VwGH 2005/18/0209

VwGH2005/18/020915.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1966, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. April 2005, Zl. 313.838/2- III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §24;
AuslBG §34 Abs23;
AuslBG;
AVG §56;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18 Abs1a;
FrG 1997 §89 Abs1a;
FrGNov 2002;
VwRallg;
AuslBG §12;
AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §24;
AuslBG §34 Abs23;
AuslBG;
AVG §56;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18 Abs1a;
FrG 1997 §89 Abs1a;
FrGNov 2002;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. April 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem kroatischen Staatsangehörigen, am 10. April 2001 persönlich "via ÖB Agram" gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 1. März 2001 sei die I. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung GmbH (im Folgenden: I. GmbH) gegründet worden. Mit Stichtag 28. November 2001 sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 17.500,-- ("Einlagesumme 35.000,-- EUR), somit zu 50 %, in das Firmenbuch eingetragen worden. Als Geschäftsführer fungierten er und sein Bruder R.

Der vom Beschwerdeführer am 10. April 2001 gestellte Antrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 24. September 2003 abgewiesen worden.

Nach Wiedergabe der §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 89 Abs. 1a FrG, sowie der §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass aus § 12 Abs. 5 und § 24 AuslBG der Wille des Gesetzgebers hervorgehe, den vor dem 1. Jänner 2003 zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Niederlassung im Bundesgebiet zuzulassen gewesenen Personenkreis weitreichend zu beschränken. Gegenüber dem ursprünglichen Anforderungsprofil für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit", später "jeglicher Aufenthaltszweck", das primär im Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit, der Antragsteller würde im Niederlassungsfall aus der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, bestanden habe, habe die Niederlassung der "selbständigen Schlüsselkraft" zum Zweck der Erwerbstätigkeit nunmehr zusätzlich einen "gesamtwirtschaftlichen Nutzen zu generieren". Diesbezüglich werde eine Prognose verlangt. Dem Begriff nach bedeute "gesamtwirtschaftlicher Nutzen" die Bildung eines Saldos aus gesellschaftlich allgemein negativ (unerwünscht) bewerteten gegenüber positiv (erwünscht) bewerteten ökonomischen Effekten, wobei letztere die ersten, bewertet in Geld, überwiegen müssten. Die künftige Niederlassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit dürfte zudem nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der ihr prognostisch zuzurechnende erwartete gesamtwirtschaftliche Nutzen entfiele.

Im Fall des Beschwerdeführers bestehe kein Anhaltspunkt für die sachliche Rechtfertigung der Annahme, seine Niederlassung und selbständige Erwerbstätigkeit würden den gesetzlichen Anforderungen an eine "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" entsprechen. Sicherlich könnten die bloße Anwesenheit und allfällige Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vordergründig auch den einen oder anderen volkswirtschaftlich belebenden Effekt hervorbringen, indem er etwa - in geringfügigem Ausmaß - Arbeitskräfte nachfrage, durch Investitionen Umsätze seiner Lieferanten hebe oder Beiträge, etwa an die Sozialversicherungsträger, abführe sowie Steuern und Abgaben leiste. Dies gelte in der von ihm dargetanen Größenordnung jedoch für nahezu jedermann. Wenn er beispielsweise die Hälfte des Stammkapitals für seine Gesellschaft einzahle, erfülle er lediglich das gesetzliche Mindestgründungserfordernis. Tatsächliche erwähnenswerte Investitionen seien nach der Aktenlage bisher nicht getätigt worden. Wenn er und sein Bruder als Nachweis für bereitstehendes Investitionskapital jeweils EUR 11.000,-- Spareinlage auf einem Namenssparbuch anböten, könne dies nicht als ausreichend erachtet werden, weil eine zwingend ausschließliche Verfügungsmacht der I. GmbH über diese Geldsumme nicht ersichtlich sei, die Geldsumme als Investitionskapital eher als geringfügig zu erachten sei und überdies die Mittelherkunft (im Sinn von "Herzeigegeld", das zunächst geliehen, auf das Sparbuch eingezahlt, nach Ablichtung wieder behoben und an den Verleiher zurückgezahlt worden sein könnte) nicht feststehe. Das Vorhandensein eines nennenswerten Investitionskapitals sei daher ebenso wenig nachgewiesen worden wie das Vorhaben dessen Einsatzes im Zug der Realisierung eines überzeugenden Unternehmenskonzeptes.

