Normen
EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/253;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §10 Abs3 idF 1993/253;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
EStG 1988 §4 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. In den Streitjahren 1999 und 2000 machte er diverse Aufwendungen (Zinsen, Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag) im Zusammenhang mit einer Zweitordination in dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus geltend.
Im Zuge einer auch die beiden Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde nach Besichtigung der Zweitordination festgestellt, dass keine der im Bauplan und einer Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers als Ordinationsräume bezeichneten Räume als solche zu erkennen seien, zumal auch keinerlei medizinische Einrichtung und Geräte vorhanden seien. Der Eindruck, dass es sich um Wohnräume handle, werde dadurch verstärkt, als etwaige Patienten Teile des privaten Wohnbereiches betreten müssten, um in die im Obergeschoss des Einfamilienhauses gelegenen fraglichen Ordinationsräume zu gelangen. Die Führung einer Zweitordination erschiene auch im Hinblick darauf, dass die Stammordination lediglich 1,6 km entfernt sei, unglaubwürdig und bekräftige den dokumentierten Wohncharakter dieser Räume. Mangels glaubhaft gemachter betrieblicher Nutzung sei eine steuerliche Anerkennung zu versagen und die geltend gemachten Aufwendungen den erklärten Gewinnen zuzurechnen.
Diesen Feststellungen folgend erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1999 - entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zum betrieblichen Charakter der gegenständlichen Räume insbesondere vor, dass eine Couch als Untersuchungsliege Verwendung finde, weil als Untersuchungsliege im ärztlichen Sinn jede Liege verwendbar sei, die für bestimmte Untersuchungen von rechts zugänglich sei. Weiters werde das TV-Gerät und der dazugehörige Videorecorder ausschließlich betrieblich genutzt, zumal sich auch im Privatbereich (Erdgeschoss) drei TV-Geräte (Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer) befänden. Eine private Nutzung der an die Ordinationsräume im Obergeschoss anschließende Terrasse könne ausgeschlossen werden, weil im Erdgeschoss ein großer Garten mit Terrasse der Privatnutzung diene. Im übrigen sei der Privatbereich wegen der Behinderung des Beschwerdeführers im Erdgeschoss angesiedelt, weshalb die Ordinationsräume zweckmäßigerweise im Obergeschoss liegen würden. Auch sei die Privatnutzung des Obergeschosses deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer alleinstehend sei und keine Kinder habe, sodass das Erdgeschoss für ihn groß genug sei, um seine privaten Wohnbedürfnisse zu stillen. Schließlich sei der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenausweises mit einer Behinderung im Ausmaß einer 45 %igen Erwerbsminderung. Auf Grund dieser Behinderung sei auch eine Entfernung von lediglich 1,6 km zur Hauptordination kein Indiz für eine Privatnutzung der Zweitordination. Ganz im Gegenteil sei es für den Beschwerdeführer und auch für die Patienten eine erhebliche Erleichterung, im Falle einer Behandlung in der Zweitordination oder bei Wochenenddiensten nicht jedes Mal den Weg in die Hauptordination zurücklegen zu müssen.
In der Beantwortung eines Vorhaltes gab der Beschwerdeführer überdies an, die Terrasse im Obergeschoss diene in erster Linie dazu, dem Ordinationsraum Frischluft zuzuführen und von den Patienten bei etwaigen Schwindelanfällen zwecks Frischluftzufuhr benutzt zu werden.
