Normen
BAO §167 Abs2;
EStG §4 Abs4;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG §4 Abs4;
UStG 1994 §1;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes, die dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eines nicht protokollierten Händlers mit Kunstgegenständen und Antiquitäten, in zwei Punkten nicht Rechnung trugen. Im Zusammenhang mit einer im Jahr 1998 vom Beschwerdeführer angemieteten, nach Ansicht des Finanzamts nicht betrieblich genutzten Wohnung wurden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben gewertet und geltend gemachte Vorsteuerbeträge nicht anerkannt, und ein vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 vorgenommener Verkauf einer Engelspieta aus seiner Wohnung wurde der Unternehmenssphäre zugeordnet und der Umsatzbesteuerung unterzogen.
In Bezug auf die Wohnung verwies die belangte Behörde vor allem auf die im Mietvertrag festgehaltene Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Räume nur zu Wohnzwecken zu benützen. Der Beschwerdeführer habe in der Wohnung Sanierungsarbeiten begonnen, aber nach einiger Zeit nicht mehr weiter betrieben, seine Angaben über die tatsächliche Verwendung der verschmutzten Räume für betriebliche Zwecke seien inkonsistent und mit den Ergebnissen der Besichtigung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht vereinbar gewesen, die Besichtigung habe keine Spuren einer solchen Verwendung ergeben und belegmäßige Nachweise dafür fehlten ebenfalls.
Was die Engelspieta betreffe, so sei im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden, der Beschwerdeführer habe im Prüfungszeitraum 1997 bis 2001 und davor eine Reihe von Antiquitäten und Kunstgegenständen verkauft, die nicht formell ins Betriebsvermögen aufgenommen worden seien. In den Jahren 1993 bis 2001 habe der Erlös aus solchen Verkäufen fast 27 Mio S betragen. Bezüglich der strittigen Figurengruppe, die der Beschwerdeführer im Juni 2002 um EUR 908.410,-- an einen deutschen Kunsthändler verkauft habe, habe er geltend gemacht, er habe sie schon 1950 und somit drei Jahre vor dem Beginn seiner Tätigkeit als Kunst- und Antiquitätenhändler in unrenoviertem Zustand erworben, sie nach Restaurierung in seiner Wohnung aufgestellt und einen Verkauf trotz wiederholter Anfragen immer abgelehnt, bis er sich schließlich aus privaten Gründen dazu bereit erklärt habe. Die belangte Behörde stelle den Inhalt eines dazu vorgelegten Schreibens, das vom Vater des Erwerbers zu stammen scheine, nicht in Frage.
Dieses an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 28. November 2003 lautet wie folgt:
"Ich bestätige, daß ich die große Holzplastik 'Engelspieta' seit 1950 oder 1951 in Deinem Besitz weiß. Ich kenne sie aus der Zeit, wo Du Restaurieren-Vergolden und Fassmalerei gelernt hast und im 15. Bezirk in Untermiete gewohnt hast.
Die Pieta war damals noch nicht restauriert und in ein paar Teile zerlegt. in Deinem Auftrag habe ich die Festigung der Teile mittels einer damals neuen Kunstharzlösung durchgeführt.
Später in deiner Wohnung in der Goldschmiedgasse und danach habe ich die Pieta noch ein paar Mal gesehen. Du hast sie zusammenbauen und mit Eisen armieren lassen. Ich erinnere mich noch genau, mit welcher Euphorie Du mir die Pieta immer wieder gezeigt hast. Du hast mir schon damals und in der Folge immer wieder erklärt, daß Du die Pieta nicht verkaufen willst, obwohl ich sie immer gerne gekauft hätte.
Ich bin gerne bereit, diese meine Erinnerungen wenn nötig auch beglaubigen zu lassen. Verstehe aber bitte, daß ich auf Grund meines gesundheitlichen Zustandes nicht nach Wien kommen kann."