Wenn der Beschwerdeführer weiters angebe, dass im Jahr 2003 die I. GmbH Umsatzerlöse in der Höhe von etwa EUR 121.000,-- bei einem Jahresgewinn für 2003 von ca. EUR 6.500,-- erzielt hätte, so läge sein daraus persönlich erzieltes Nettoeinkommen mit Sicherheit noch innerhalb der Größenordnung seines Unternehmerlohnes, d.h. jenes fiktiven Einkommens, welches er bei ausreichender Qualifikation wohl auch durch unselbständige Erwerbstätigkeit in entsprechender Position im Rahmen eines etablierten einschlägigen Wirtschaftsunternehmens erzielen könnte. Wäre seine Qualifikation hiefür unzureichend bzw. seine Marktposition hiefür zu schwach, so bestünde auch kein Grund mehr für die Annahme, dass diese Mängel im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht effektiv würden und solchermaßen sein Unternehmen unentwickelt hielten und letzten Endes scheitern ließen. Zudem dränge er mit seinem Unternehmensgegenstand in einen bereits hoch entwickelten Markt, welcher längst keinen Mangel an etablierten, hoch qualifizierten Unternehmen und Fachkräften, auch nicht an hervorragend ausgebildeten Nachwuchskräften, leide und in dem ein reger und ruinöser Verdrängungswettbewerb herrsche (vgl. die Stellungnahme des AMS vom 11. September 2003 zu seinen einander widersprechenden Gutachten).

Die Niederlassung und verstärkte Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Markt wäre der Sicherung bestehender Arbeitsplätze der Branche somit eher entgegenwirkend. Ein vorhandener Bedarf würde durch seine Teilnahme an diesem Markt lediglich umverteilt und bliebe im günstigsten anzunehmenden Fall (auch eine Wahrscheinlichkeit seines unternehmerischen Scheiterns sei in die Betrachtung mit einzubeziehen) auf die Gesamtwirtschaft ohne Nutzen. Zur Befriedigung allfällig steigender Nachfrage wären etwa "Mannstunden" auch von etablierten Unternehmen zusätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachzufragen, ein Mehr an Kapital zu investieren, an Steuern und Abgaben zu leisten, etc.

Es sei daher von untergeordneter Bedeutung und könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer fallweise Arbeitskräfte einstellen würde oder dies für den Fall der Bewilligungserteilung beabsichtigte. Nach der Aktenlage (Versicherungsdaten) hätte er bisher einige wenige Personen für jeweils kurz bemessene Dienstverhältnisse eingestellt: E. vom 20. März 2001 bis 29. September 2004, P. vom 22. April 2003 bis 29. April 2003, F. vom 22. April 2003 bis 26. Juni 2003, M. vom 9. Oktober 2003 bis 18. Dezember 2003, T. vom 6. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 und S. seit 8. Mai 2003, wobei nur in diesem einzigen Fall von einem halben vom Beschwerdeführer "geschaffenen Arbeitsplatz" (die andere Hälfte wäre dem Bruder des Beschwerdeführers zuzurechnen) die Rede sein könnte.

Relevant sei vielmehr einzig die Tatsache der aus gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenen Entbehrlichkeit der Niederlassung und selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, welche den Anforderungen des Gesetzgebers an die Beschaffenheit einer selbständigen Schlüsselkraft weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht genüge. Eine Eigenschaft des Beschwerdeführers als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG sei nicht erkennbar gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 1a, des § 19 Abs. 1 und 2, des § 22, des § 89 Abs. 1a und des § 111 Abs. 12 FrG idF des BGBl. I Nr. 126/2002 lauten:

"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

  1. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002)
  2. 3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,

    höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(1a) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der Quote gemäß Abs. 1 Z. 1 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt sind."

"§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die

  1. 1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind (....(;
  2. 2. Künstler sind (....(;
  3. 3. zwar unselbständig erwerbstätig, aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);

    4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind, aber auf Grund eines Staatsvertrages oder eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen

    4a. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a als Schlüsselkraft erfüllen.

    5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in

    Z. 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.

    6. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen (....(."

"§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene Fremde zu informieren.

§ 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.

(2) Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 1a) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen."

"§ 89. (....(

(1a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18 Abs. 1 Z. 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne Weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden."

"§ 111. (....(

(12) Die §§ (....( 18 Abs. 1, 1a, (....(, 22, (....( 89 Abs. (....( 1a (....( in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. (....(."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 2 Abs. 5, des § 12 Abs. 8, des § 24 und des § 34 Abs. 23 AuslBG idF des BGBl. I Nr. 126/2002, haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. (...)

(5) Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder

2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder

3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft) aus oder

4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge oder

5. der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung."

"§ 12. (...)

(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24."

"§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."

"§ 34. (...)

(23) Die §§ (....( 2 Abs. 5 (...), 12, (...), 24, (...) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen."

2. Die Beschwerde bringt vor, dass das AMS zwar ein negatives Gutachten (vgl. § 89 Abs. 1a FrG, § 24 AuslBG) erstellt habe, gemäß § 34 Abs. 23 AuslBG die Bestimmung des § 24 idF der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Novelle (BGBl. I Nr. 126/2002) jedoch nicht auf Anträge (auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) angewendet werden dürfe, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gestellt worden seien. Eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer bereits am 10. April 2001 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" wäre vor dem 1. Jänner 2003 möglich gewesen. Nach der bis zu dieser Novelle geltenden Rechtslage sei das AuslBG (§ 2 Abs. 4 Z. 2) auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden gewesen, sei doch ein selbständig erwerbstätiger geschäftsführender Gesellschafter nicht weisungsgebunden, sodass der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmereigenschaft aufgewiesen habe.