In einem weiteren Ergänzungsschreiben an die belangte Behörde erklärte der Beschwerdeführer, dass es seit 1997 keinen geregelten Nachtdienst der praktischen Ärzte in seinem Bundesland gäbe, weshalb dieser unter der Woche sowie am Wochenende von Samstag 7:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr vom Beschwerdeführer für seinen Patientenkreis selbst durchgeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer arbeite 75 bis 80 Stunden pro Woche, davon verbringe er 20 bis 25 Stunden in der Zweitordination. Laut beigelegter Liste betreue er im Quartal 1.483 Patienten der Gebietskrankenkasse und zusätzlich 250 Patienten der kleinen Krankenkassen und Privatpatienten. Außerdem sei der Beschwerdeführer seit 1980 stellvertretender Gemeindearzt, wobei in diesem Zusammenhang viele Tätigkeiten, wie Exhumierungen, Totenbeschau und vor allem Todesfeststellungen außerhalb des normalen Ordinationsbetriebs (während der Nacht) stattfänden. Seit 1982 sei der Beschwerdeführer bei der Landesregierung als Amtsarzt eines örtlichen Landesjugendheimes angestellt, wo er über 100 Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren betreue, "darunter ca. 15 Epileptiker, 20 Minderbegabte, der Rest Asoziale und jugendliche Kriminelle, ein kleiner Teil Intelligente, aber aufgrund der häuslichen Situation Verwahrloste". Nachdem der Beschwerdeführer auch ausgebildeter Pädagoge und Volksschullehrer sei, gebe es gerade in diesem Bereich häufig außerhalb der Ordinationszeiten anfallende Probleme. Weiters habe er eine (aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Gänze abgeschlossene) Sportarztausbildung hinter sich, weshalb er auch als Vereinsarzt eines namentlich genannten Sportvereins, sowohl in der Fußball-, als auch in der Tennissektion tätig sei. Auf Grund seiner ehemaligen Tätigkeit bei der Justiz sei der Beschwerdeführer der einzige örtliche Praktiker, der in Zusammenarbeit mit der örtlichen Gendarmerie klinische Prüfungen und Blutabnahmen bei verdächtigen Alkohollenkern durchführe, wenn in der Nacht kein Amtsarzt zur Verfügung stünde. Auch werde der Beschwerdeführer häufig bei Einweisungen in die Psychiatrie von der Gendarmerie kontaktiert, vor allem bei Fremd- und Selbstgefährdung, und betreue er zudem ca. 40 pflegebedürftige Personen in einem namentlich genannten Pflegeheim, davon sieben mit PEG-Sonde (künstliche Ernährung).
Um die beschriebene äußerst umfangreiche Tätigkeit in diesem Ausmaß weiterführen zu können, habe der Beschwerdeführer nach seiner Hüftoperation im Oktober 1998 die Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses samt Zweitordination geplant. Die Zweitordination sei im Juni 2000 in Betrieb genommen worden. Er beschäftige dort keine Angestellten, wenn notwendig, helfe ihm seine Lebensgefährtin "freundschaftlicher Weise in allen Bereichen".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung dem Grunde nach keine Folge. Sachverhaltsbezogen stellte sie eingangs ihrer Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer zunächst 39,12% der Errichtungskosten des rund 400 m2 großen Einfamilienhauses als betrieblich veranlasst geltend gemacht habe. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung sei der Berufungsantrag auf Anerkennung des Obergeschosses und eines Teiles der Garage eingeschränkt worden.
Der Errichtung des Einfamilienhauses liege ein mit Bescheid vom 23. Juni 1999 bewilligter (geänderter) Bauplan zu Grunde, der im Obergeschoss folgende Räume ausweise: 1 Ordination, 1 Wartezimmer, 1 Bad, 1 WC, 1 Gästezimmer, 1 Galerie, 1 Terrasse.
Der Beschwerdeführer habe auf ein Schreiben der Ärztekammer vom 10. April 2001 hingewiesen, in dem diese bestätigt habe, dass er seine Zweitordination "nicht wie ursprünglich gemeldet mit 11.7.00, sondern bereits am 23.6.00" eröffnet habe. Weiters habe er ein Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 27. Juni 2003 vorgelegt, in dem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass die Gebietskrankenkasse im Einvernehmen mit der Ärztekammer ab 1. Juli 2003 die Genehmigung zur Führung einer Kassenpraxis in Form einer Zweitordination erteile. Dazu habe der Beschwerdeführer dem Finanzamt erklärt, dass es für die Zeit zwischen Juni 2000 und Juni 2003 ein "stilles Übereinkommen zwischen Ärztekammer und Gebietskrankenkasse betreffend Behandlung von Kassenpatienten in der Zweitordination" gebe. Der Beschwerdeführer habe auch eine Liste mit Patientennamen übergeben, die in der Zweitordination behandelt worden seien.
