Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §4 Abs1;
EStG §23 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §4 Abs1;
EStG §23 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bejahte, vom Beschwerdeführer hingegen verneinte Umsatz- und Einkommensteuerpflicht für den vom Beschwerdeführer erzielten Erlös aus einem Rechtsgeschäft, über dessen Abschluss sich den in den vorgelegten Verwaltungsakten vorzufindenden Unterlagen Folgendes entnehmen lässt:
Ein Schreiben des seinerzeitigen Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. Oktober 1989 trägt die Adressierung:
"An
(Beschwerdeführer)
T.-Verlag GmbH
Wien-München
(Wiener Adresse)"
Der Text dieses Schreibens hat folgenden Wortlaut:
"Ich danke für Ihr Schreiben vom 4. Oktober 1989 und kann Ihnen mitteilen, dass die Österreichische Nationalbibliothek umgehend Verhandlungen über den allfälligen Erwerb des bei Ihnen befindlichen Materials von und über X. aufnehmen wird."
Eine Gleichschrift dieses Schreibens wurde mit Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gleichen Datums der Generaldirektion der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Betreff: "X.-Archiv" zur Kenntnis gebracht.
Ein weiteres Schreiben des seinerzeitigen Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. September 1992 ist an die T. Verlag GmbH, Wien - München, (Wiener Adresse), adressiert und hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)!
Ich danke Ihnen für Ihr freundliches Angebot, das restliche zum Nachlass X. gehörende Archivmaterial der Österreichischen Nationalbibliothek zu übereignen. Selbstverständlich besteht seitens der Österreichischen Nationalbibliothek ein sehr großes Interesses daran, Ihr Angebot anzunehmen. Sie hat darum auch auf Grund Ihres Schreibens und unter Berücksichtigung des nunmehrigen Marktpreises die seinerzeitigen Schätzungen überarbeitet. Um zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen, müsste sie jedoch auch über Ihre Vorstellungen und die von Ihnen angewendeten Bewertungskriterien informiert sein. Ich darf Sie daher bitten, diese Seite Ihres Angebotes im direkten Gespräch mit der Österreichischen Nationalbibliothek zu klären. Sobald über einen angemessenen Preis Einigung erzielt worden ist, wird mein Ressort bemüht sein, die weiteren Voraussetzungen für den Vertragsabschluss zu schaffen."
Ein mit dem 4. Jänner 1993 datiertes, mit dem Briefkopf des Schlossmuseums Y. in Deutschland versehenes Schreiben ist an "T.- Verlag z.Hd. (Beschwerdeführer)" adressiert und lautet wie folgt:
Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer),
wir hatten ja bereits telefonisch über den Ankauf von X.- Dokumenten gemäß der Liste in unserem Schreiben vom 15.9.1992 gesprochen. Darf ich noch einmal bestätigen, dass wir nach wie vor an einem Kauf für den Ausstellungsteil 'X.' in unserem Museum interessiert sind.
Auf Grund der allgemeinen sowie der speziellen Kostenlage durch den Schlossumbau liegt unsere finanzielle Grenze bei DM 50.000,--.
Ich hoffe auf Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bei unserem Projekt auch in diesem finanziellen Rahmen!"
Ein nicht unterfertigtes Schriftstück trägt die Überschrift "Sammlung X. beim T. Verlag, Wien I", den Untertitel "Bewertung vom 24. November 1993" und enthält folgende Tabelle:
Summe | ||
1. Liste | S | 278.500,-- |
2. Liste | S | 356.000,-- |
3. Liste | S | 15.000,-- |
4. Liste | S | 61.500,-- |
Gesamtsumme | S | 711.000,-- |
Auch die in dieser Aufstellung angesprochenen "Listen" finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten. In der "1. Liste" ist festgehalten, dass sie Stücke zum Nachlass X. erfasse, die auf Grund ihres Charakters aus Familienbesitz stammten. Die Aufstellung folge der Abfolge von "1. Ergänzungsliste zur Aufstellung des Nachlasses X.", die um 1980 erstellt worden sein dürfte. Näher angeführte Stücke, welche in der
"1. Ergänzungsliste" enthalten gewesen seien, hätten nicht aufgenommen werden können, weil sie nicht "im Konvolut gewesen" seien. Zusätzlich zur "1. Ergänzungsliste" seien zwei Exemplare des Verzeichnisses der Leihgaben an die Akademie der Künste in Berlin-West für die Ausstellung X. mit zugehöriger Korrespondenz aus dem Zeitraum 1963-1965 vorhanden. Die mit den Rubriken "Nr.", "Titel", "Umfang" und "Wert" versehene Liste umfasst 35 Positionen und ihren Titeln nach Werkmanuskripte, Lebensdokumente, "Sammlungen", Korrespondenzen und Fotografien.
In der "2. Liste" heißt es, dass es sich dabei um auf Grund ihres Charakters aus dem Besitz des T. Verlages, Wien - München, der sich 1967 mit dem G. Verlag zusammengeschlossen habe, stammende Typoskripte, Stammbücher, Bühnenmanuskripte, Regiebücher und Rollenbücher mit Werken von X. handle. Bei zwei Titeln seien zusätzliche Überlieferungsträger festgestellt worden, die auf der "Ergänzungsliste zum X.-Archiv" nicht angeführt seien. Der Originalvertrag zwischen dem G. Verlag und X. habe nicht aufgenommen werden können, weil er nicht vorgelegt worden sei. Die Liste enthält 29 Positionen mit Bühnenwerken, wobei sich verschiedentlich Hinweise auf den G. Verlag und den T. Verlag sowie darauf finden, dass sich die Aufführungsrechte bei einem dieser Verlage befänden.
