VwGH 2006/02/0021

VwGH2006/02/002131.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des A K in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. November 2005, Zl. UVS 303.19-2/2005-27, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1994 §130 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §49 Abs1 Z1;
BArbSchV §87 Abs3;
Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten 1973 §3 Abs1 Z21 idF 1988/358;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ASchG 1994 §130 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §49 Abs1 Z1;
BArbSchV §87 Abs3;
Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten 1973 §3 Abs1 Z21 idF 1988/358;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH nicht dafür gesorgt, dass auf einer Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer dieser GmbH beschäftigt gewesen seien, am 17. März 2004 gegen 8.15 Uhr die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. der Bauarbeiterschutzverordnung eingehalten worden seien. Bei der näher umschriebenen Baustelle sei festgestellt worden, dass auf der südseitigen Dachfläche mit einer Dachneigung von 43 Grad und einer Absturzhöhe von 4 m drei näher bezeichnete Arbeitnehmer mit Dacheindeckungsarbeiten (Aufbringung von Dachziegeln) beschäftigt gewesen seien, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätte. Der Beschwerdeführer habe damit § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung übertreten; es wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in der Rechtslage demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof - den selben Beschwerdeführer betreffend - mit Erkenntnis vom 27. Juli 2002, Zl. 2002/02/0037, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall geltend macht, der Zeuge Ing. A.R. sei nicht dazu vernommen worden, dass bereits nach Abschluss eines vorhergehenden Verwaltungsstrafverfahrens dem Arbeitsinspektorat der (einvernommene) Zeuge H. als Verantwortlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes bekannt gegeben worden sei, unterlässt es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdefall, näher anzugeben, wann diese Anzeige beim Arbeitsinspektorat eingelangt sein soll. Damit legt er aber die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht offen. Angemerkt sei überdies, dass eine ausdrückliche Behauptung, der Zeuge H. sei als verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt worden, im Berufungsverfahren nicht aufgestellt wurde und der Zeuge H. selbst eine derartige Aussage nicht machte.

Soweit der Beschwerdeführer noch rügt, das von ihm geleitete Unternehmen der GmbH habe kürzlich verschiedene, näher genannte "Zertifikate" erhalten, die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt, so übersieht er, dass das - von der belangten Behörde zu Recht verneinte Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems - allein an Hand der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beurteilen ist.

Dessen ungeachtet war der angefochtene Bescheid aus den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 2002/02/0037, näher angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde hat nämlich auch im vorliegenden Beschwerdefall das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt und damit den Beschwerdeführer lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden; sie hat dadurch gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsgebot verstoßen.

Soweit sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0235, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich im hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 96/02/0052, getroffene Unterscheidung auch für den vorliegenden Beschwerdefall sinngemäß heranzuziehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

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