Normen
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die V-Industrieanlagenbau GmbH war Geschäftsherrin einer aus ihr und der ATL-Treuhand GmbH bestehenden atypischen stillen Gesellschaft. Dabei war die ATL-Treuhand GmbH Treuhänderin für rund 350 Anleger. Alleinige Gesellschafterin der V-Industrieanlagenbau GmbH war die V-AG (eine Holding), die zugleich auch alleinige Gesellschafterin der V-Landmaschinenfabrik GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, war.
Zum Stichtag 31. August 1997 wurde die V-Industrieanlagenbau GmbH auf die V-Landmaschinenfabrik GmbH als übernehmende Gesellschaft, die ihrerseits kurz vorher in eine AG umgewandelt worden war, verschmolzen. Dabei wurde die stille Gesellschaft aufrechterhalten. Die V-Landmaschinenfabrik AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Dezember 2001 gemäß § 5 Umwandlungsgesetz auf die beschwerdeführende KG umgewandelt.
Die V-Industrieanlagenbau GmbH hatte im Jahre 1990 um
S 75 Mio ein Genussrecht am Vermögen der V- Landmaschinenfabrik GmbH, das in einem Genussschein verbrieft war, erworben. Dabei waren u.a. folgende Bedingungen vereinbart:
- Die V-Landmaschinenfabrik GmbH hat der V-Industrieanlagenbau GmbH 60 % des handelsrechtlichen Gewinnes eines jeden Geschäftsjahres vor Organschaftsabrechnung auszuzahlen.
- Die Zahlungsverpflichtung wird auf unbestimmte Zeit übernommen. Die Vereinbarung ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der V-Landmaschinenfabrik GmbH mit einer Frist von sechs Wochen kündbar, erstmals zum Ende des 20. Geschäftsjahres der V-Landmaschinenfabrik GmbH, das dem Jahr der Genussscheinbegebung folgt.
- Die V-Landmaschinenfabrik GmbH kann den Genussscheinanspruch aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen, wenn die V-Industrieanlagenbau GmbH vor dem Ende der vereinbarten festen Laufzeit von 20 Jahren bereits Gewinnbeteiligensansprüche von insgesamt S 150 Mio erworben hat.
- Im Fall der Auflösung und Abwicklung der V-Landmaschinenfabrik GmbH erlischt der Anspruch aus dem Genussrecht.
Vor Abschluss der Genussrechtsvereinbarung war mit Vertrag vom 3. Juli 1990 die bereits erwähnte atypische stille Gesellschaft gegründet worden. Dabei war festgelegt worden, dass die ATL-Treuhand GmbH neben ihrer Geschäftseinlage von S 10.000,-- weitere Geschäftseinlagen von zunächst S 50 Mio (dieser Betrag wurde in der Folge erhöht) leiste. Diese Einlagen wurden von den rund 350 Anlegern als Treugebern aufgebracht. Die Gestaltung war als Beteiligungsmodell für die Treugeber beworben worden.
Während die atypisch stille Gesellschaft die hingegebenen S 75 Mio im Jahre 1990 als Betriebsausgabe berücksichtigt wissen wollte, ging das Finanzamt von einem aktivierungspflichtigen Vorgang aus, akzeptierte aber Betriebsausgaben in Form einer linearen Abschreibung des mit S 75 Mio aktiviertem Genussrechtes über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.
Die stille Gesellschaft brachte Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für 1990 ein. Im Berufungsverfahren brachte sie vor, es gehe um ein besonderes Genussrecht in Form einer Besserungsvereinbarung. Ob ein Rückzahlungsanspruch jemals geltend gemacht werden könne, stehe noch nicht fest, weil dies vom Eintritt von in der Zukunft liegenden Voraussetzungen abhängig sei. Daher dürfe sie keine Forderung aktivieren. Mit der Besserungsvereinbarung werde nur eine Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt. Der sanierungsbedürftigen V-Landmaschinenfabrik GmbH sei es durch die Zufuhr von S 75 Mio möglich gewesen, neue Produkte zu entwickeln und ein Tochterunternehmen im Ausland zu gründen. Im Jahr 1993 sei bereits ein Gewinn von rund S 3,2 Mio erzielt worden. Der positive Trend habe sich fortgesetzt. Steuerlich sei eine Besserungsvereinbarung als Aufwand beim "Verbesserer" und als Erlös beim "Verbesserten" anzusetzen.