Die "3. Liste" bezeichnet als ihren Inhalt "zusätzliche Materialien, die in den älteren Listen nicht aufgeschienen" seien und enthält drei Positionen mit literarischen Werken und Urheberrechtsvermerken für den G. Verlag und den T. Verlag.
Die "4. Liste" bezeichnet als ihren Inhalt "Bücher und Bühnenmanuskripte vermischt" und enthält elf Positionen mit literarischen Werken, wobei sich Vermerke über die an diesen Werken bestehenden Rechte auf den G. Verlag, auf den T. Verlag und auch auf andere Verlage beziehen.
In einem an "Herrn (Beschwerdeführer) T. Verlag (Wiener Adresse)" adressierten Schreiben des Generaldirektors der Österreichischen Nationalbibliothek vom 5. April 1994 heißt es:
"Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)!
Zurückkommend auf Ihren kürzlichen Anruf und in der Annahme, dass Sie im Verfahren ... gegen die Republik Österreich 'ewiges ruhendes Verfahren eintreten wird', darf ich erneut auf Ihr Verkaufsangebot von Materialien zu X. zurückkommen.
Frau OR Dr. ... hat dieses Schriftgut bereits im Jahre 1989 auf vier Listen festgehalten und nunmehr auf öS 711.000,-- bewertet. Die Stücke wurden einzeln und nach aktuellen Marktpreisen bewertet. Bei den Typoskripten wurde die Rangigkeit der Textstufen berücksichtigt. Bühnenmanuskripte und Werkausgaben, die sich bereits in der Österreichischen Nationalbibliothek oder im Theatermuseum befinden, wurden nicht als Dubletten, sondern als vollwertig eingeschätzt.
Jene neun Positionen, an denen das Schlossmuseum Y. besonderes Interesse zeigt (Korrespondenzstücke und Lebensdokumente) wurden mit öS 44.000,-- bewertet. Da das
Y. Angebot wesentlich höher liegt, nehmen wir in diesem Fall gern von einer Erwerbung Abstand und sind bereit, die anderen Stücke zum Preis öS 667.000,-- zu erwerben. Im Sinne einer zweckmäßigen Ergänzung des Nachlasses X. sind wir jedoch an jenen Materialien interessiert, die sie Frau Dr. ... gegenüber am 24. November 1993 genannt haben. Es handelt sich dabei um
- ein Konvolut originaler Verlagsverträge von X.,
- einen Ordner mit Korrespondenzen von ..., die dieser mit dem T. Verlag in den Jahren 1954 bis 1967 führte, und
- sechs Laden Hängeregistratur mit der Dokumentation zu den Aufführungen der Dramen (Kritiken, Programme, Plakate, etc.).
Dieses Material müsste vor einem Kauf einer Sichtung und Bewertung von unserer Seite unterzogen werden.
Von Frau Dr. ... wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie freundlicherweise zugesagt haben, im Falle eines Kaufvertragsabschlusses je ein Exemplar der in Ihrem Verlag vorhandenen Ausgaben der Werke von X. und je ein Exemplar aller noch vorhandener Bühnenmanuskripte mit Dramen von X. kostenlos der Nationalbibliothek zu überlassen.
Ich darf mit Interesse Ihrer Rückäußerung zu meinen Vorstellungen entgegensehen und verbleibe mit freundlichen Grüßen ..."
Die chronologisch nächste Urkunde der Unterlagen in den vorgelegten Verwaltungsakten ist ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben vom 25. November 1994 an den Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek. Dieses Schreiben ist auf Briefpapier der T. Verlag GmbH abgefasst, nennt als Betreff "X.-Restarchiv" und hat folgenden Wortlaut:
"Haben Sie Dank für Ihren Vertragsvorschlag vom 17.11.1994 in obiger Sache.
Inhaltlich hat der Vertrag, mit zwei kleinen Ausnahmen, meine Zustimmung.
Die eine Ausnahme ist, dass nicht der T. Verlag der Verkäufer ist, sondern ich ad personam es bin. Sie können aber gerne hinzuschreiben, dass ich dieses Material käuflich vom T. Verlag erworben habe.
Der zweite Hinweis müsste sein, dass Frau Dr. ... nunmehr wiederum das gesamte Material eingesetzt hat, ohne die in Ihrem letzten Schreiben enthaltenen Ausnahmen für das Y. Museum.
Ich glaube, das sind keine unüberwindbaren Hindernisse, und sehe der Neuausfertigung des Vertrages entgegen.
Wegen des Ankaufs des Archivmaterials vom T. Verlag verhält es sich genauso wie beim X.-Restarchiv. Wiederum bin ich der Verkäufer und wir haben uns kaufpreismäßig auf öS 200.000,-- geeinigt.
Selbstverständlich kann gleichzeitig mit der Vertragsunterfertigung auch das Material übergeben werden."