Der in dem Schreiben dargelegte Sachverhalt, so die belangte Behörde, begründe aber nicht die Steuerfreiheit des Umsatzes. Maßgeblich sei der Zusammenhang des Verkaufes mit den übrigen Verkäufen nicht formell in das Betriebsvermögen aufgenommener Gegenstände, deren Qualifizierung als betrieblich der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sei. Auch der mehrmalige Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens könne eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen sein, die zur Steuerpflicht führe. Rechtsgeschäfte über Waren, die zum Handelsgewerbe des Betriebsinhabers gehörten, seien auch dann Betriebsvorfälle, wenn sie der Betriebsinhaber als private Geschäfte behandelt habe. Mit Erkenntnis vom 20. April 2004, 2000/13/0109, habe der Verwaltungsgerichtshof des weiteren erkannt, dass die für die Umsatzsteuerpflicht erforderliche Nachhaltigkeit vorliege, wenn mehrere aufeinander folgende Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt würden, oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung der Tätigkeit hinwiesen, sowie, dass die Verflochtenheit von beruflicher und privater Tätigkeit des Abgabepflichtigen in der Rechtsprechung als Indiz für das Bestehen einer Wiederholungsabsicht gewertet werde. Eine solche Verflochtenheit liege im Fall des Beschwerdeführers vor.
In Bezug auf die Beurteilung des seinerzeitigen Erwerbes sei der Rechtsansicht des Beschwerdeführers beizupflichten, was einer späteren Einbringung in den Betrieb und einem Verkauf im Rahmen des Unternehmens aber nicht entgegenstehe. Im Vergleich mit anderen Verkäufen des Beschwerdeführers sei auch der große Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung kein außergewöhnliches Sachverhaltselement. Die Häufigkeit derartiger Verkäufe aus dem vermeintlichen Privatbereich des Beschwerdeführers, der sachliche Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und der Verkauf der strittigen Plastik an einen im Ausland ansässigen Kunsthändler sprächen für einen Verkauf unter Ausnützung geschäftlicher Kontakte. Dass die Figur nicht in den betrieblichen Räumlichkeiten gelagert worden sei, sei bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände von untergeordneter Bedeutung. Das vorgelegte Schreiben spreche auch nicht gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers. Wenn die Einlagewerte bei der Betriebsprüfung mit 90 % des Veräußerungswerts angesetzt worden seien, dann sei daraus ableitbar, dass bei der Schätzung von einer eher kurzfristigen Zuordnung zum betrieblichen Bereich ausgegangen worden sei. Warum es sich gerade bei der Engelspieta um einen davon abweichenden Fall handeln solle, sei nicht ersichtlich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Großteil der Beschwerdeausführungen gilt der vom Beschwerdeführer angemieteten Wohnung und richtet sich in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, indem sie den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0014). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht genügend erhoben oder sich in Widerspruch zu den Denkgesetzen oder menschlichem Erfahrungsgut gesetzt hätte. Sie erschöpft sich zum Teil in Gegenbehauptungen, berührt mit dem Argument, Abläufe der behaupteten, von der belangten Behörde aber nicht angenommenen Art seien "nicht undenkbar", den Bereich der Beweiswürdigung, der nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, und beruht zumindest in einem Punkt auf einem Missverständnis der Bescheidbegründung. Wenn die belangte Behörde von einer "privaten Motivation" für die Anmietung ausging, so lag darin nicht die Annahme, der Beschwerdeführer hätte seine privaten Wohnbedürfnisse nicht anderweitig decken können. Gerade der Hinweis des Beschwerdeführers, ihm stünden ein Haus bei der Strudlhofstiege und ein schlossartiges Anwesen in der Wachau zur Verfügung, spricht nicht gegen die Schlüsse, die die belangte Behörde aus dem Stillstand der Sanierungsarbeiten in der strittigen Wohnung gezogen hat. Mit diesen Schlüssen unterliegt die belangte Behörde, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, auch nicht dem Rechtsirrtum, die Adaptierung von Räumen für deren betriebliche Nutzung erfolge nicht im Unternehmensbereich.
In Bezug auf die strittige Skulptur kreisen die vergleichsweise kurzen Ausführungen in der Beschwerde nach einer Verweisung auf Schriftsätze im Verwaltungsverfahren um die Umstände des seinerzeitigen Erwerbs. Wenn im Zusammenhang mit der Zustimmung zu einem Verkauf im Jahr 2002 von privaten, persönlichen Motiven im Sinne der Begleichung einer Dankesschuld die Rede ist, dann widerlegt dies die Ausführungen der belangten Behörde über die Verflechtung mit der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und mit den übrigen Verkäufen nicht formell in das Betriebsvermögen aufgenommener Gegenstände nicht. Dadurch, dass die belangte Behörde dem zuletzt genannten Umstand größere Bedeutung beigemessen hat als dem früheren Erwerb dieser Skulptur und den Gründen, aus denen sie der Beschwerdeführer jahrzehntelang nicht verkaufen wollte, wurde er nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. März 2011
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