In ihrer abweisenden Berufungsentscheidung vom 22. März 1994 ging der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion davon aus, es liege ein Genussrecht vor, welches ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut darstelle. Das der V-Industrieanlagenbau GmbH eingeräumte Genussrecht könne erstmals nach 20 Jahren von Seiten der V-Landmaschinenfabrik GmbH gekündigt werden, falls bis dahin für die V-Industrieanlagenbau GmbH Gewinnbeteiligungsansprüche von mindestens S 150 Mio angefallen seien. Eine Kündigung des Genussrechts vor Ablauf von 20 Jahren sei nur bei einem früheren Anfallen dieses Betrages möglich. Daher sei nach Ansicht des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion von einer Nutzungsdauer des Genussrechtes von 20 Jahren und folglich von Betriebsausgaben von jährlich einem Zwanzigstel der Anschaffungskosten auszugehen.
Die gegen die Berufungsentscheidung des Berufungssenates vom 22. März 1994 erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0088, als unbegründet ab. Zur Begründung führte er aus, unter Genussrechten im Sinne des Zivilrechtes seien solche Rechte zu verstehen, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte des Gesellschafters sein könnten; die gewährten Rechte entsprächen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern seien Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Wirtschaftsgüter seien alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbaren Güter jeder Art; selbstständige Bewertungsfähigkeit werde angenommen, wenn im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflege. Es werde in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb ein fiktiver Erwerber des Unternehmens der atypisch stillen Gesellschaft im Rahmen des Gesamtkaufpreises nicht ein besonderes Entgelt für das Genussrecht ansetzen würde. Wenn der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion in seiner Berufungsentscheidung das Genussrecht als ein auf 20 Jahre zu aktivierendes Wirtschaftsgut behandelt habe, sei die atypisch stille Gesellschaft dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt worden.
Die V-Landmaschinenfabrik GmbH, die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin, hat den Zugang des Genussrechtskapitals im Jahre 1990 als Betriebseinnahme erfasst. In der Folge wurde bei der V-Landmaschinenfabrik GmbH für den Zeitraum 1996 bis 1998 eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. In Tz 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom 16. August 2001 hielt der Prüfer fest, korrespondierend mit der Aktivierung des Genussrechtskapitals bei der atypisch stillen Gesellschaft sei bei der V-Landmaschinenfabrik GmbH eine Passivierung vorzunehmen gewesen. Dabei sei gleichfalls von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen, was zu einer jährlichen gewinnerhöhenden Auflösung von S 3,75 Mio führen müsse.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1996 wieder auf und erließ - mit Ausfertigungsdatum vom 20. August 2001 - einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, in welchem die Gewinnerhöhung von S 3,75 Mio als auf das Jahr 1996 entfallende gewinnerhöhende Auflösung der Passivpost erfasst wurde.
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erhob gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 Berufung, mit welcher sie die in Rede stehende Gewinnerhöhung von S 3,75 Mio bekämpfte. Aus der Genussrechtsvereinbarung treffe sie keine über den Gewinnanspruch hinausgehende Verpflichtung. Die Genussrechtsberechtigte habe keinen Anspruch am Vermögen, an den stillen Reserven oder am Liquidationserlös. Im Übrigen sei im Rahmen der Verschmelzung der beiden Kapitalgesellschaften zum 31. August 1997 ein Confusio-Verlust eingetreten, welcher vom Betriebsprüfer ebenfalls "in Abrede" gestellt worden sei. Auf Grund der zeitverzögerten Abschreibung des Aktivpostens (Genussrecht) bei der V-Industrieanlagenbau GmbH und der sofortigen Erfassung von Betriebseinnahmen bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ergebe sich aber zwingend ein Confusio-Verlust aus der Verschmelzung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, es sei strittig, ob die V-Landmaschinenfabrik GmbH das Genusskapital, das ihr im Jahre 1990 von ihrer Schwestergesellschaft zugewendet worden sei, im Jahr der Vereinnahmung als einmalige Betriebseinnahme habe erfassen müssen oder ob die zugeflossenen Mittel zu einer Passivpost geführt hätten, welche über die voraussichtliche Laufzeit von 20 Jahren gewinnerhöhend aufzulösen gewesen sei. Es gehe sohin um die Frage, ob an den jeweiligen Bilanzstichtagen gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu erfassende Passiva vorgelegen seien.