Ein vom Beschwerdeführer am 8. Dezember 1994 und für die Österreichische Nationalbibliothek am 12. Dezember 1994 unterschriebener Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
"VERTRAG
abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, diese vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, dieses vertreten durch die Österreichische Nationalbibliothek, ..., im Folgenden Käuferin genannt und (Beschwerdeführer), (Privatadresse), im Folgenden Verkäufer genannt, über den Kauf bzw. Verkauf der in den beigeschlossenen Listen näher beschriebenen Sammlung X. Die beigeschlossenen 4 (vier) Listen bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.
I.
Der Verkäufer ist Eigentümer der schriftlichen Materialien und bietet diese der Käuferin zum Kaufe an. Die schriftlichen Materialien umfassen laut beigeschlossenen 4 Listen 68 Positionen zu insgesamt 2.459 Blättern und 11 Stück wie folgt:
- 1. Liste: 25 Positionen zu 148 Blättern.
- 2. Liste: 29 Positionen zu 2.171 Blättern.
- 3. Liste: 3 Positionen zu 140 Blättern.
- 4. Liste: 11 Positionen zu 11 Stück Büchern und Bühnenmanuskripten.
II.
Der Kaufpreis für den Erwerb des in Punkt I. genannten Kaufgegenstandes beträgt öS 700.000,-- (österreichische Schilling siebenhunderttausend) und ist nach der Fertigung des gegenständlichen Vertrages bis zum 31. Dezember 1994 zu entrichten.
III.
Der Kaufgegenstand wird vor der Überweisung von der Österreichischen Nationalbibliothek übernommen. Mit Unterzeichnung des Vertrages geht der Kaufgegenstand ins Eigentum der Käuferin über.
IV.
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes, haftet jedoch dafür, dass er alleiniger Eigentümer des Vertragsgegenstandes ist. Er weiß, dass die Käuferin den Vertragsgegenstand zum Zwecke der Verwendung in ihrem Bibliotheksbetrieb erwirbt, insbesondere zum Zwecke der wissenschaftlichen Bearbeitung und Auswertung durch die Bibliothek und deren Benützer.
Er erklärt, dass die Urheberrechte auf die Schriften von X. bei dessen Rechtsnachfolgern bis zum 31. Dezember 2009, die Aufführungsrechte für die Dramen und die Werknutzungsrechte für die Prosa beim T. Verlag GmbH Wien-München sind. Zusätzlich zu den kraft Gesetz ohnedies bestehenden Rechten sind die Druckrechte beim S. Verlag in Frankfurt a.M.
...
VIII.
Mit diesem Kaufvertrag übergibt der Verkäufer der Käuferin auch je ein Exemplar von mehrfach vorhandenen Bühnenmanuskripten und Buchausgaben der Werke von X., die nicht in den 4 Listen enthalten sind."
Angeschlossen sind der Vertragsurkunde die genannten vier Listen sowie eine vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 1994 und für die Österreichische Nationalbibliothek am 13. Dezember 1994 unterfertigte "Erklärung zur Übernahme bzw. zur Übergabe der Sammlung X." in welcher festgehalten wurde, dass je vier Positionen der 1. Liste und der 4. Liste nicht übergeben worden seien. Wenn diese Stücke beim Verkäufer auftauchten, würden sie nachträglich übergeben. Das Fehlen der angeführten Stücke verändere den gegenständlichen Kaufvertrag und den Kaufpreis nicht.
Schließlich findet sich in den Verwaltungsakten auch noch ein vorgedrucktes Rechnungsformular an die Österreichische Nationalbibliothek, in dessen Vordruck folgende Standardformulierungen enthalten sind:
"Für die steuerliche Verpflichtung dieser Rechnung trifft der Verkäufer selbst Vorsorge.
Ich erkläre, Eigentümer der zu verkaufenden Objekte zu sein und das freie Verfügungsrecht darüber zu haben."
In der Rubrik "Namen und Adresse des Verkäufers" ist der Beschwerdeführer mit seiner Privatadresse eingetragen, als Rechnungsdatum ist der 9. Dezember 1994 eingesetzt. Angegeben wird eine auf den Beschwerdeführer lautende Bankverbindung, der Betrag von öS 700.000,-- für "Sammlung X". laut Kaufvertrag mit vier Listen zu insgesamt 68 Positionen, letztere bestehend aus
2.459 Blättern und 11 Stück. Das vorgedruckte Formular trägt als Überschrift "RECHNUNG/KAUFVERTRAG", der Ausdruck "KAUFVERTRAG" wurde gestrichen und daneben der Ausdruck "PRIVATVERKAUF" eingesetzt.
In die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994, in welcher der Beschwerdeführer seinen Beruf mit "Verlagsleiter" angab, wurde ein Erlös aus dem beschriebenen Rechtsgeschäft ebenso wenig aufgenommen wie in seine für eine Vermietungstätigkeit erstattete Umsatzsteuererklärung dieses Jahres.
