VwGH 2005/15/0159

VwGH2005/15/015920.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der 1. D. C & A. S - Eigentümergemeinschaft, 2. D C, und 3. A S, alle in Graz, alle vertreten durch Dr. Karl Sala, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 8042 Graz, Plüddemanngasse 104/III, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 4. November 2005, GZ. RV/0344-G/05, betreffend u.a. Feststellung von Einkünften für 2001, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;
ZustG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Eigentümergemeinschaft, an der die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer zu je 50 % beteiligt sind, erzielte bis zum Jahr 1997 Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines auf ihrer Liegenschaft befindlichen Gebäudes. Dieses zu diesem Zeitpunkt noch verwendbare Gebäude wurde in der Folge abgerissen und an seiner Stelle ein Parkplatz mit einer Schrankenanlage errichtet. Ab 1998 wurden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung dieses Parkplatzes (Dauerparker, Kurzparker, Werbetafel) erzielt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes nicht mehr als Herstellungskosten des Parkplatzes behandelt.

Laut Ausweis der Verwaltungsakten war die Eigentümergemeinschaft bei Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes von der Dkfm. M. & Dr. S. KEG Wirtschaftstreuhänder, vertreten. Die Berufungsvorentscheidung wurde an die Miteigentümer zu Handen Dr. Karl S. gerichtet. Der Vorlageantrag namens der Miteigentümer wurde vom Wirtschaftstreuhänder Dr. Karl S. gestellt. Im Bericht über die Vorlage der Berufung bezeichnete das Finanzamt Dr. Karl S. als Vertreter der Berufungswerber, dem Zustellvollmacht erteilt worden sei.

Die belangte Behörde richtete die Berufungsentscheidung an die Eigentümergemeinschaft zu Handen Dkfm. M. & Dr. S. KEG. Von einer Arbeitnehmerin wurde die Sendung übernommen.

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften diese Vorgangsweise als Zustellmangel gerügt.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus.

Im vorliegenden Fall wurde eine Adressierung der Berufungsentscheidung an die Liegenschaftsgemeinschaft zu Handen der KEG vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die KEG unbestritten nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter. Die Sendung wurde an den tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten weitergeleitet. In diesem Fall ist von keiner Sanierung des Zustellmangels auszugehen. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. März 1998, 97/14/0151, vom 18. Mai 1994, 93/09/0115, und vom 19. September 1990, 90/03/0054, sowie die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, bei § 7 Zustellgesetz E Nr. 26 ff angeführten Entscheidungen).

Für das fortzusetzende Verfahren wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2003/14/0107, verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2008

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