Wenn sich, wie im gegenständlichen Fall, Geldgeber in Form einer Publikumsgesellschaft über Genussrechtskapital die Beteiligung an künftigen Gewinnen einer Emittentin aushandelten, entstehe eine Verbindlichkeit auf Seiten der Schuldnerin des Genussrechtskapitals. Unter Kaufleuten sei davon auszugehen, dass für die Hingabe von Kapital zur finanziellen Stärkung eines Unternehmens ein Rückforderungsanspruch eingeräumt werde; es liege sohin die Vermutung der Entgeltlichkeit vor. Dies gelte umso mehr, wenn, wie im gegenständlichen Fall, unternehmensfremde Anleger direkt als Treugeber einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage zuzüglich einer Gewinntangente erwerben. Der Rückforderungsanspruch eines Kapitalgebers entstehe in der Regel mit der Hingabe des Kapitals und nicht erst in dem Zeitpunkt, in welchem künftig Gewinne erwirtschaftet würden. Wer eine Gesellschaft in der Absicht, an den Gewinnen zu partizipieren, mit Genusskapital ausstatte, erwerbe gegenüber dieser Gesellschaft einen Rückforderungsanspruch, der gleichzeitig auf Seiten der Gesellschaft eine Verbindlichkeit darstelle. Die belangte Behörde gelange daher zur Auffassung, dass das empfangene Genussrechtskapital auf Seiten der V-Landmaschinenfabrik GmbH zu einer Passivierung habe führen müssen.
Die V-Landmaschinenfabrik GmbH sei mit der Vereinnahmung des Kapitals die Verpflichtung zur Rückzahlung eingegangen. Der Umstand, dass die Kapitalrückzahlung den im Genussschein festgelegten Bedingungen zufolge erst nach Maßgabe künftiger Gewinne zu erfolgen habe, mache die Rückzahlungsverpflichtung zu einer passivierungspflichtigen betagten Verbindlichkeit, nicht aber zu einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit. Es liege ein Dauerschuldverhältnis mit Gewinnbeteiligung ohne Beteiligung an der Substanz der V-Landmaschinenfabrik GmbH und ohne Einräumung einer gesellschaftsrechtlichen Position vor. Es handle sich somit um eine Schuldverschreibung.
Der Verwaltungsgerichtshof sei im Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0088, im Verfahren der V-Industrieanlagenbau GmbH (richtig: der atypisch stillen Gesellschaft) von einem Rückforderungsanspruch der Kapitalgeber ausgegangen; nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich daraus, dass auf Seiten der V-Landmaschinenfabrik GmbH eine Rückzahlungsverpflichtung und damit eine Verbindlichkeit anzunehmen sei.
Im Übrigen ergebe sich auch aus einem am 23. Juli 1997 verabschiedeten Fachgutachten des Fachsenates für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Bilanzierung von Genussrechten, dass solche Genussrechte ohne Eigenkapitalcharakter grundsätzlich zu passivieren seien. Eine erfolgswirksame Vereinnahmung sei diesem Gutachten zufolge nur dann zulässig, wenn der Genussrechtsinhaber ausdrücklich einen Ertragszuschuss leisten wolle. Im gegenständlichen Fall sei die Hingabe des Genussrechtskapitals aber weder ausdrücklich als Ertragszuschuss deklariert worden, noch sei dessen Bindung an Sanierungsmaßnahmen vereinbart. Mit dem Genusskapital sei keine Unternehmenssanierung vorgenommen worden, sondern ein Unternehmen in Ungarn gegründet bzw. erworben worden. Die belangte Behörde verweise im Übrigen darauf, dass dem Fachgutachten keine normative Kraft zukomme, es also lediglich eine Empfehlung sei.