Das Finanzamt richtete zum Thema des ihm - durch nicht aktenkundige Umstände - bekannt gewordenen Ankaufes der Sammlung X. vom Beschwerdeführer durch die Österreichische Nationalbibliothek an diese ein Ersuchschreiben, in dessen Beantwortung vom Generaldirektor der Österreichischen Nationalbibliothek dem Finanzamt jene Schriftstücke übermittelt wurden, deren Inhalt zuvor wiedergegeben worden ist. Darüber hinaus wurde von der Generaldirektion der Österreichischen Nationalbibliothek dem Finanzamt zur Sache Folgendes mitgeteilt:
Der Nachlass nach X. sei im Jahr 1989 von der Österreichischen Nationalbibliothek und der Wiener Stadt- und Landesbibliothek zum Preis von insgesamt S 7,000.000,-- käuflich erworben worden, wobei der Anteil der Stadt Wien S 2,000.000,-- betragen habe. Mit Schreiben an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 4. Oktober 1989 habe "der Beschwerdeführer/T. Verlag, Wien I.," restliches Material zum Nachlass angeboten. Nach der Aufnahme des Restnachlasses auf vier Listen im Dezember 1989, der ersten Bewertung im Juli 1990 mit S 397.650,-- und der im August 1992 vorgenommenen Wertanpassung in der Höhe von S 459.700,-- durch Dr. ...
("ho. Handschriftensammlung") habe der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 1992 das Interesse der Österreichischen Nationalbibliothek am Restnachlass mitgeteilt. In der weiteren Folge habe der Beschwerdeführer den Restnachlass durch einen Archivar schätzen lassen, wobei in einem Gutachten vom 23. Februar 1993 der Restnachlass in Unkenntnis, dass die Österreichische Nationalbibliothek den Nachlass (ehemals Leihgabe an die Akademie der Künste, Berlin) bereits erworben gehabt habe, mit S 949.100,-- bewertet worden sei. Als Folge einer Differenz in der Auffassung der Bewertung des Restnachlasses zwischen Verkäufer und Käuferin habe die Österreichische Nationalbibliothek am 13. Oktober 1993 eine dritte Bewertung in der Höhe von S 669.300,--
vorgelegt, welcher eine Unterredung mit dem vom Beschwerdeführer beigezogenen Archivar vorausgegangen sei. Nach einer neuerlichen Besichtigung der Materialien beim Verkäufer sei der Restnachlass am 11. November 1993 durch die Österreichische Nationalbibliothek, welche nach dem Grundsatz budgetärer Vertretbarkeit Nachlässe als Quellen für die Forschung zu erwerben trachte und dabei ihre Kenntnisse der bereits vorhandenen Materialien einsetze, in einer vierten Schätzung mit S 516.600,-- bewertet worden. Da in der Zwischenzeit das Schlossmuseum Y. dem Beschwerdeführer für neun Positionen des Restnachlasses ein Angebot in der Höhe von DM 50.000,-- gemacht gehabt habe, sei der Restnachlass am 24. November 1993 in einer fünften Schätzung mit S 711.000,-- bewertet worden. Mit Schreiben vom 5. April 1994 habe die Österreichische Nationalbibliothek Abstand vom Erwerb der neun Positionen für Y. genommen, welche sie mit S 44.000,-- bewertet habe, und für den Restnachlass den Betrag von S 667.000,-- geboten. In einem Gespräch zwischen "Verkäufer und Käuferin" am 14. April 1994 sei der Kaufpreis von S 700.000,-- festgelegt und der Kaufvertrag mit 12. Dezember 1994 gefertigt worden. Mit Schreiben vom 25. November 1994 habe der Beschwerdeführer den Vertragsentwurf korrigiert und sich persönlich als Verkäufer ausgewiesen.
In seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 erhöhte das Finanzamt die vom Beschwerdeführer (aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung) erklärten Einkünfte um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Umfang von S 900.000,--, und in seinem Umsatzsteuerbescheid gleichen Datums für das Jahr 1994 erhöhte es die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte um einen Betrag von S 750.000,--. In der gesondert erlassenen Begründung dieser Bescheide führte das Finanzamt aus, dass der Verkauf der Sammlung X. an die Österreichische Nationalbibliothek als steuerpflichtiger Vorgang einzustufen sei. In Fällen von enger Verflochtenheit von beruflicher und privater Tätigkeit sei nämlich ein strenger Maßstab anzulegen. Es sei eine Abgrenzung von bloßer Verwaltung und der gewerblichen Veräußerung von "privaten" Wirtschaftsgütern vorzunehmen. Es könne die Veräußerung von Wirtschaftsgütern auch dann unternehmerisch sein, wenn sie nicht im Rahmen eines üblichen Geschäftsbetriebes erfolge, sondern nach außen wie ein Privatgeschäft abgewickelt werde.