Ferner übe der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit nicht "kraft eigener Person aus - Einzelfirma", sondern im Rahmen der Erwerbstätigkeit einer inländischen juristischen Person in dem vom Gesellschaftsvertrag geregelten Geschäftsumfang und sei das in § 24 AuslBG normierte Tatbestandsmerkmal "gesamtwirtschaftlicher Nutzen", um als Geschäftsführer in seinem eigenen Unternehmen in selbständiger Funktion arbeiten zu dürfen, mit dem GmbH-Recht nicht vereinbar. Die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht nach den Kriterien des AuslBG, sondern nach jenen des GmbH-Rechts zu beurteilen. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die gegenständliche GmbH keine erwähnenswerten Investitionen getätigt hätte, so seien solche gar nicht erforderlich, weil der Gesetzgeber für die Gründung einer GmbH eine zur Hälfte einzuzahlende Stammeinlage von mindestens EUR 35.000,-- verlange und diese Bestimmung des GmbH-Rechtes vom Gesetzgeber im Zug der Novellierung des AuslBG nicht geändert worden sei. Es sei daher gesetzlich nicht zulässig, als Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen der I. GmbH zu verlangen. Auch sei der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers auf die Ausübung von Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktionen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für die rechtmäßig im Firmenbuch eingetragene I-GmbH gerichtet und jede Umdeutung seiner Tätigkeit in die einer selbständigen Schlüsselkraft im Sinn des § 24 AuslBG rechtswidrig.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handelt. Ein solcher Aufenthaltstitel darf gemäß § 19 Abs. 1 FrG - außer in den Fällen des Abs. 2 - nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht; § 18 Abs. 1 und 1a, § 22 FrG). Dass der Beschwerdeführer eine der in § 19 Abs. 2 FrG normierten Tatbestände erfülle und die Erteilung der von ihm beantragten Erstniederlassungsbewilligung daher keiner Quotenpflicht unterliege, wird von der Beschwerde nicht behauptet. Damit wäre nach den Bestimmungen des FrG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Erstniederlassungsbewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur zu erteilen gewesen, wenn seine Tätigkeit als die einer Schlüsselkraft (vgl. insbesondere § 18 Abs. 1 und 1a FrG, § 2 Abs. 5 AuslBG) zu beurteilen wäre und die hiefür festgelegte Quote noch nicht ausgeschöpft wäre (vgl. dazu § 22 FrG iVm der Niederlassungsverordnung, BGBl. II Nr. 496/2004).

Entgegen der Beschwerdeansicht ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nicht nach der vor dem Inkrafttreten der obgenannten Novelle (am 1. Jänner 2003) geltenden Rechtslage zu beurteilen. Die FrG-Novelle (BGBl. I Nr. 126/2002) enthält keine Bestimmung, dass auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die bis dahin (oder bei Antragstellung) geltende Gesetzeslage anzuwenden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 56 AVG E 273 ff zitierte hg. Judikatur). Wenn die durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 in das AuslBG eingefügte Bestimmung des § 34 Abs. 23 (u.a.) in Bezug auf § 2 Abs. 5 sowie §§ 12 und 24 AuslBG anordnet, dass diese Bestimmungen auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereigneten, so ist als "Sachverhalt" im Sinn des § 34 Abs. 23 AuslBG (das ist der im vorliegenden Fall maßgebliche Sachverhalt) jene Sachlage anzusehen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verwirklicht war. Ob, wie die Beschwerde vorbringt, eine Entscheidung durch die Niederlassungsbehörde im vorliegenden Fall vor dem 1. Jänner 2003 möglich gewesen wäre, ist hiebei ohne Belang.

3.2. Da das FrG für die Beurteilung eines Drittstaatsangehörigen als (selbständige) Schlüsselkraft auf das AuslBG (und nicht auf das GmbH-Gesetz) abstellt (vgl. § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 1a, § 89 Abs. 1a FrG), geht auch die Beschwerdeansicht, dass die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht nach den Kriterien des AuslBG, sondern jenen des GmbH-Rechtes zu beurteilen sei, fehl.

3.3. Im Übrigen enthält die Beschwerde kein Vorbringen, dem zufolge die Beurteilung der belangten Behörde, dass mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der I. GmbH kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des § 24 AuslBG verbunden wäre, unrichtig sei, und zeigt sie nicht auf, inwieweit der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Schlüsselkraft dennoch erfülle. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid (vgl. dort auf den Seiten 4 und 5) kann die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. März 2006

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