Eine am 12. November 2002 in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Betriebsbesichtigung habe jedoch ergeben, dass das "Labor" im Obergeschoss nicht als solches zu erkennen war. Am Fußboden habe sich ein "großer ungeordneter Haufen mit gefüllten Plastiksackerln, teilweise in Waschkörben, ein einzelner Bürodrehstuhl, ein geblümtes Bettsofa mit einer weißen Bettdecke, eine geöffnete schwarze Arzt- bzw. Aktentasche" befunden. Weitere Einrichtungsgegenstände, insbesondere solche die auf die Nutzung als ärztlicher Ordinations- oder Behandlungsraum hindeuten würden, existierten nicht. Auch ergebe sich aus dieser Ausstattung keinesfalls die Eigenschaft als "Geräteraum". Der große "Ordinationsraum" (37,46 m2) sei mit Büromöbeln (zwei niedrige Ablageschränke, ein hoher Wandkasten, geöffnet, darin Aktenordner, Schreibtisch mit Lampe, mit Papieren bedeckt, Bürosessel), zwei Sessel, einem schwarzen Ledersofa und dazu passend zwei Lederfauteuils und einem Lederhocker, sowie einem Fernseher eingerichtet und weise ebenfalls nicht den Charakter eines Ordinationsraumes eines Allgemeinmediziners auf. Im "Wartezimmer" (das nach den Feststellungen des Prüfers über keine direkte Verbindung zum Ordinationsraum verfügt) habe sich ein leerer Wandschrank mit Leiter und eine Sitzgelegenheit befunden. Laut Vermerk des Nachschauorgans sei ein Arztschild ohne Ordinationszeiten jedoch mit dem Vermerk "Ordination nach Vereinbarung" und Angabe einer Handynummer vorhanden.
Mit Schreiben vom 14. März 2005 habe der Beschwerdeführer Fotos vorgelegt, die zeigten, dass sich in der "Ordination" nunmehr zusätzlich eine ärztliche Untersuchungsliege, eine weiße Ablage mit Inhalationsgerät sowie am Schreibtisch ein PC mit Drucker befänden. In dem nunmehr als "Ordination 2 - Blutabnahmen, plante Nutzung als Labor" bezeichneten Raum befänden sich neben dem geblümten Sofa ein schwarzes Lederfauteuil, ein medizinischer Untersuchungsapparat auf einem Rollgestell, ein runder Glastisch mit PC, Telefon und Schreibmaschine und ein Bürodrehsessel.
In Würdigung von erstinstanzlichen Fotoaufnahmen vom 12. November 2002, vom 28. Mai 2003, vom 14. März 2005 und vom 28. September 2005, welche im Rahmen von Besichtigungen angefertigt oder vom Beschwerdeführer selbst übermittelt worden waren, kam die belangte Behörde zur Feststellung, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Inbetriebnahme der Räumlichkeiten für betriebliche Zwecke am 23. Juni 2000 die Absicht des Beschwerdeführers, die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Einfamilienhauses langfristig als Zweitordination zu nutzen, nicht als erwiesen angenommen werden könne. Die Räume hätten sich selbst zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt bei der ersten Betriebsbesichtigung am 12. November 2002 in keinem Zustand befunden, der eine betriebliche Nutzung als Zweitordination erkennen ließe. Es hätten keine Einrichtungsgegenstände auf eine Nutzung als ärztliche Ordinations- oder Behandlungsräume hingewiesen, insbesondere sei keine Untersuchungsliege vorhanden gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Untersuchungen an Patienten auf einem Ledersofa von unter 1,60 m Länge und einer durchgehenden Sitz- und Rücklehne durchgeführt würden, sei nicht glaubhaft. Eine spezielle Untersuchungsliege, auf der sich die Patienten ausstrecken könnten und die zwecks besserer Zugänglichkeit für den Arzt über eine höhere Liegefläche verfüge, sei vom Beschwerdeführer erst nach diesbezüglichen Vorhalten des Finanzamtes (Niederschrift über die Nachschau vom 12. November 2002) aufgestellt worden. In den Räumlichkeiten seien - mit Ausnahme eines Mikroskops - keine medizinischen Geräte vorhanden gewesen. Auch eine Privatnutzung des vorhandenen Fernsehgerätes könne angesichts der bei der Nachschau vorgefundenen Fernsehillustrierten und der Geltendmachung von Kosten für die Errichtung einer TV-Antenne und einer SAT-Anlage nicht ausgeschlossen werden.
