VwGH 2005/11/0120

VwGH2005/11/012029.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dkfm. DDr. G in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Mai 2005, Zl. UVS-FSG/6/1864/2005/6, betreffend befristeter Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §10 Abs3;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §10 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 31. Jänner 2007 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangen - und vom Beschwerdeführer offensichtlich in der Folge nicht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpftem - Bescheid vom 6. November 2003 hatte die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen B, C, D, E und F durch zeitliche Befristung bis zum 16. Juli 2005 aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt.

Mit dem mit 3. Februar 2005 datierten Bescheid sprach die Bundespolizeidirektion Wien aus, dass die dem Beschwerdeführer am "23. Juni 1965" für die Klassen B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung "mit zeitlicher Befristung bis zum 27. Jänner 2007 eingeschränkt" werde. (Dabei handelt es sich inhaltlich um die schriftliche Ausfertigung ihres am 2. Februar 2005 mündlich verkündeten Ausspruchs über die Befristung der - durch Ausfolgung des Führerscheines an den Beschwerdeführer - in derselben Amtshandlung erteilten Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 16. Juli 2005.) In der Begründung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2004 um Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung angesucht habe und ein medizinisches Amtssachverständigengutachten der Bundespolizeidirektion Wien eingeholt worden sei. Im Gutachten des Sachverständigen vom 27. Jänner 2005 bzw. der chefärztlichen Stellungnahme vom 28. Jänner 2005 des Polizeichefarztes werde eine Befristung der Lenkberechtigung für den Zeitraum von zwei Jahren empfohlen. Diese Beurteilung sei unter Bewertung der vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin, Dr. H. vom 25. Jänner 2005 erfolgt. Es bestehe eine Bluthochdruckerkrankung, weshalb eine fachärztliche internistische vierteljährliche Kontrolluntersuchung durchgeführt und Änderungen in der Medikation vorgenommen werden müssten. Die "beim med. SV" (gemeint offensichtlich: vom medizinischen Sachverständigen beim Beschwerdeführer) erhobene Blutdruckmessung von 170/104 liege eindeutig über dem "vom WHO" empfohlenen Grenzwert. Weiters sei in der fachärztlichen Bestätigung bereits eine Augenhintergrunderkrankung Typ II durch den Bluthochdruck dokumentiert. Laut amtsärztlicher Beurteilung sei die Befristung der Lenkberechtigung schlüssig und nachvollziehbar, zumal ein suboptimal eingestellter Bluthochdruck mit Folgeschäden vorliege. Es sei mit weiteren Schädigungen, die über den Fundus Hypertonicus II hinausgehen, zu rechnen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit zwar grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gesundheitlich geeignet sei, aber eine Kontrolle nach zwei Jahren, gerechnet ab dem 27. Jänner 2005, zur Feststellung des Weiterbestehens der Eignung erforderlich sei. Um diesem Erfordernis einer Dokumentation eines stabilen Gesundheitszustandes und einer neuerlichen Überprüfung des Weiterbestehens der gesundheitlichen Eignung nach Ablauf eines zweijährigen Zeitraumes durch Vorlage einer fachärztlichen internistischen Stellungnahme Rechnung zu tragen, bedürfe es der Einschränkung der Gültigkeit durch Befristung der Lenkberechtigung.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2005 teilweise Folge, und sprach Folgendes aus:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung nur teilweise und auch im Sinne einer Fristenangleichung (korrespondierend mit dem Geburtsdatum des Bw und der § 40 Abs. 5 iVm § 20 Abs. 4 FSG und dem Zweijahresintervall hinsichtlich der Klasse C) Folge gegeben, indem die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung (ausgestellt am 02.02.2005 unter der Führerschein Nr. 2424528 von der BPD Wien) aus gesundheitlichen Gründen des Berufungswerbers für die Führerscheinklassen B, C, E und F mit Ablauf des 31.01.2007 festgesetzt wird.

Dieselbe Befristung gilt auch für die Führerschein-Unterklasse C1 und die bescheinigten Führerscheinkombinationen B+E, C+E und C1+E.

Zur Führerschein-Unterklasse C1 wird unter Hinweis auf § 40 Abs. 5 FSG ausdrücklich festgestellt, dass der bescheidmäßigen Befristung aus gesundheitlichen Gründen - als kürzere Frist - der Vorzug zu geben ist und daher auch der 31.01.2007 als Fristende gilt.

Das restliche Berufungsbegehren wird abgewiesen."

