VwGH 2005/17/0013

VwGH2005/17/001325.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden

  1. 1.) der A GmbH in L (zur hg. Zl. 2005/17/0013),
  2. 2.) der B GmbH in B (zur hg. Zl. 2005/17/0014),
  3. 3.) der C GmbH in F (zur hg. Zl. 2005/17/0018),
  4. 4.) der D GmbH in J (zur hg. Zl. 2005/17/0019) und
  5. 5.) der E GmbH in N (zur hg. Zl. 2005/17/0020),

    alle vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, jeweils gegen die Spruchpunkte 1. und 2. der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    ad 1.) vom 19. Dezember 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0893- I/7/2004,

    ad 2.) vom 19. Dezember 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0901- I/7/2004,

    ad 3.) vom 19. Dezember 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0902- I/7/2004,

    ad 4.) vom 19. Dezember 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0897- I/7/2004, und

    ad 5.) vom 19. Dezember 2004, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1023- I/7/2004,

    alle betreffend Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen gemäß § 212a BAO (Spruchpunkt 1.) sowie Abweisung eines in diesem Zusammenhang gestellten Begehrens auf Akteneinsicht (Spruchpunkt 2.),

Normen

BAO §212a;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;
BAO §212a;
BAO §90;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerden gegen Spruchpunkt 2. des jeweils angefochtenen Bescheides richten, werden sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich ihres Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat jeder der beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit fünf Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 5. Februar 2004 wurden den beschwerdeführenden Parteien jeweils Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben. Diese Vorschreibungen betrafen in allen Fällen Bemessungszeiträume bis Oktober 2003, wobei die Vorschreibung in den einzelnen Fällen unterschiedliche Monate betraf (ab Oktober 2002 zur hg. Zl. 2005/17/0013, beginnend mit Jänner 2003, Februar 2003, April 2003 und Mai 2003 in den anderen Verfahren).

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben jeweils Berufung und stellten den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

1.3. Mit fünf Bescheiden vom 4. August 2004 wies der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Aussetzung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 212a BAO jeweils ab.

1.4. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung, in der sie insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, verwiesen und die Auffassung vertraten, dass zu prüfen sei, ob eine Notifikation der Maßnahmen als Beihilfe erfolgt sei bzw. bei nicht erfolgter Notifikation, wie die aus den Agrarmarketingbeiträgen eingenommenen Mittel verwendet wurden. In einer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 stellten die beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus jeweils einen Antrag, näher genannte Akten beizuschaffen und ihnen die Einsicht in dieselben zu ermöglichen.

1.5. Auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Parteien ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide, mit welchen die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung gemäß § 289 BAO in Verbindung mit § 212a BAO abgewiesen und die Aussetzung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht bewilligt wurde (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. der angefochtenen Bescheide wird jeweils dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Beischaffung der von ihnen genannten Akten sowie auf Ermöglichung der Akteneinsicht in diese nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, in dessen Zuge insbesondere auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2004, C(2004) 2037fin, eingegangen wird, und Darstellung des § 212a BAO jeweils aus, dass für die Bemessungszeiträume ab Oktober 2002 keine gemeinschaftsrechtswidrige Mittelverwendung der Agrarmarketingbeiträge zu erkennen sei. Die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 bestätige explizit die gemeinschaftsrechtskonforme Mittelverwendung durch die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH ab dem 26. September 2002. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2003, Zlen. 2002/17/0211, 0215, 0253, 0254, sei betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern unter anderem in der Begründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, ausgeführt worden, dass vor einer Abklärung der dort näher umschriebenen Tatsachenfragen betreffend die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge bzw. des Vorliegens einer allfälligen Notifikation als Beihilfe nicht von einer wenig erfolgversprechenden Berufung der Beschwerdeführer gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die festgestellte Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (gemeint: durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004) als auch darauf, dass die Maßnahme im Lichte der ständigen Judikatur des EuGH nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei, seien die Erfolgsaussichten der Berufung der Beschwerdeführerin in Ansehung der von der Abweisung des Aussetzungsantrages betroffenen Zeiträume als wenig erfolgversprechend anzusehen. Die Aussetzung der Einhebung sei daher nicht zu bewilligen und die Berufung gegen die Versagung der Aussetzung abzuweisen gewesen.

In Ansehung des Antrages auf Aktenbeischaffung führte die belangte Behörde aus, es sei am 3. August 2004 eine Darstellung der Geldmittel aller Kooperationen mit dem Lebensmitteleinzelhandel erfolgt. Da dies den Zeitraum bis 2002 betreffe, für den auch die Aussetzung der Einhebung gewährt worden sei, "sei dieses Vorbringen im Berufungsverfahren in der Sache weiter abzuklären".

1.6. Sowohl gegen Spruchpunkt 1. als auch gegen Spruchpunkt 2. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.7. Die belangte Behörde legte den jeweiligen Berufungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund des sachlichen Zusammenhanges der Beschwerden beschlossen, diese zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und hat über sie (soweit sie jeweils den Spruchpunkt 2. der angefochtenen Bescheide betreffen, über die Prozessvoraussetzungen) in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt 2. des jeweils angefochtenen Bescheides:

Bei der unter diesem Spruchpunkt getroffenen Erledigung (Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages auf Beischaffung der in Rede stehenden Akten sowie auf Gewährung von Einsicht in dieselben) handelt es sich um eine nicht selbstständig anfechtbare, dem Inhalt nach prozessleitende Verfügung, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck bringt, dass lediglich die Beischaffung und Einsichtgewährung für das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren versagt wurde, der Beweisantrag im Übrigen jedoch "im weiteren Berufungsverfahren" (in der Hauptsache) noch abgeklärt werde. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da dieser prozessleitenden Verfügung somit die selbstständige Bekämpfbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlt, waren die dagegen erhobenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt 1. des jeweils angefochtenen Bescheides:

In Ansehung dieses Spruchpunktes (betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der verschiedenen, zwischen Oktober 2002 und Oktober 2003 liegenden Bemessungszeiträume) gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen (Frage der Bindungswirkung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 in Ansehung der Frage, ob eine Beihilfe vorliegt, Wirkung dieser Kommissionsentscheidung auf das Durchführungsverbot in Ansehung der vor ihrer Erlassung bzw. vor der auf ihre Erlassung gerichteten Antragstellung gelegenen Bemessungszeiträume) jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort dargelegten Erwägungen erweist sich der Spruchpunkt 1. des jeweils angefochtenen Bescheides als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er aus dem Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. Mai 2005

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