmale einer Alkoholisierung aufgewiesen noch Alkohol zu sich genommen habe, was aber einen nachträglichen oder von den Zeugen unbemerkten Alkoholkonsum nicht ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0231).

Wenn der Beschwerdeführer weiters das Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach seinen eigenen Angaben - möglicherweise - aus dem Munde nach Alkohol roch, weil er - wegen Zahnfleischprobleme - mit einer wahrscheinlich Alkohol enthaltenden Lösung den Mund gespült hatte. Wenn die belangte Behörde demzufolge den Aussagen des zum Atemalkoholtest auffordernden Polizeibeamten, der (u.a.) einen Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers wahrnahm, folgte, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.

Selbst wenn also der ursprüngliche Anlass des Einschreitens der Beamten der Verdacht des Verursachens eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden durch den Beschwerdeführer und die in weiterer Folge angenommene Fahrerflucht war, so kam es hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO insbesondere darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten, dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Dies war jedoch auf Grund des Bejahens des Lenkens eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer und auf Grund der Wahrnehmung von Alkoholisierungsmerkmalen im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers der Fall, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0252) für den hier maßgeblichen Verdacht einer Alkoholisierung bereits das Vorliegen eines einzigen Alkoholisierungsmerkmales genügt.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass ihm die Verweigerung der Durchführung der Atemluftkontrolle nur dann vorgeworfen werden könne, wenn die diesbezügliche Amtshandlung auch tatsächlich beendet worden wäre; er habe aber nicht unterscheiden können, ob die Amtshandlung wegen der behaupteten Fahrerflucht oder aber wegen der möglichen Alkoholisierung beendet worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2006 vor der belangten Behörde aufgefordert wurde, den einschreitenden Beamten sowie dessen Kollegin anzuhauchen, wobei die Rede davon gewesen sei, ob der Beschwerdeführer etwa getrunken habe. Nach dem dies der Beschwerdeführer verneint, dieser Aufforderung jedoch entsprochen habe, sei er gefragt worden, ob er zum Alkotest bereit wäre, was er verneint habe, weil er dazu keine Veranlassung gesehen habe. Nach einer weiteren diesbezüglichen Frage, die er wiederum verneint habe, hätten ihm die Polizisten den Führerschein und die Zulassungspapiere ausgehändigt und den Ort der Amtshandlung verlassen. Nach der hg. Judikatur zu § 5 Abs. 2 StVO (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2005/02/0150) ist der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Beschwerdeführer den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0108), wobei dem Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben folgend - klar sein musste, dass er der Aufforderung nicht unverzüglich entsprochen hatte und die Amtshandlung bereits beendet war.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzerordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. September 2006

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