Dokumentnummer
JWR_2005200300_20070425X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine bloß auf eine Meldeauskunft gestützte Feststellung ist nicht schlüssig (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0015).(Hier: Die Behörde hat die Feststellung, der Asylwerber sei nicht nach Nigeria zurückgekehrt, in erster Linie darauf gestützt, dass dieser bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Wien gemeldet gewesen sei.)
JWR_2005200300_20070425X02
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