Zur Meldung an die Ärztekammer und die Gebietskrankenkasse merkte die belangte Behörde an, dass beide Körperschaften keine Nachschau durchgeführt und nicht ermittelt hätten, ob sich in den Räumlichkeiten tatsächlich eine Ordination befinde. Die Schilder Arzt "für Allgemeinmedizin, Ordination nach Vereinbarung, Handynummer" seien erst mit Rechnung vom 27. August 2002 angeschafft worden, nachdem das Finanzamt mit Vorhalt vom 4. Juli 2002 an den Beschwerdeführer herangetreten sei.
Von den 28 befragten Patienten hätten nur 13 Personen angegeben, den Beschwerdeführer in dessen Wohnhaus zur ärztlichen Konsultation aufgesucht zu haben. Von diesen Personen hätten wiederum lediglich fünf erklärt, das Obergeschoss des Hauses betreten zu haben. Vier Patienten hätten angegeben, in den im Erdgeschoss befindlichen (unstrittig privaten) Räumlichkeiten mit dem Beschwerdeführer gesprochen zu haben. Die restlichen befragten Personen hätten dazu keine näheren Angaben machen können. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass rund die Hälfte der befragten Patienten trotz gegenteiliger Behauptung des Beschwerdeführers bei Übergabe der Patientenliste nicht in der Zweitordination des Beschwerdeführers in Behandlung gewesen seien oder gar nichts von einer Zweitordination gewusst hätten. Lediglich eine Patientin habe erklärt, den Beschwerdeführer im Jahr 2000 in dessen Zweitordination aufgesucht zu haben, vier weitere hätten Zeiträume ab 2002 und 2003 genannt. Überdies habe der Beschwerdeführer im Schreiben vom 31. Juli 2002 selbst eingeräumt, dass die Einrichtung der angeblichen Zweitordination aus der zuvor aufgegebenen Privatwohnung stamme.
Da somit die für eine Ordination eines Allgemeinmediziners notwendige Einrichtung im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer behaupteten erstmaligen Inbetriebnahme am 23. Juni 2000 nicht vorhanden gewesen sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Absicht des Beschwerdeführers festgestellt werden können, das Obergeschoss seines Einfamilienhauses als Zweitordination zu verwenden, weshalb neben dem IFB, mangels Vorliegens von Betriebsvermögen, auch die geltend gemachte AfA und die Finanzierungszinsen nicht anzuerkennen seien.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Geltendmachung des Investitionsfreibetrages gem. § 10 EStG 1988 und Absetzung der AfA und Zinsen für eine unmittelbar betrieblich genutzte Zweitordination" verletzt.
Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:
Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (vgl. mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, § 4 Abs 1 Tz. 25). Im Allgemeinen ist die Zugehörigkeit zum Betriebvermögen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen. Werden Grundstücke oder Gebäude jedoch gemischt genutzt (Teile betrieblich, andere Teile nicht betrieblich), dann ist das Grundstück oder Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Maßgeblich für die vorzunehmende Aufteilung ist dabei jeweils die konkrete Nutzung oder Benützung der Räumlichkeiten in jenem Streitjahr, dessen Abgabenbemessungsgrundlagen es zu ermitteln gilt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2001, 96/14/0069, und vom 29. Juni 1995, 93/15/0110).
Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 1996 ist zudem die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 zu beachten, die ein Abzugsverbot der Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung normiert, sofern das (häusliche) Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Unter Arbeitszimmer ist in diesem Zusammenhang ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt. Räumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung für die Betriebs- oder Berufsausübung typisch sind und eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise nicht gestatten, wie etwa (u.a.) Ordinationsräume, fallen nicht unter dem Begriff des Arbeitszimmers (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, § 20 Tz. 6.1).
Gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1988 i.d.F. BGBl. Nr. 253/1993 darf für Gebäude ein Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind.
Bei der Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen für Herstellungskosten ist auf die im Herstellungszeitpunkt vorgesehene Nutzung abzustellen. Maßgeblich ist demnach, ob in dem Zeitpunkt, in dem die hergestellte Sache (Gebäude) bestimmungsgemäß verwendbar wurde, die Absicht bestand, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dienen solle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0149, mit weiteren Nachweisen).