Von wesentlicher Bedeutung sei im gegebenen Zusammenhang, dass sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000, 95/14/0079, eine Passivierungspflicht auf Seiten des Emittenten von Genusskapital ergebe, und zwar auch für den Fall, dass die Rückzahlung nach Maßgabe der künftigen erwirtschafteten Gewinne erfolge.
Dass bereits im Zeitpunkt des Kapitalempfangs auf dessen Rückzahlung verzichtet worden wäre, könne im gegenständlichen Fall dem "Aktengeschehen" nicht entnommen werden; solches würde auch den kaufmännischen Gepflogenheiten widersprechen. Da sohin mit dem Zufluss des Genusskapitals nicht gleichzeitig ein Schuldennachlass verbunden gewesen sei, sei jedenfalls eine Passivierung erforderlich gewesen.
Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 162, wären Besserungsverpflichtungen zumindest als Rückstellungen zu passivieren. Wenn im gegenständlichen Fall der Zeitpunkt der gänzlichen Rückzahlung infolge der Koppelung an die künftige Ertragslage nicht exakt determinierbar sei, so wäre nach Ansicht der belangten Behörde eventualiter die daraus erwachsene Verbindlichkeit zumindest rückzustellen gewesen.
Ein Indiz für das Vorliegen einer Verbindlichkeit sei auch der Umstand, dass anlässlich der Verschmelzung der V-Industrieanlagenbau GmbH auf die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 diese Rechtsvorgängerin zur Geschäftsherrin in der atypischen Gesellschaft geworden sei, sodass ihr gegenüber eine "direkte Forderung" der Treugeber entstanden sei.
Jedenfalls liege im Beschwerdefall ein Finanzierungsinstrument in Form einer Kapitalzufuhr durch Dritte vor; in solchen Fällen sei der Zuschuss auf der Empfängerseite zu passivieren und auf der Geberseite zu aktivieren. Schon auf Grund des im Bilanzrecht verwurzelten Gläubigerschutzgedankens und dem Prinzip der Vorsicht entsprechend, ergebe sich die Passivierung auch aus handelsrechtlichen Grundsätzen. Es widerspreche dem Vorsichtsprinzip, würde man das Besserungskapital zwar beim Genussrechtsgläubiger aktivieren, beim Genussrechtsschuldner aber eine Passivierung unterlassen und somit Erträge ausweisen.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Anspruch der Anleger nichts anderes als ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Kapitals nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Vereinbarung. Daran ändere nichts der Umstand, dass der Anspruch ausdrücklich als solcher auf Beteiligung am Gewinn bezeichnet worden sei. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Rückzahlungsanspruch auf einer zivilrechtlich als Darlehensvertrag einzuordnenden Vereinbarung beruhe. Es handle sich jedenfalls um Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sei mit der Verpflichtung zur Auszahlung von jährlich 60 % des handelsrechtlichen Gewinnes bis zum Erreichen eines Betrages von S 150 Mio belastet gewesen. Es sei nicht erkennbar, warum ein fiktiver Erwerber der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesamtkaufpreises die Genussrechtsverpflichtung nicht entgeltsmindernd berücksichtigen sollte.
Es könne sohin dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Schluss gelangt sei, bei der gegenständlichen Genussrechtsverpflichtung handle es sich um eine über die voraussichtliche Laufzeit von 20 Jahren aufzulösende Verbindlichkeit, welche nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bereits im Jahr 1990 in die Bilanz einzustellen gewesen sei.