Abgrenzungskriterien seien die Häufigkeit und der Umfang der Veräußerungsvorgänge, wobei auf die Branche abgestellt werden müsse. Für den Unternehmensbereich spreche es, wenn die "Privatgeschäfte" jener Branche zuzurechnen seien, in welcher der Veräußerer seine Tätigkeit ausübe. Auch die sonstigen beruflichen Nahebeziehungen zum Umschlag des Privatvermögens könnten für den Unternehmensbereich sprechen. Rechtsgeschäfte, die ein Kaufmann in dem Bereich tätige, in welchem er sein Gewerbe ausübe, seien Vorgänge der betrieblichen und nicht der Privatsphäre und daher auch dann als Betriebsvorfälle zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige einen gegenteiligen Willen bekunde, indem er sie nicht in seinen Aufzeichnungen berücksichtige. Aus den von der Österreichischen Nationalbibliothek übermittelten Unterlagen gehe der Beschwerdeführer, "aber auch der T. Verlag als Anbieter der Sammlung" hervor. Die Urheber- bzw. Aufführungsrechte schienen beim T. Verlag bzw. G. Verlag auf. Die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. November 1995 (ein solches Schreiben wurde den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten nicht angeschlossen) erteilte Auskunft, die Rechte seien seit Jahrzehnten im Privatbesitz des Beschwerdeführers gestanden - ein Nachweis sei hiefür nicht erbracht worden sei - habe sich als unrichtig herausgestellt. Als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer des T. Verlages sei der Beschwerdeführer im Verlagswesen tätig; im Verlagswesen kämen als Geschäftsfälle die Verwertung und Veräußerung von Rechten "udgl."
vor. Ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen "der Geschäftsführer- und der Verlagstätigkeit" sei somit gegeben und in der Position des Beschwerdeführers eine "wirtschaftliche Gestaltungs- und Einflussmöglichkeit vorhanden". In der Rechnung vom 9. Dezember 1994 über S 700.000,-- werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkäufer für die steuerliche Verpflichtung aus dieser Rechnung selbst Vorsorge treffe. Im Kaufvertrag werde auf die Eigentums- und Aufführungsrechte verwiesen. Die Gestaltungs- und Einflussmöglichkeit werde im Schreiben vom 25. November 1994 dokumentiert, in welchem der Beschwerdeführer die Österreichische Nationalbibliothek ausdrücklich angewiesen habe, nicht den T. Verlag, sondern ihn als Verkäufer anzusehen. Außerdem werde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Materialien käuflich vom T. Verlag erworben habe, welcher Sachverhalt auch für den Verkauf des Restarchives "in Höhe von S 200.000,--" zutreffe. Auch darin liege ein Widerspruch zu dem (in den Akten nicht liegenden) Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. November 1995, in welchem mitgeteilt worden sei, dass sich die Schriften seit Jahrzehnten "im Privatbereich" des Beschwerdeführers befänden und ein Erwerb nicht dokumentiert werden könne. Es liege somit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 UStG ein steuerlicher Umsatz und im Sinne des § 23 EStG eine gewerbliche Tätigkeit vor. Der Verkauf sei nämlich nicht aus dem Privatvermögen, sondern aus dem unternehmerischen Bereich erfolgt, welcher alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten umfasse. Die Nachhaltigkeit werde "auch durch die Veräußerung der Rechte 'M.' im vergangenen Jahr" untermauert.
In seiner gegen diese Bescheide erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, dass die behördliche Beurteilung "jeder gesetzlichen Grundlage entbehre". Ein steuerpflichtiger Umsatz und ein steuerpflichtiges Einkommen lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe in jahrelanger Sammlertätigkeit Schriften der Werke von X. gesammelt, welche Sammeltätigkeit in keinem Naheverhältnis zu den Geschäften des T. Verlages stehe, für welchen er als Geschäftsführer tätig sei. Dass in den aufgelisteten Unterlagen die Urheber- und Aufführungsrechte des T. Verlages aufschienen, bedeute nur, dass die Werknutzungsrechte teilweise bei diesem Verlag lägen. Dabei handle es sich ausschließlich um eine Schutzbestimmung (Copyright). Nichts habe dies mit den in Rede stehenden Büchern, Skripten usw. zu tun, die der Beschwerdeführer in seinem Privatbesitz gehabt habe. Es werde vom Finanzamt offensichtlich der Verkauf von Werknutzungsrechten mit dem Verkauf von Skripten verwechselt. Aus den vom Finanzamt genannten Listen gehe auch eindeutig hervor, dass die in Rede stehenden Papiere früher in Fremdbesitz und nicht im Besitz des T. Verlages gestanden seien (z.B. Züricher Schauspielhaus). Entgegen der unrichtigen Behauptung der Begründung der Bescheide hätten sich die dem Verkauf zu Grunde liegenden Schriften sehr wohl seit Jahrzehnten im Privatbesitz des Beschwerdeführers befunden, wobei geringe Teile der Materialien auch vom T. Verlag erworben worden seien. Sämtliche Erwerbsvorgänge in den teilweise lange zurückliegenden Zeiträumen seien niemals als Betriebsaufwand geltend gemacht worden, weil auch gar nicht daran gedacht worden sei, die Sammlung zu verkaufen. Der Beschwerdeführer sei zum Verkauf aus seinem Privatbesitz gedrängt worden, weil ein Großteil des X. Nachlasses bereits vor etwa drei Jahren ebenfalls aus Privatbesitz (aber nicht des Beschwerdeführers) angekauft worden sei. Danach habe "die Literaturwissenschaft" auf vollständigen Erwerb aller noch ausstehender Materialien gedrängt. In persönlichen Gesprächen sei das Kaufanbot nicht nur an den Beschwerdeführer, sondern auch an zwei weitere "Teilnachlassinhaber" herangetragen worden. Ein Nachlass sei für die Literaturforschung schließlich nur dann sinnvoll, wenn er vollständig zugänglich sei. Wenn dem Beschwerdeführer seine Bereitschaft, dieses wertvolle österreichische Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nunmehr zum Vorwurf gemacht und als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werde, dann stelle diese Vorgangsweise eine "grobe Verletzung der österreichischen Rechtsordnung" dar. Dass der Beschwerdeführer zwischen gewerblicher Veräußerung und Verkauf aus dem Privatbesitz sehr wohl zu unterscheiden wisse, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass im Jahre 1993 Rechte des verstorbenen M. angekauft und wieder verkauft worden seien. Sowohl