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides, nach Darstellung der Rechtslage und Hinweis auf den im erstinstanzlichen Bescheid erwähnten, beim Beschwerdeführer gemessenen Blutdruck von 170/104 und eine "Augenhintergrunderkrankung Typ II durch den Bluthochdruck"

Folgendes aus:

"Gemäß § 20 Abs. 4 FSG darf die Lenkberechtigung für die Klasse C, ab dem 45. Lebensjahr nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre befristet erteilt werden. ....

Für die Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG erforderlich. ....

Bezogen auf den konkreten Fall und dem Geburtsdatum des Bw mit 31.01.1945, ergibt sich, dass er mit 31.01.2005 das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und er sich bisher in Fünfjahresintervallen und nunmehr in Zweijahresintervallen bezüglich der Führerscheinklasse C einer Kontrolluntersuchung stellen soll, wenn er die Klasse C beibehalten will.

Das Ergebnis dieses Gutachtens gem. § 8 FSG eröffnet in Beachtung der mitumfassten Klasse C auch danach max. einen Zweijahresintervall bis zum weiteren Gutachten. Auf § 40 Abs. 5 iVm § 20 Abs. 4 FSG (insbesondere für C1) wird hingewiesen.

Der Berufungseinwand des Bw, dass die derzeit aufrechte Lenkberechtigung für die Klasse C ohnehin per 31.01.2007 eine Nachuntersuchung von Gesetzes wegen erzwinge, weshalb für den bescheidmäßigen Ausspruch über eine Befristung von gleicher als der gesetzmäßig festgelegten Dauer keinerlei Rechtsgrundlage bestehe, trifft gar nicht zu, weil die Verpflichtung nur dann greift, wenn der Bw die Lenkberechtigung für C weiterhin behalten will.

Die Lenkberechtigung für B bliebe dem Bw - ohne bescheidmäßige Befristung - unbefristet bis in die Ewigkeit und das ohne Rücksicht auf die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken des KFZ.

Ein solch inhaltlich angestrebtes Gesamtergebnis ist den Intentionen des Normsetzers sicher nicht zu unterstellen.

Dass die Klasse B als Grundvoraussetzung für C gilt, bedarf keiner weitwendigen Erläuterung.

Der Bw bekämpft die Befristung der LB dem Grunde nach für

alle ihm bescheinigten Klassen.

Judikatur zur Befristung von LB:

Auf die ständige Judikatur des VwGH (z.B. 14.3.2000, 99/11/0254 oder zuletzt 18.3.2003, 2002/11/0209), wonach die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen gemäß § 8 Abs. 3 Zif. 2 letzter Satz FSG nur dann gegeben ist, wenn eine 'Krankheit' festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss, wird verwiesen.

Der Einwand des Bw wäre diesbezüglich nur berechtigt, was eventuelle Kriterien betrifft, die bloß in Zukunft zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnten. Dem ist aber im Lichte der nachfolgend anzuführenden medizinischen Fakten nicht so, weil bereits gesundheitliche Schäden attestiert wurden (Augenhintergrundveränderung Typ 2 durch den Bluthochdruck).

Die gegenständliche Befristung der LB dem Grunde nach ist daher auch nach der neueren Judikatur des VwGH berechtigt.

Kranken-Vorgeschichte zur Darstellung des Zusammenhanges:

Das Gutachten gem. § 8 FSG vom 17.03.2003 (Abl. 120/verso) sah schon eine Befristung der LB auf zwei Jahre vor, plus Nachuntersuchung binnen 2 Monate mit Befund/Internisten (Hypertonie).

Das Gutachten der MA 15 vom 16.07.2003 kommt letztlich u.a. zu folgendem Schluss:

'Die Eignung zum Lenken von KFZ besteht nur unter der Annahme, dass die Medikation absolut eingehalten wird. Im Falle des Absetzens der medikamentösen Therapie ist mit einer Blutdruckentgleisung zu rechnen.

Insgesamt zeigt sich daher, dass die Befristung der Lenkberechtigung auf 2 Jahre indiziert ist.'

Lt. Abl. 157, Internist Dr. H vom 25.1.2005:

Die Augenhintergrunduntersuchung ist unverändert Typ II.

Aufgrund der guten Einstellung und der ohnehin nur mehr zweijährlichen Überprüfung scheint eine darüber hinaus gehende Kontrolle entbehrlich.

Daraus folgt, dass selbst der Internist nur wegen der gesetzlichen Zweijahresfrist für C, eine zusätzliche Kontrolle derzeit für entbehrlich erachtet.

Auf den von lt. Abl. 154 dokumentierten Blutdruck 170/104/Puls 86, gemessen von Dr. A am 20.01.2005, wird hingewiesen.