Im gegenständlichen Fall habe das Genussrechtskapital jedenfalls kein Eigenkapital der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin dargestellt. Wesentliche Merkmale von Eigenkapital, wie etwa die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern, seien nicht gegeben. Genussrechtskapital ohne Eigenkapitalqualität sei zweifelsohne als Verbindlichkeit auszuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Das Genussrecht aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung beurteilte der Verwaltungsgerichtshof in dem die stille Gesellschaft (hinsichtlich des Jahres 1990) betreffenden Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0088, als aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut, als Gläubigerrecht schuldrechtlicher Art. Der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion als seinerzeit belangte Behörde hatte das Genussrecht als zu aktivierendes Wirtschaftsgut mit einer "Nutzungsdauer" von 20 Jahren eingestuft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis 94/15/0088 hiezu aus, dass die seinerzeitige Beschwerdeführerin durch diese Einstufung nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Dass die Anerkennung einer planmäßigen Abschreibung (über einen Zeitraum von 20 Jahren), welche als solche jährlich zu Betriebsausgaben führt, die seinerzeitige Beschwerdeführerin als Berechtigte im Veranlagungsjahr 1990 nicht in ihren Rechten verletzt, bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Abschreibung gesetzlich vorgesehen wäre. Im genannten Erkenntnis 94/15/0088 wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung aus der Genussrechtsvereinbarung ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sinne des § 7 EStG 1988 wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 88/14/0126, Slg. 6.410/F, Seite 182, zum Ausdruck gebracht, dass Forderungen nicht zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören können.
Der Auffassung der belangten Behörde, wonach, weil sich aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung auf der Seite des Genussrechtsberechtigten ein (aktivierungspflichtes) Gläubigerrecht ergibt, auf der Seite der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als der Verpflichteten eine Passivierung zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten werden (vgl. zur Passivierungspflicht etwa Petra Schwarzinger, Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529). Unter Bezugnahme auf diesen Beitrag von Petra Schwarzinger wird in der Beschwerde u.a. vorgebracht, es liege im gegenständlichen Fall nicht der Mittelzuschuss eines "Drittgläubigers" vor, sondern ein solcher eines Gesellschafters bzw. einer Konzerngesellschaft. Aus diesem Grund habe die Mittelzufuhr bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Zuschussempfängerin zu Eigenkapital geführt, welches in einer Kapitalrücklage hätte ausgewiesen werden müssen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin überlassenen Mittel nicht von der V-Industrieanlagen GmbH stammen, sondern von der atypischen stillen Gesellschaft und somit von außen stehenden Anlegern.
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde weiters vor, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1997, 95/14/0151, ergebe sich, dass die bewertungsrechtliche Einstufung von Genussrechtskapital als Eigenkapital selbst dann möglich sei, wenn der Genussrechtsberechtigte kein Gesellschafter sei.
In der Tat hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Mai 1997, 95/14/0151, zu Recht erkannt, dass es vom Überwiegen der Fremdkapitalkriterien oder der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität abhänge, ob Genussrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital einzustufen sei. Für den Eigenkapitalcharakter sprächen dabei insbesondere die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung. Im gegenständlichen Fall liegen aber weder eine Beteiligung am Vermögen, am Unternehmenswert oder am Liquidationsgewinn vor, noch ist - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausführt und in der Beschwerde nicht bestritten wird - eine Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern gegeben.
Der angefochtene Bescheid betrifft ausschließlich Körperschaftsteuer 1996. In der Sache Körperschaftsteuer 1996 geht es nicht um eine bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vorzunehmen gewesene Passivierung, sondern um die Frage, ob eine gewinnerhöhende Rückgängigmachung (Auflösung) dieser Passivierung vorzunehmen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass im Streitjahr 1996 ein Zwanzigstel des Betrages, welcher als Genussrechtskapital zugeführt worden ist, sohin S 3,75 Mio, als Minderung der Passivpost und somit gewinnerhöhend anzusetzen sei. Welche im Wirtschaftsjahr vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1996 eingetretenen tatsächlichen Umstände eine solche Minderung zur Folge habe, führt der angefochtene Bescheid nicht an. Er enthält sich auch der rechtlichen Erwägungen, aus denen sich eine solche Minderung der Passivpost ableiten lässt, mit Ausnahme des Hinweises darauf, dass die Abgabenbehörden bei der stillen Gesellschaft, sohin auf der Seite der Gläubiger, die Forderung - wohl in rechtsirrtümlicher Anwendung des § 7 EStG 1988 - planmäßig abgeschrieben haben. Die Auffassung, dass sich aus dieser Vorgangsweise der Abgabenbehörde auf Seiten des Gläubigers eine planmäßige gewinnerhöhende Auflösung der Passivpost (jährlich mit einem Zwanzigstel) ergäbe, steht nicht im Einklang mit dem Gesetz.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. September 2009
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