der Umsatz als auch das daraus erzielte Einkommen seien ordnungsgemäß versteuert worden. Weshalb diese ordnungsgemäße Versteuerung dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen werde, sei nicht zu verstehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es zunächst, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1994 Nachlassmaterialien von X. um S 900.000,-- an die Österreichische Nationalbibliothek verkauft. Nach Wiedergabe der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide, des Berufungsvorbringens und der Bestimmung des § 23 Z. 1 EStG 1988 führte die belangte Behörde aus, dass eine Betätigung nachhaltig sei, wenn aus objektiven Umständen auf die Wiederholung oder Fortsetzung der Tätigkeit geschlossen werden könne. Nachhaltige Tätigkeit liege schon dann vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen würden. Habe ein Steuerpflichtiger in einem Besteuerungsabschnitt bloß ein einziges Geschäft abgeschlossen, dann stehe dieser Umstand einer Beurteilung seiner Tätigkeit als nachhaltig nicht entgegen, wenn Wiederholungsabsicht zu erkennen sei. Nach Wiederholung der Rechtsausführungen der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide wird auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass für die Abgrenzung zwischen der bloßen Verwaltung und der gewerblichen Veräußerung "privater" Wirtschaftsgüter auf Grund der engen Verflochtenheit "von beruflicher und privater Tätigkeit ein strenger Maßstab" anzulegen sei. Die enge Verflochtenheit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer eines Verlages sei. Die Tätigkeit des Verlages umfasse zwar primär die Verwaltung und Verwertung von Urheber- und Aufführungsrechten. Es erstreckten sich die Tätigkeiten eines Verlages im weiteren Sinn aber, wenn auch unter Umständen nur als "Nebenprodukt", auch auf die Veräußerung von "Werken als solche". Die Darstellungen des Beschwerdeführers über die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Nachlassmaterialien seien in sich widersprüchlich und nicht eindeutig nachvollziehbar. Zum einen werde vorgebracht, dass sich diese Materialien seit Jahrzehnten im Privatbesitz des Beschwerdeführers befunden hätten, wobei der Erwerb aber nicht dokumentiert werden könne. In der Berufungsschrift werde wiederum vorgebracht, dass die Papiere früher im Fremdbesitz, z.B. Züricher Schauspielhaus, gewesen seien. Im Schreiben des Beschwerdeführers an die Österreichische Nationalbibliothek vom 15. November 1994 finde sich diesbezüglich der Satz, dass die Nationalbibliothek "gerne hinzuschreiben" könne, dass der Beschwerdeführer dieses Material käuflich vom T. Verlag erworben habe. Hieraus wäre wohl zu schließen, dass sich das Material doch einmal im Eigentum des T. Verlages befunden habe. Da bei der hier vorliegenden engen Verflochtenheit von beruflicher und privater Tätigkeit "ein strenger Maßstab anzulegen" und die Übertragung der Eigentumsrechte "absolut unnachvollziehbar" sei, gehe die belangte Behörde von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG 1988 und von einem steuerpflichtigen Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 UStG 1972 aus.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass es in seinem persönlichen Besitz befindliche Nachlassmaterialien von X. gewesen seien, die er im Jahre 1994 an die Österreichische Nationalbibliothek verkauft habe. Dieser Verkauf sei weder eine nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen worden sei, noch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gewesen. Es sei dieser Verkauf auch entgegen der behördlichen Behauptung nicht jener Branche zuzurechnen, in welcher der Beschwerdeführer einen Gewerbebetrieb unterhalte. Zum einen sei der Beschwerdeführer gar kein Gewerbetreibender und zum anderen sei seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Verlages in keinem Zusammenhang mit seiner Privatsammlung zu sehen. Die belangte Behörde habe völlig übersehen, dass der Verlag sich mit der Verwaltung und Verwertung von Urheber- und Aufführungsrechten beschäftige und kein Buchverlag sei, der literarische Werke kaufe, verkaufe und verlege. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Tätigkeit des T. Verlages, in welchem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer tätig sei, sich auch mit der Veräußerung von "Werken" als Nebenprodukt beschäftige, sei nachweislich falsch und zeige, dass sich die belangte Behörde mit der Materie nicht wirklich befasst habe. Aus den dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Vertrag und einem Sachverständigengutachten vom 23. Februar 1993, hätte ersehen werden können, dass ein Unterschied zwischen Primär- und Sekundärliteratur zu machen sei. Zudem handle es sich bei der vom Beschwerdeführer verkauften Sammlung im Wesentlichen um private Schriftstücke und Prosawerke. Der T. Verlag beschäftige sich mit derartigen Materien in keiner Weise; nur ein ganz geringer Teil der Sammlung habe Bühnenmanuskripte erfasst, welche er seinerzeit vom T. Verlag zur Komplettierung seiner Sammlung erworben gehabt habe. Wenn ihm vorgeworfen werde, den Erwerb nicht eindeutig nachvollziehen zu können, dann müsse dem erwidert werden, dass etwa persönliche Briefe, Postkarten und Fotos nicht "erworben", sondern nach ihrer Aufbewahrung Teil einer Sammlung würden. Nicht der Beschwerdeführer habe seine Sammlung verkaufen wollen, sondern das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sei an ihn herangetreten. Der Österreichischen Nationalbibliothek sei aus dem von den Erben angekauften Nachlass bekannt gewesen, dass sich Teile des Nachlasses im Privatbesitz des Beschwerdeführers befänden. Der Preis für die Sammlung sei durch einen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung festgelegten Gutachter erstellt worden. Obwohl das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten einen wesentlich höheren Wert ergeben habe, habe der Beschwerdeführer "aus patriotischen Gefühlen heraus" seine Privatsammlung um einen wesentlich geringeren Betrag abgetreten. Dass dieses Entgegenkommen gegenüber der Republik Österreich nunmehr als steuerpflichtiger Vorgang ausgelegt werde, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.