Auch Chefarzt Dr. F verweist in seiner Stellungnahme vom 28.01.2005 auf genannten hohen Blutdruckwert, der ganz offensichtlich über den Grenzwert der WHO von 135/90 liegt und attestiert einen ganz offensichtlich schlecht eingestellten Bluthochdruck und dass es bereits eine Augenhintergrundveränderung Typ 2 durch den Bluthochdruck gibt.

Auch die bereits in der vorherigen Berufung eingewandte dementsprechende Erregung des Bw wegen der vorherigen Wartezeit beim Amtsarzt und den dadurch gezeigt hohen Blutdruckwert kann wirklich nicht überzeugen, denn wer sofort bei Wartezeiten 'ausrastet', ist auch für das Lenken von Kraftfahrzeugen schon deshalb absolut ungeeignet, weil sich jeder Stau im Straßenverkehr auch nicht Wochen vorher zwecks Planung von Abhilfen ankündet sondern unvermutet auftritt.

Aus all diesen Gründen erachtet die Berufungsbehörde die Befristung der LB lt. Bescheidspruch dem Grunde und der Dauer nach jedenfalls berechtigt."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 FSG angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2 FSG).

Gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG hat u.a. bei Personen, deren Eignung nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, dass sie sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen, das ärztliche Gutachten "bedingt geeignet" zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist zufolge § 10 Abs. 3 FSG-GV nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

Gemäß § 8 Abs. 2 FSG-GV kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden, wenn eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben wird. Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen und auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt werden (§ 8 Abs. 3 FSG-GV).

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinn anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0228, mit weiteren Hinweisen).

Der angefochtenen Entscheidung liegt das Gutachten eines Amtssachverständigen der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Jänner 2005 zu Grunde. Darin wird Folgendes ausgeführt:

"Bei dem oben Genannten besteht eine Bluthochdruckerkrankung. Deshalb wurde eine fachärztlich internistische Stellungnahme eingefordert. Es wird darauf hingewiesen, dass vierteljährliche Kontrolle durchgeführt werden und Änderungen der Medikation vorgenommen werden müssen. Tatsächlich scheint in dieser ärztlichen Bestätigung nicht einmal eine Blutdruckmessung auf. Weiters fehlen 24 Stunden-Blutdruckmessung, Echokardiographie, Gefäßstatus etc. Bei der ärztlichen Untersuchung durch Herrn Dr. A am 20. Jänner wurde ein Blutdruck von 170/104 gemessen. Da die Grenzwerte der WHO bei 135/90 liegen, handelt es sich ganz offensichtlich um einen schlecht eingestellten Bluthochdruck. Dies führt zu Schäden an der Gefäßinnenwand, was zu Sekundärveränderungen am Augenhintergrund, an den Herzkranzgefäßen und an den Nieren führen kann. In der zweiten Stellungnahme durch den Facharzt Dr. H wird bestätigt, dass es bereits eine Augenhintergrundveränderung Typ 2 durch den Blutdruckhochdruck gibt. Unter Einrechnung eines Abschlagsfaktors von 75 % der gemessenen Werte kann ein normotoner Wert errechnet werden. Dies scheint nicht Stand der Wissenschaft zu sein. Es ist somit die Befristung der Lenkberechtigung Gruppe 1 und 2 auf zwei Jahre ärztlich nachvollziehbar, da ein schlecht eingestellter Blutdruck mit Folgeschäden vorliegt. Es ist mit weiteren Schädigungen, die über den Fundus Hypertonicus II hinausgehen, zu rechnen."

Die belangte Behörde geht davon aus, dass sich der Amtssachverständige ohnehin mit dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Befund des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 25. Jänner 2005 auseinander setze. Dies ist jedoch nicht der Fall. In dem Befund vom 25. Jänner 2005 führte der genannte Facharzt insbesondere Folgendes aus:

"Oben genannter Patient ist seit Jahren bei mir wegen Hypertonie in regelmäßiger Behandlung. Vierteljährlich erfolgt Kontrolle und allfällige Änderung der Medikation. Mit Hinweis auf das Gutachten Prof.ris M (im Akt) sind bei Blutdruckmessungen mit herkömmlichen Manschetten falsch positiv hoch und daher mit einem Abschlag Faktor 0,75 einzuschätzen, bzw. zu korrigieren. Dadurch ergeben sich in den letzten Quartalsuntersuchungen immer normotone RR Werte um 130/80 mmHG. Die Augenhintergrunduntersuchung ist unverändert Typ II. An der seit Jahren verordneten und eingehaltenen Medikation

...

bestand und besteht kein Änderungsbedarf. Aufgrund der guten Einstellungen und der ohnehin nurmehr zweijährlichen Überprüfung scheint eine darüberhinausgehende Kontrolle entbehrlich.