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde im Einklang mit den Bekundungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die im Obergeschoss des Privathauses gelegenen Räumlichkeiten mit 23. Juni 2000 zur bestimmungsgemäßen Verwendung bereit gestanden sind. Im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung ist sie allerdings entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zur Feststellung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer bezeichneten Räume im Obergeschoss seines Wohnhauses in den Streitjahren nicht für eine betriebliche Benützung als "Zweitordination" bestimmt waren.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren "genügend Aktionen" gesetzt habe, um die betriebliche Nutzung des Gebäudes als Zweitordination gegenüber der Außenwelt zu manifestieren. Die diesbezügliche Absicht des Beschwerdeführers habe sich durch formale Maßnahmen wie die Einreichung eines geänderten Bauplanes, Meldung der Eröffnung einer Zweitordination an die Ärztekammer, Nachmeldung des Betriebes der Zweitordination an die GKK und durch tatsächliche Maßnahmen wie die Einrichtung der Ordination, wenn auch zu Beginn mit gebrauchten Möbeln, Inbetriebnahme und Nutzung der Ordination durch Behandlung von Patienten und medizinische Beratung von Angehörigen manifestiert.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es nach dem Gesagten entscheidend auf die in den Streitjahren gegebenen Verhältnisse ankommt. "Nachträglich" gesetzten Maßnahmen kann allenfalls Indizwirkung für eine bereits zuvor bestandene Absicht zukommen.
Ob die fraglichen Gebäudeteile in den Streitjahren, insbesondere bei Beginn der Nutzung im Juni 2000 dem Betrieb einer ärztlichen Ordination dienten, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2002, 96/14/0145, und vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0144).
Im Beschwerdefall handelt es sich um unstrittig im Wohnungsverband gelegene Räumlichkeiten, die über keinen eigenen (Patienten)Eingang verfügen, daher nur über die privaten Räumlichkeiten betreten werden können und die zudem über eine offene Galerie mit diesen verbunden sind. Die Räumlichkeiten unterschieden sich bei der ersten Betriebsbesichtigung im Jahr 2002 ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht von privaten (allenfalls Bürozwecken dienenden) Wohnräumlichkeiten. Für eine Arztpraxis typische Gerätschaften waren nicht vorhanden. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund die betriebliche Zweckbestimmung der Räume als Zweitordination nicht als erwiesen angenommen hat, kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.
Den vom Beschwerdeführer "nachträglich" innerhalb der Behaltefrist des Investitionsfreibetrages gesetzten Maßnahmen zur äußeren Umgestaltung der fraglichen Räume (Anschaffung einer Untersuchungsliege und eines Ordinationsschildes) hat die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass sie "über Vorhalt des Finanzamtes" erfolgt seien, die Indizwirkung für eine bereits im maßgeblichen Zeitpunkt bestandene Absicht des Beschwerdeführers, die Räume tatsächlich als "Zweitordination" zu benützen, abgesprochen. Auch diese Erwägung steht nicht in Widerspruch zur Lebenserfahrung. Die vom Beschwerdeführer vor dem Prüfungsbeginn gesetzten "formellen Maßnahmen", die Einreichung eines geänderten Bauplanes im Jahr 1999 und die Meldung an die Ärztekammer konnten - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat -, auf die Nutzung als Zweitordination gerichtete tatsächliche Maßnahmen nicht ersetzen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die Befragung der 28 Patienten sei in einer "einschüchternden und befremdenden" Art erfolgt, sodass die Patienten gar nicht gewusst hätten, "worum es
hier ging, bzw. teilweise glaubten ... sie dürften gar nicht
sagen, dass sie als Patient (in der Zweitordination des Beschwerdeführers) behandelt worden" seien, ist ihm zu erwidern, dass er es schon im Verwaltungsverfahren bei Pauschalvorwürfen belassen und nicht aufgezeigt hat, welche Patientenaussagen aus den von ihm genannten Gründen nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden dürften. Nach der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 waren die Zeugenbefragungen zudem Gegenstand der Erörterung, ohne dass einzelnen Aussagen entgegengetreten worden wäre.
Da die Beschwerde auch sonst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, erweist sie sich als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. Februar 2010
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