Nach § 23 Z. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des für das Streitjahr 1994 noch geltenden UStG 1972 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1972, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Gewerblich oder beruflich ist nach dieser Gesetzesstelle jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen.
Nach den in der Begründung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich zutreffend wiedergegebenen Anforderungen an das Vorliegen der in den angeführten Gesetzesbestimmungen genannten Tatbestandsvoraussetzung der Nachhaltigkeit liegt diese vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden, oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung der Tätigkeit hinweisen (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1997, 95/14/0115, vom 10. März 1993, 91/13/0189, und vom 20. Jänner 1993, 91/13/0187, mit weiteren Nachweisen, ebenso wie die bei Doralt, EStG4, § 23 Tz 43 ff, und Ruppe, UStG 19942, § 2 Tz 50, angeführten Nachweise). Der begriffliche Gegensatz zur Nachhaltigkeit ist die Gelegentlichkeit (Doralt, a.a.O., § 23 Tz 53, Ruppe, a.a.O., § 2 Tz 49). Verkäufe von Privatvermögen erfüllen das Kriterium der Nachhaltigkeit nicht, wenn sie nur gelegentlich erfolgen und es am "inneren Zusammenhang" solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, 90/15/0124, sowie die bei Doralt, a.a.O., § 23 Tz 59, und Ruppe, a.a.O., § 2 Tz 52, wiedergegebenen Judikaturnachweise). Tatsächliche Wiederholung der Ausübung der Tätigkeit ist zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann, während eine einmalige Tätigkeit nicht Nachhaltigkeit begründen kann, wenn die Umstände eine solche Wiederholungsabsicht objektiv nicht erkennen lassen (siehe die bei Doralt, a.a.O., § 23 Tz 45 ff, wiedergegebenen Nachweise).
Im erkennbaren Versuch einer Anwendung dieser Grundsätze auf den Beschwerdefall gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Annahme einer Gewerblichkeit des Veräußerungsgeschäftes des Beschwerdeführers im Sinne des § 23 Z. 1 EStG 1988 und des § 2 Abs. 1 UStG 1972 mit der Begründung, dass einerseits "bei der hier vorliegenden engen Verflochtenheit von beruflicher und privater Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen" und andererseits "die Übertragung der Eigentumsrechte absolut unnachvollziehbar" sei. Diese Begründung konnte noch nicht dazu ausreichen, die im Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigte Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das Veräußerungsgeschäft zu tragen.
Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass das Bild der bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse tatsächlich Ungereimtheiten und Auffälligkeiten zeigt, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch aufgezeigt werden. Dies beginnt schon damit, dass die dem Abschluss des Rechtsgeschäftes vorangegangene Korrespondenz den Anschein erweckt, als wäre der Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern als Geschäftsführer der T. Verlag GmbH, und zwar sowohl von den Vertretern des Bundes als auch von der Schlossverwaltung Y., im Zusammenhang mit der Veräußerung der Schriftstücke angesprochen worden, ohne ein solches "Missverständnis" seiner Korrespondenzpartner unverzüglich richtig gestellt zu haben. Die Klarstellung der Person des Verkäufers in dem - erst recht wieder auf einem Briefpapier der T. Verlag GmbH abgefassten - Schreiben vom 25. November 1994 erst nach Vorliegen eines Vertragsentwurfes mit der Benennung der T. Verlag GmbH als Verkäufer mutet reichlich spät an und auch der in diesem Schreiben vom Beschwerdeführer gemachte Vorschlag, man könne in den Vertrag "gerne hinzuschreiben, dass ich dieses Material vom T. Verlag erworben habe", steht in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Gegenstände seines Privatvermögens verkauft zu haben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers schon im Verwaltungsverfahren, er sei zum Verkauf der Materialien, welche er von sich aus gar nicht hätte verkaufen wollen, durch die Österreichische Nationalbibliothek gedrängt worden, steht mit den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen insoweit nicht im Einklang, als sich diesen entnehmen zu lassen scheint, dass es vielmehr der Beschwerdeführer war, von welchem die Initiative zur Veräußerung ausging.