...

Aus medizinischer Sicht besteht kein Einwand gegen das Lenken eines Kfz jeder Art."

Im Amtssachverständigengutachten wird nicht hinreichend erörtert, dass nach dem genannten Befund (vom 25. Jänner 2005) der Blutdruck des Beschwerdeführers gut eingestellt ist und die Medikation seit Jahren unverändert eingehalten wird, sowie dass sich beim Beschwerdeführer bei den letzten Untersuchungen immer normotone RR-Werte um 130/80 mm/hg ergäben. Auch im ärztlichen Befund vom 14. März 2003 findet sich der Hinweis darauf, dass der Blutdruck des Beschwerdeführers gut eingestellt ist. Daraus ließe sich ableiten, dass eine über einen längeren Zeitraum beobachtete Stabilisierung der Bluthochdruckerkrankung beim Beschwerdeführer gegeben ist, sodass die Beurteilung des Amtssachverständigen, es sei mit einer Verschlechterung zu rechnen, nicht nachvollzogen werden kann. Ferner wird vom Amtssachverständigen nicht hinreichend begründet, warum er die Beurteilung des Facharztes für Innere Medizin, beim Beschwerdeführer seien die Blutdruckmessungen mit einem Abschlagfaktor von 0,75 zu korrigieren, nicht für den Stand der Wissenschaft halte ("scheint nicht Stand der Wissenschaft zu sein"). Auf die Problematik, dass Blutdruckmessungen beim Beschwerdeführer auf Grund seines großen Oberarmumfanges differenziert zu betrachten seien, geht der Amtssachverständige nicht ein. Dass bei einer ärztlichen Untersuchung (am 20. Jänner 2005) ein Blutdruck von 170/104 beim Beschwerdeführer gemessen wurde, vermag ohne Untersuchung der Umstände, die zu diesem Messergebnis führten, nicht von vornherein die Beurteilung des Facharztes für Innere Medizin, der Blutdruck des Beschwerdeführers sei gut eingestellt, zu widerlegen und lässt nicht erkennen, dass beim Beschwerdeführer nach Ablauf der von der belangten Behörde angenommenen Zeit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im beschriebenen Sinn gerechnet werden müsse. Im Hinblick darauf, dass der Blutdruck in weiten Grenzen schwankt, kann krankhafte Hypertonie in der Regel erst dann diagnostiziert werden, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0254). Dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeschriebene Medikation nicht "absolut einhalten" würde, besteht nach dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkt. Auch dem Einwand der belangten Behörde, der Beschwerdeführer dürfe anlässlich einer Untersuchung beim Amtsarzt nicht so erregt sein, dass er "ausraste", ist zu entgegnen, dass nach dem Inhalt der Verwaltungsakten von einem "Ausrasten" des Beschwerdeführer nicht die Rede sein kann, und dass eine gewisse Aufregung bei ärztlichen Untersuchungen durchaus plausibel ist. Das Amtssachverständigengutachten vom 28. Jänner 2005 konnte daher ohne nähere Erörterungen und Ergänzungen im aufgezeigten Sinn nicht Grundlage der von der belangten Behörde ausgesprochenen Befristung wegen Hypertonie bilden.

Gleiches gilt für die von der belangten Behörde offensichtlich angenommene Augenkrankheit beim Beschwerdeführer.

Eine beim Beschwerdeführer bestehende Augenhintergrundveränderung wird im Amtssachverständigengutachten überhaupt nicht konkret erörtert, und zwar weder ihrer Art nach, noch was ihre Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen anlangt, insbesondere findet aber auch keine Erörterung, dass nach dem Befund des Facharztes für Innere Medizin der Augenhintergrund unverändert ist, somit von einer eingetretenen oder zu erwartenden Verschlechterung des Krankheitsbildes nicht die Rede ist. Auch in diesem Punkt wird die belangte Behörde somit im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen bzw. eine Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens vorzunehmen haben. Gegebenenfalls wird die belangte Behörde eine Untersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu veranlassen haben, um beurteilen zu können, ob beim Beschwerdeführer eine fortschreitende Augenkrankheit besteht (§ 8 Abs. 2 FSG-GV) und aus diesem Grund eine Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG gesetzt werden muss.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid, mit welchem inhaltlich die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur bis 31. Jänner 2007 befristet erteilt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. September 2005

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