Die Ungereimtheiten der bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse konnten die belangte Behörde aber noch nicht dazu berechtigen, die in den erstinstanzlichen Bescheiden ausgesprochene Steuerpflicht zu bestätigen. Diese Ungereimtheiten mussten die belangte Behörde vielmehr an die die Abgabenbehörden beider Instanzen im Grunde des § 115 BAO treffende Pflicht erinnern, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Rechtsfolge des Entstehens von Abgabepflichten knüpft an die Verwirklichung der entsprechenden abgabenrechtlichen Tatbestände an. Für das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher den eine Abgabenpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht, ist die Abgabenbehörde beweispflichtig, was der belangten Behörde im Beschwerdefall einen Erfolg des bloßen Rückzuges auf den Verweis auf Ungereimtheiten der bisherigen Ermittlungsergebnisse verwehren musste. Der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis auf den Mangel einer Nachvollziehbarkeit der "Übertragung der Eigentumsrechte" unterlässt im Übrigen auch eine Darlegung der von der belangten Behörde hieraus rechtlich gezogenen Schlüsse. Weshalb Zweifel der belangten Behörde daran, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der veräußerten Gegenstände gewesen sei, rechtlich den Tatbestand des § 23 Z. 1 EStG 1988 verwirklichen und die Veräußerung als unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 UStG 1972 begründen mussten, ist im angefochtenen Bescheid unerläutert geblieben. Sollte die belangte Behörde damit gemeint haben, dass das Veräußerungsgeschäft tatsächlich gar nicht dem Beschwerdeführer, sondern in Wahrheit der T. Verlag GmbH zuzurechnen sei, dann wäre die im angefochtenen Bescheid trotzdem bestätigte Abgabenpflicht des Beschwerdeführers (und nicht etwa der T. Verlag GmbH) für dieses Geschäft rechtlich nicht zu begründen.
Zu dem im angefochtenen Bescheid getroffenen Hinweis auf das Vorliegen enger Verflochtenheit von beruflicher mit privater Tätigkeit des Beschwerdeführers trifft es zu, dass die Nähe einer Betätigung zur beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen in der Rechtsprechung als Indiz für das Bestehen einer Wiederholungsabsicht gewertet wurde (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, 95/14/0161, und die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 14.1, angeführten Nachweise). Die sachliche Nähe des Veräußerungsgeschäftes zur betrieblichen Tätigkeit der T. Verlag GmbH hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit einem Sachvorbringen bestritten, das einer Auseinandersetzung bedurft hätte, die im angefochtenen Bescheid unterblieben ist. Mit der von ihr eingeschlagenen Vorgangsweise, an die Stelle gebotener Sachverhaltsfeststellungen zum Betriebsgegenstand der T. Verlag GmbH die Behauptung zu setzen, die Tätigkeit eines Verlages "im weiteren Sinn" erstrecke sich "auch auf die Veräußerung von Werken als solche", bedeutete im Grunde erneut nichts anderes als den Versuch, die im Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigte Abgabenpflicht des Beschwerdeführers auf Vermutungen anstatt auf gesetzmäßig getroffene Sachverhaltsfeststellungen zu stützen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erlaubt dem Verwaltungsgerichtshof keine Beurteilung der Übereinstimmung seines Spruches mit dem Gesetz. Zum einen lässt die Bescheidbegründung nicht ausreichend deutlich erkennen, von welchem Sachverhalt die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausgeht (siehe hiezu die in den hg. Erkenntnissen vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 27. Februar 2002, 97/13/0222, formulierten Anforderungen), und lässt zum anderen auch die Erforderlichkeit einer wesentlichen Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen erkennen, ohne die sich die Frage nicht beantworten lässt, ob der Beschwerdeführer mit dem zum Anlass für die bekämpfte Besteuerung genommenen Rechtsgeschäft die dieser Besteuerung zu Grunde liegenden abgabenrechtlichen Tatbestände verwirklicht hat.
Sollte im fortgesetzten Verfahren die bekämpfte Steuerpflicht dem Grunde nach erneut bejaht werden, so bedürfte auch die behördliche Beurteilung der aus einer Steuerpflicht für dieses Veräußerungsgeschäft resultierenden Erhöhung der Abgabenbemessungsgrundlagen der gebotenen Begründung. Da von den Abgabenbehörden nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer die veräußerten - einer Bewertung durch Sachverständige unterzogenen - Gegenstände dem erwerbenden Bund tatsächlich übergeben hat, erscheint es - zudem unter Bedachtnahme auf mögliche Veräußerungskosten - kaum vorstellbar, dass die im angefochtenen Bescheid bestätigte Heranziehung des gesamten Verkaufserlöses - noch dazu in seinem aus dem Umsatzsteuerbescheid hervorgehenden Verständnis als Bruttobetrag - als ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage mit dem Gesetz vereinbar sein sollte (siehe hiezu den Hinweis von Doralt, a.a.O., § 23 Tz 58).
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer musste gemäß § 59 Abs. 1 VwGG unterbleiben, weil Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen ist, der Beschwerdeführer einen solchen Antrag aber nicht gestellt hat.
Wien, am 20. April 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)